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Freitag, September 30, 2005

 

KoBa Wernigerode - Das heutige Eigentor

Liebe Leser,
zum Freitag habe ich noch eine aktuelle Nachricht von unserer KoBa Wernigerode. Unten seht ihr, wie sich diese Leute versuchen, beim Sozialgericht Magdeburg herauszuwinden.
Gegen den besagten Rückerstattungsbescheid hatte ich am 6. und 7. August 2005 Widerspruch eingelegt und Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X gestellt (wird selbst durch die Koba bestätigt: „Mit dem Bescheid vom 01.08.05 wurde der Bescheid vom 11.04.05 nach § 45 5GB X teilweise zurückgenommen…“).
Dieser § 45 SGB X sagt im 4. Abs.: „§ 44 Abs. 3 SGB X gilt entsprechend“. Dieser Sachverhalt ist doch erstaunlich – oder ich bin der Meinung, Koba hat sich ein Eigentor geschossen. Interessant ist der Sachverhalt, dass man die Entscheidung mit § 331 SGB III begründet, den SGB zur Arbeitsförderung, gültig seit 2005 nur für Arbeitslosengeldempfänger.
Dies wird das Gericht Wohl auch gemerkt haben, denn es ist das erste Mal, dass mir von dort ein Fax mit einer Stellungnahme der Koba zugesandt worden ist.
MK (WA)

Faxeingang 30. Sep. 2005 10:27
Landkreis Wernigerode
Eigenbetrieb Kommunale
Beschäftigungsagentur
Datum: 22.09.2005
Sozialgericht Magdeburg
Xxxxxxxxxxxxx
Xxxxxxxxxxxxxx

Ihre Zeichen: S 28 AS 353/05
              S 28 AS 543/05 ER
In dem Rechtsstreit
Michael Knuth./.Kommunale Beschäftigungsagentur des Landkreises Wernigerode wird in dem Verfahren S 28 AS 543/05 ER beantragt,
den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.
Begründung
Es liegt weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch vor.
In dem Protokoll hat die Antragsgegnerin auf Nachfrage und dem Hinweis des Gerichtes auf rechtliche Bedenken erklärt, den Einbehalt erst vorzunehmen, wenn auch ein wirksamer Bescheid vorliegt.
Dies hat sie auch getan.
Mit dem Bescheid vom 01.08.05 wurde der Bescheid vom 11.04.05 nach § 45 5GB X teilweise zurückgenommen und im Rahmen des § 50 SGB X der ebenfalls beschiedenen Erstattung, der Einbehalt ab August 05 in Höhe von monatlich 50,00 € von den Leistungen beschieden. Ein Widerspruch hätte nach § 39 SGB II keine aufschiebende Wirkung ( Hauck, Noftz SGB II § 39 Rn. 42), so dass der Bescheid wirksam ist.
Im Übrigen verweist die Antragsgegnerin auf die Möglichkeit des Einbehaltes zunächst auch ohne Bescheid nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 5GB II iVm. § 331 SGB III.
Mit Bescheid vom 07.07.05 wurde der Zeitraum Juli bis Dezember 05 bewilligt. Eine Aufhebung oder Rücknahme bedurfte es hier hinsichtlich des Einbehaltes nicht, weil die Bewilligungshöhe selbst nicht geändert wurde, sondern zahlungsmässig im Rahmen einer beschiedenen Erstattung ein Einbehalt ab August 05 erfolgt, der ebenfalls mit dem o.g. Rücknahmebescheid beschieden wurde.
Ergänzend wird auf die Ausführungen im Rücknahmebescheid vom 01.08.05 sowie in der Anhörung vom 11.07.05 verwiesen.
Der Antrag ist damit zurückzuweisen.
Zu den Ausführungen des Klägers zum Verfahren S 28 AS 353/05 verweist die Beklagte ausdrücklich auf ihren bisherigen Sachvortrag. Zunächst hat der Kläger nach Ansicht der Beklagten keinen neuen erheblichen Vortrag dargelegt, zum anderen bittet die Beklagte den Kläger zukünftig um sachlichen Vortrag.
Auf die unsachlichen Darlegungen. Anschuldigungen und Beleidigungen, die durch den Kläger seit Beginn des Leistungsbezuges regelmäßig gegen die Mitarbeiter der Beklagten erfolgten, wird diese nicht erwidern.
Im Auftrag
Langer
Anlage:
Abschrift einfach
Rücknahmebescheid vom 01.08.05

 

Soll ich nun zu Mama oder zu Papa gehen

Soll ich nun zu Mama oder zu Papa? Kann ich auch zu beiden?

Europäische Tendenzen in  Trennungs- und ScheidungsfragenDas Wechselmodell – eine Alternative? – Familienkongress in Halle
Auf dem 4. Familienkongress in Halle am 29./30. Oktober wird es spannend. Können sich Kinder nach der Trennung ihrer Eltern eine Woche bei Papa und die andere Woche bei Mama aufhalten? Wie geht man mit diesem Thema in Europa und Übersee um? Auch in Deutschland scheint die Fachwelt aufgewacht zu sein. Auf dem vor kurzem stattgefundenen Deutschen Familiengerichtstag in Brühl, auf dem  sich alle zwei Jahre die mit dem Familienrecht befasste Fachwelt aus Justiz, Jugendhilfe und Psychologie trifft – hat man sich erstmals mit dieser Frage befasst.

In Halle wird nun der belgische Wissenschaftler, Kinder- und Jugendpsychologe Jan Piet de Man einen Überblick über die neuesten internationalen Forschungsergebnisse geben, wenn es um den Aufenthaltes der Kinder nach Trennung und Scheidung geht. Unter dem Titel „Die Tatsachenforschung zur Doppelresidenz des Kindes“ wird er der Frage nach gehen, welche Erfahrungen die internationale Fachwelt mit dem so genannten Doppelresidenz-Modell gemacht hat, welche Vor- und Nachteile es für die betroffenen Kinder haben kann, die sich eine Woche bei Mama und eine Woche bei Papa aufhalten. "Wenn die Eltern sich über die Aufenthaltsregelung nicht einigen können (...), sollte man der gleichmäßig abwechselnden Beherbergung den Vorzug geben“, schlug ein amerikanischer Jurist vor, wie de Man ihn zitiert. Ist es gut für Kinder, wenn sie jeweils zwischen zwei hochstrittige Eltern hin- und herpendeln sollen?
Das Thema hat gerade Hochkonjunktur. Auf dem kürzlich zu Ende gegangenen 16. Deutschen Familiengerichtstag in Brühl hat man sich mit der Thematik befasst und kam zu einem interessanten – für die deutsche Fachwelt noch unbekannten und bisher nicht veröffentlichten – Ergebnis: „Mögliche positive Beziehungen eines Wechselmodells können eine intensivere Beziehung  des Kindes zu beiden Eltern, das Erleben von zwei unterschiedlichen sozialen Netzen und stärkere soziale Kompetenzen des Kindes sein.“ Als negative Aspekte müsse gesehen werden, dass das Kind durch ein unangemessenes Verantwortungs- oder Gerechtigkeitsgefühl für die Eltern bestärkt werde.  Und weiter heißt es: „Die Bereitschaft aller Beteiligten (Eltern und Kinder), ein Wechselmodell zu praktizieren, und die Bereitschaft der Eltern, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren, muss bis zur Einrichtung des Wechselmodells ausreichend entwickelt sein“. Damit dürfte bei strittigen Scheidungsverfahren wieder vorprogrammiert sein: Ein Elternteil kann boykottieren und der andere Elternteil ist „draußen“. Auf der Strecke bleiben die Kinder. Wie immer.
Viel Stoff also für Diskussionen. Wir freuen uns, Sie in Halle begrüßen zu dürfen.
Nähere Infos und Anmeldung unter: http://www.familienkongress.vafk.de Herzliche Grüße Rüdiger Meyer-SpelbrinkBundesvorstand/Koordinationmeyer-spelbrink@vafk.de  Väteraufbruch für Kinder e.V.BundesgeschäftsstellePalmental 3, 99817 EisenachTel. 0700-Vaterruf (bzw. 0700 - 82 83 77 83)Fax 0700-Vaterfax (bzw. 0700 - 82 83 73 29)eMail bgs@vafk.de  Beitrags- und Spendenkonto: Sozialbank Hannover, BLZ 251 205 10, Kto. 8443 600kostenloses Abo Newsletter: http://www.vafk.de/newsletter.htm

Donnerstag, September 29, 2005

 

KOBA Wernigerode - Anmahnung eines Widerspruches

Wegen angeblich grober Fahrlässigkeit bekam ich von der KoBa Wernigerode nur vier Tage nach dem Gerichtstermin beim SG Magdeburg einen Bescheid, dass ich 1490 EUR zurück zu erstatten hätte, die angeblich zuviel gezahlt worden sind.
Ich hatte bereits berichtet, dass dies ausdrücklich im Verhandlungstermin durch den Richter verboten worden ist.
Nun hatte ich am 06.08.2005 einen vorläufigen Fristgerechten Widerspruch eingelegt, welchen ich dann am 07.08.2005 schriftlich begründet hatte.
Diesmal warte ich keine vier Tage, sondern bereits 2 Monate auf eine Bescheidung meines Widerspruches.
Wer es nun verdient hat, ALG II zu empfangen, darüber sollen sich meine Leser selbst ein Urteil bilden.

MK (WA)



Michael Knuth, Unterm Wulfhorn 1
38855 Wernigerode


Kommunale Beschäftigungsagentur
Kurtstr.13

38855 Wernigerode






04306BG0004556
Mein Widerspruch vom 6. und 7. August 2005 gegen ihren Bescheid vom 01.08.2005

Sehr geehrte Damen und Herren,

es erscheint mir etwas abstrakt, aber aus meinen Erfahrungen mit ihrer Behörde leider nicht unmöglich, dass sie meinen Widerspruch vom 6. und 7. August 2005 gegen ihren Bescheid vom 1. August 2005 vergessen zu haben scheinen.

Auf Grund der heroischen Worte des Herrn Michelmann vom 30.03.2005 in der „Volksstimme“, dass sie als Behörde den „Hafen verlassen und Fahrt aufgenommen“ haben, erscheint es mir als Leser dieser heroischen Worte als ein Unding, dass sie es in voller Fahrt innerhalb von zwei Monaten nicht einmal geschafft haben, einen einzigen Widerspruch zu bearbeiten.

Sie fordern von mir im Zuge der Mitwirkungspflicht meine uneingeschränkte Verfügbarkeit, haben aber sicher versehentlich vergessen, dass auch ich einen Bescheid auf meinen Widerspruch innerhalb von 14 Tagen erwarten kann.

Ich bitte sie, ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb von einer Woche nachzukommen und mir eine Empfangsbestätigung dieses Schreibens zukommen zu lassen.

Ende der Ausführungen
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Prof Dr. Amendt in Mainz

Guten Morgen, liebe Leser,
heute habe ich einmal einen Veranstaltungstip besonderer Art: Interessant ist dieser Tip für Eltern, die in Trennung leben, oder aber vorhaben, sich zu trennen.
Prof. Dr. Amendt betreibt wissenschaftliche Studien, in welcher Art Eltern und Kinder unter dieser Trennung leiden und wie man sich als Eltern in einer solchen Situation gegenüber seinen Kindern verhalten sollte.
Wer sich also am 07.10.05 gerade in Mainz aufhält, sollte dort unbedingt einmal vorbeischauen.

MK (WA)


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich freue mich, auf eine tolle Veranstaltung hinweisen zu können. Prof. Dr. Amendt, der Bremer Väterforscher trägt in Mainz (Erbacher Hof, Grebenstraße) am 07.10.2005 um 19:30 Uhr vor! Prof. Amendt hat 3600 Trennungsväter befragt und die Erkenntnisse in einer Studie zusammengetragen. Von diesen Erkenntnissen wird er uns berichten. Danach wird es noch Zeit zum diskutieren geben. Die Veranstaltung wird von der Männerseelsorge der Diözese Mainz ausgerichtet und der Eintritt ist kostenlos!

die Veranstaltung findet statt am 7. Okt. von 19.30 - 22.00 Uhr zu dem Thema "Scheidungsväter" im Erbacher Hof, Grebenstr. in Mainz.

Zuständig bei den Veranstaltern ist Herr Hubert Frank
Männerseelsorge der Diözese Mainz
Tel: 06131/253870, Fax: 253586
Bischofsplatz 2, 55116 Mainz

Und ich werde vor allem die allgegenwärtigen Mythen über die "bösen und desinteressierten Scheidungsväter" an Hand meiner Forschung und Überlegungen mit der Realität von Scheidungsvätern konfrontieren.

Es dürfte - wie immer - sehr spannend werden. Ich habe absolut nicht dagegen, wenn Sie die Werbetrommel rühren. Der Veranstalter wohl ebenfalls  nicht! Aber Sie können ihn ja fragen!

Beste Grüße- - und bis in Mainz!
G. Amendt

Mittwoch, September 28, 2005

 

LSG Hamburg 11.07.2005

Auch dieses Urteil kann man als ALG II – Empfänger gern auf unseren Landkreis Wernigerode, besonders auf unsere KoBa, beziehen.
Diese Herrschaften sind nach meiner Erfahrung sehr schnell mit Sanktionen und vor allen Dingen mit der Rückforderung angeblich zuviel gezahlter Leistungen, natürlich unter dem Deckmantel grober Fahrlässigkeit der Hilfebedürftigen…

Aufschiebende Wirkung Sanktionsmechanismus des § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. d SGB II

1. Instanz
Sozialgericht Hamburg
S 54 AS 405/05 ER
10.05.2005

2. Instanz
Landessozialgericht Hamburg
L 5 B 161/05 ER AS
11.07.2005
rechtskräftig

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts vom 2. Juni 2005 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18. Mai 2005 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2005 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 2. Juni 2005, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt.

1. Nach § 123 SGG, der auch im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gilt (Meyer-Ladewig, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 123 Rn. 2), ist das Gericht bei seiner Entscheidung nicht an die Fassung des Antrags gebunden. Erforderlichenfalls ist das Rechtsschutzbegehren durch Auslegung des Antrags zu ermitteln. Im Zweifel wird der Rechtsschutzsuchende den Antrag stellen wollen, der ihm am besten zum Ziel verhilft (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 123 Rn. 3). Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18. Mai 2005 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2005, mit dem diese unter teilweiser Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung die Absenkung des Arbeitslosengeldes II für den Zeitraum von Juni bis August 2005 verfügt hat, zu verstehen.

2. Der Antrag ist statthaft. Nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung anordnen. Der Widerspruch vom 18. Mai 2005 hat nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) keine aufschiebende Wirkung, weil der angegriffene Absenkungsbescheid vom 10. Mai 2005 ein Verwaltungsakt ist, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet (vgl. Berlit, in: LPK-SGB II, § 31 Rn. 123).

3. Der Antrag ist auch begründet. Bei der nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG zu treffenden Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist eine Abwägung des Aussetzungs- und des Vollzugsinteresses vorzunehmen. Maßgebliches Kriterium bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs. Soweit sich der angegriffene Verwaltungsakt bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen. So liegt es hier. Der Bescheid vom 10. Mai 2005 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig.

Nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. d SGB II wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 von Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 S. 2 auszuführen. Nach § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II gilt das nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Hier kann dahinstehen, ob der Antragsteller einen wichtigen Grund für sein Verhalten glaubhaft machen konnte. Der Sanktionsmechanismus des § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. d SGB II setzt nämlich voraus, dass dem Hilfebedürftigen eine hinreichend bestimmt bezeichnete Arbeit angeboten wurde (Berlit, a.a.O., § 31 Rn. 46; Gröschel-Gundermann, in: Linhardt/Adolph/Gröschel-Gundermann, SGB II, § 31 Rn. 14; Rixen, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 31 Rn. 19 i.V.m. § 10 Rn. 31). Daran fehlt es.

Das Bestimmtheitsgebot gilt unabhängig davon, ob das Arbeitsangebot nach § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II als Verwaltungsakt im Sinne von § 31 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu qualifizieren ist. Für die entsprechende Vorschrift des § 19 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) wurde allgemein angenommen, dass das Arbeitsangebot ein Verwaltungsakt sei (BVerwG, Urt. v. 13 Oktober 1983 - 5 C 66.82 -, BVerwGE 68, S. 97, 99; Krahmer, in: LPK-BSHG, 6. Aufl., § 19 Rn. 7). Dem folgend, wird auch hinsichtlich § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II vielfach vertreten, das Arbeitsangebot sei als Verwaltungsakt anzusehen (Niewaldt, in: LPK-SGB II, § 16 Rn. 25; Voelzke, in Hauck/Noftz, SGB II, § 16 Rn. 75; Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 31 Rn. 32; Gröschel-Gundermann, in: Linhardt/Adolph/Gröschel-Gundermann, SGB II, § 16 Rn. 18 f.). Das ist aber nicht unbestritten geblieben (vgl. Rixen, a.a.O., § 10 Rn. 29; differenzierend Eicher, in: Eicher/Spellbrink, § 16 Rn. 233); im Übrigen hat jüngst das Bundessozialgericht hinsichtlich des Beschäftigungsangebots nach § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) entschieden, dass dieses kein Verwaltungsakt sei (BSG, Urt. v. 19. Januar 2005 - B 11a/11 AL 39/04 R -, juris), so dass sich die Frage stellt, ob diese Rechtsprechung auf das Arbeitsangebot nach § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II übertragen werden kann (so SG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2005 - S 62 AS 434/05 ER -; a.A. SG Hamburg, Beschl. v. 28.6.2005 -S 51 AS 525/05 ER -). Das kann aber offen bleiben, da das Bestimmtheitsgebot in jedem Falle gilt. Wird das Arbeitsangebot als Verwaltungsakt angesehen, so ergibt sich das Bestimmtheitserfordernis ohne weiteres bereits aus § 33 Abs. 1 SGB X. Doch auch wenn es sich bei dem Arbeitsangebot nach § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II nicht um einen Verwaltungsakt handeln sollte, muss es hinreichend bestimmt sein. Nur ein solches Angebot ermöglicht es dem Hilfebedürftigen zu prüfen, ob die angebotene Tätigkeit den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II entspricht, insbesondere zumutbar ist, oder ob zulässige Ablehnungsgründe vorliegen (vgl. Voelzke, a.a.O., § 16 Rn. 76; BVerwG, Urt. v. 13. Oktober 1983, a.a.O., S. 99 f.; Urt. v. 4. Juni 1992 - 5 C 35.88 -, info also 1992, S. 199, 200; Beschl. v. 12. Dezember 1996 - 5 B 192/95 -, juris). Entsprechend ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB III anerkannt, dass das Beschäftigungsangebot nach dieser Vorschrift ebenfalls hinreichend bestimmt sein muss (BSG, Urt. v. 13. März 1997 - 11 RAr 25/96 -, SozR 3-4100 § 119 Nr. 11).

Das Bestimmtheitsgebot erfordert danach insbesondere, dass die Art der Tätigkeit, ihr zeitlicher Umfang und die zeitliche Verteilung im Arbeitsangebot bezeichnet werden (Voelzke, a.a.O., § 16 Rn. 76; Niewaldt, a.a.O., § 16 Rn. 25; Gröschel-Gundermann, a.a.O., § 16 Rn. 18; BVerwG, Urt. v. 13. Oktober 1983, a.a.O., S. 100; Urt. v. 4. Juni 1992, a.a.O., S. 200). Denn diese Angaben sind erforderlich, um den Hilfebedürftigen in die Lage zu versetzen, das Angebot überprüfen zu können. Es genügt daher nicht, den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen einer Einrichtung oder einem Arbeitgeber zuzuweisen und die Auswahl der konkreten Tätigkeit der Leitung der Einrichtung oder dem Arbeitgeber zu überlassen (Voelzke, a.a.O., § 16 Rn. 76; Gröschel-Gundermann, a.a.O., § 16 Rn. 18; BVerwG, Urt. v. 13. Oktober 1983, a.a.O., S. 99; Urt. v. 4. Juni 1992, a.a.O., S. 201). Die Verantwortung für die Korrektheit des Arbeitsangebots liegt insbesonders im Hinblick auf die Sanktionsfolgen allein beim Leistungsträger. Nach diesen Maßgaben erweist sich das Arbeitsangebot an den Antragsteller vom 22. März 2005 als inhaltlich ungenügend bestimmt. Es enthält keine Angaben zur Art der Tätigkeit, sondern führt lediglich an, es handele sich um eine Maßnahme nach § 16 Abs. 3 SGB II. Es enthält weiter keine Angaben zur Arbeitszeit; die Angabe "Vollzeit" lässt die konkrete Anzahl der Arbeitsstunden und ihre Verteilung in der Arbeitswoche nicht erkennen. Das wird auch durch die dem Angebot beigefügte Anlage nicht geklärt, dort wird insoweit nur über die zulässige Höchststundenzahl von 30 Wochenstunden informiert. Letztlich weist die Antragsgegnerin den Antragsteller der Einrichtung "In Via e.V." zu und überlässt dieser die Auswahl der konkreten Tätigkeit. Das ist – wie bereits ausgeführt – nicht zulässig.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt aus § 177 SGG

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/esgb...rds=&sensitive=


 

Überprüfungsantrag Stromkosten

Musterantrag auf Überprüfung der Unterkunftskosten

Nach einem Urteil des SG Mannheim sind Stromkosten in die Unterkunftskosten mit einzurechnen. Das Urteil steht im Volltext in dieser Zeitung.

Hier eine Vorlage für einen Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X.

http://www.widerspruch-und-klage.de/thread.php?threadid=2007&sid

 

KoBa Umgangskosten





Michael Knuth, Unterm Wulfhorn 1
38855 Wernigerode


Kommunale Beschäftigungsagentur
Kurtstr.13

38855 Wernigerode







Antrag auf Übernahme der Umgangskosten mit meinen Kindern Jennifer, Saskia und Kevin Knuth als Beihilfe

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich auf der Rechtsgrundlage des § 73 SGB XII die Übernahme der Fahrtkosten (ggf. auch sonstige Kosten) zur Ausübung des Sorgerechtes (hilfsweise Umgangsrechtes) mit meinen minderjährigen Kindern Jennifer, Saskia und Kevin Knuth.

Gründe:

Ich stehe in Bezug von ALG II. Daher fehlen mir die Mittel zur Finanzierung der Fahrten, um meine Kinder in meiner Wohnung zu betreuen und mein Sorgerecht wahrzunehmen.
Konkret muss ich folgende Fahrten regelmäßig unternehmen:

Freitags:    Wernigerode – Halberstadt   21,50 EUR
Sonntags:  Halberstadt  - Wernigerode   21,50 EUR

Pro Wochenende                                  43,00 EUR

Geht man von einem Besuchsrecht meiner Kinder von jedem Wochenende aus, beanspruchen die Fahrten zum Holen und Bringen der Kinder eine monatliche Gesamtbelastung von 172,00 EUR.

Die Ausübung meines Sorgerechtes (hilfsweise Umgangsrechtes) gehört zum notwendigen Lebensbedarf. Ein Ermessen des Sozialleistungsträgers ist diesbezüglich nicht gegeben, eine Ablehnung nicht gerechtfertigt. Kosten zur Ausübung des Sorgerechtes (hilfsweise Umgangsrechtes) sind als Grundbedürfnisse des täglichen Bedarfs ohne Rücksicht auf Vertretbarkeit und Finanzierbarkeit zu übernehmen.

Sollten Zweifel bestehen, verweise ich auf die Entscheidung des Sozialgerichtes Hannover S 52 SO 37/05 ER.
Nach dieser Entscheidung, wie auch der Unter Bezug genommenen ständigen Rechtssprechung der Obergerichte und des Bundesverfassungsgerichtes stehen mir die beantragten Beihilfen zu.

Im Falle einer Ablehnung bitte ich um Übersendung eines rechtsmittelfähigen Bescheides.

Mit freundlichen Grüßen
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Erstattung volle Miete

» Hartz IV: Kommunen müssen Mietern sämtliche Kosten ihrer Wohnung bei der Miete erstatten

VNW Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V.
(Verbandspresse, 27.09.2005 15:25)


(Hamburg) - Nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Mannheim (Urteil vom 3. Mai 2005, Az. S 9 AS 507/05) muss eine Kommune einem Mieter im Rahmen von Arbeitslosengeld II die tatsächlichen Aufwendungen seiner Wohnung erstatten. Erstmalig hat damit ein Gericht in Deutschland festgestellt, dass ein Mieter nicht nur Anspruch auf die Regelleistungen, sondern auch auf die Erstattung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft, Heizung, Kaltwasser und Warmwasser – also auch auf die Nebenkosten – hat. Dieses war bislang ein Streitpunkt unter den Beteiligten.

Die Regelleistung umfasst nach dem Gesetz die Bereiche Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarf des täglichen Lebens, Beziehung zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben. Das Gericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die tatsächlichen Aufwendungen für eine Wohnung, z.B. Heizung, Strom, Kaltwasser und Warmwasser zusätzlich zu den Regelleistungen erstattet werden müssen. Heizung, Wasser und Strom gehören in Deutschland zum sozialen Mindeststandard, der für die Benutung einer Wohnung erforderlich ist.

VNW-Pressesprecher Dr. Peter Hitpaß:
„Mit diesem Urteil schafft das Gericht Klarheit. Bislang weigerten sich viele Kommunen und Arbeitsgemeinschaften, die Kosten für Warmwasser und Strom in vollem Umfang zu übernehmen. Mieter und Vermieter haben jetzt Klarheit. Die Kommunen und Arbeitsgemeinschaften haben sämtliche Kosten, die einem Mieter in Zusammenhang mit seiner Miete und den Nebenkosten entstehen im Rahmen von Hartz IV zu erstatten.“

Das Sozialgericht Mannheim hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen die Berufung ausdrücklich zugelassen. Inzwischen wurde gegen dieses Urteil Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart eingelegt.

Der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V. vertritt 323 Wohnungsgenossenschaften und -gesellschaften in den Bundesländern Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. Jährlich investieren sie über 1 Milliarde Euro in den Wohnungsbau, um ihren Mietern attraktiven Wohnraum zu bieten. In ihren 750.000 Wohnungen leben rund 1,6 Millionen Menschen. Die VNW-Mitgliedsunternehmen sind somit die wichtigsten Anbieter von Mietwohnungen in Norddeutschland.


Quelle/Kontaktadresse:
VNW Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V.
Tangstedter Landstr. 83, 22415 Hamburg
Telefon: 040/520110, Telefax: 040/52011201

eMail:   info@vnm.de

Internet: http://www.vnw.de


http://www.verbaende.com/News.php4?m=33308



Dienstag, September 27, 2005

 

KoBa Wernigerode

Einkommensteuererstattung ist zugeflossenes Vermögen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II und daher nicht als Einkommen anzurechnen



S 9 405/05 ER
SOZIALGERICHT LEIPZIG
BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit
XXXX XXXXXXXX
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sebastian E. Obermaier –
Fachanwalt für Sozialrecht -‚ Selliner Straße 1e, 04207 Leipzig,

gegen
1. Bundesagentur für Arbeit,

2. Stadt Leipzig,

beide vertreten durch die Arbeitsgemeinschaft Leipzig diese, vertreten durch die Trägerversammlung, diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer, AXIS- Passage / Ausgang C, Georg-Schumann-Straße 150, 04159 Leipzig,

- Antragsgegnerin –

hat die 9. Kammer des Sozialgerichts Leipzig durch den Richter am Sozialgericht Lenz ohne mündliche Verhandlung am 16. August 2005 folgenden Beschluss erlassen:

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet dem Antragsteller ab 01. Juli 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 19 ff. Zweites Buch Sozialgesetzbuch in Höhe von monatlich 339,24 € zu gewähren.

2. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten.

3. Dem Antragsteller wird für das einstweilige Rechtsschutzverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und unter Beiordnung von Rechtsanwalt Obermaier, Selliner Straße 1 c in Leipzig, bewilligt.

Gründe:
1.
Der Antragsteller (Ast) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Widergewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab 1. Juli 2005.
Die Antragsgegnerin (Ag) bewilligte dem im Jahre 1954 geborenen Ast mit Bescheid vom 30.11.2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 in Höhe von monatlich 339,24 €.
Durch Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 01.04.2005 erhielt der Ast und dessen Ehefrau eine Erstattung der Einkommensteuer in Höhe von 6385,86 €; dieser Betrag wurde am 04.04.2005 auf dem Konto des Ast gutgeschrieben.
Mit Bescheid vom 18.04.2005 stellte die Ag fest, dass der Ast für die Zeit ab 01.04.2005 bis voraussichtlich 08.09.2006 seinen Lebensunterhalt durch die Steuernachzahlung bestreiten könne; ab dem 01.05.2005 erfolge keine Zahlung mehr.
Am 03.05.2005 stellte der Ast einen Antrag auf Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Diesen Antrag lehnte die Ag ab (Bescheid vom 17.05.2005). Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) könnten nur Personen erhalten, die hilfebedürftig seien. Hilfebedürftig sei, wer seinen Lebensunterhalt und, den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften, und Mitteln sichern könne; vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen. Mit dem vom Ast nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sei er nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II er habe deshalb keinen Anspruch auf Leistung gut Sicherung des Lebensunterhaltes.
Gegen beide ablehnenden Bescheide erhob der Ast Widerspruch. Er erkenne die Zahlungseinstellung für die Monate April 2005 und Mai 2005 auf Grund des so genannten Zuflussprinzips an; bis dahin handele es sich um Einkommen. Ab 01.06.2005 aber sei der noch verbliebene Rest der Steuererstattung als Vermögen anzusehen.
Mit Widerspruchsbescheid vorn 16.06.2005 wies die Ag die Widersprüche zurück. Ohne es näher zu begründen, ging die Ag davon aus, dass es sich bei der Steuererstattung um ein einmaliges Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II handele und welches nach § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld/Sozialgeld von 20. 10.2004 (BGBl. I 2622) (Alg II- V) von dem Monat an zu berücksichtigen sei, in dem es zufloss.
Hiergegen erhob der Ast rechtzeitig Klage. Gleichzeitig beantragte er einstweiligen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe (PKH). Er habe lediglich für den Monat April 2005 kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, weil sich das zugeflossene am 01.05.2005, 0-00 Uhr in Vermögen umgewandelt habe und das Gesamtvermögen weit unter den gesetzlichen Grenzen liege.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verurteilen, ab sofort an den Antragsteller Alg II in Höhe Von 339,24€ monatlich zu zahlen und dem Antragsteller PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt Obermaier zu bewilligen.

Die Antragsgegnerin beantragt (sinngemäß),
den Antrag abzulehnen.
Sie hält ihre Rechtsauffassung für zutreffend.

II.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig und begründet. Der Ast hat Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab 01.07.2005 in Höhe von monatlich 339,24€.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Eine Regelungsanordnung kann nach allgemeiner Ansicht (vgl. Binder ua. SGG. Handkommentar. § 86 b Rdnr. 32, 33) nur getroffen werden, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund sowie keine Vorwegnahme der Hauptsache gegeben sind.
Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn der Ast einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Gewährung der begehrten Leistung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit hat. Ein Anordnungsgrund liegt hingegen dann vor, wenn eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben ist und deshalb ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache dem Ast nicht zumutbar ist.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung scheidet grundsätzlich dann aus, wenn diese die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde. Von diesem Grundsatz ist allerdings dann abzuweichen, wenn nur die Befriedigung des vom Ast geltend gemachten Anspruches in der Lage ist, einen irreparablen Schaden zu verhindern (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl., V, Rdnr. 41).
Unter Anwendung dieser Grundsätze sind sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund gegeben.
Der Ast hat mit ausreichender Wahrscheinlichkeit einen materiell- rechtlichen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, so dass der Anordnungsanspruch gegeben ist.
Nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbsfähig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II ).
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern andere Sozialleistungen erhält ( § 9 Abs. 1 SGB II.
Die Hilfebedürftigkeit und die Erwerbsfähigkeit hat die Ag für den Ast ab 01.01.2005 bejaht. Es ist deshalb lediglich zu prüfen, ob durch die Steuererstattung die Hilfebedürftigkeit zeitweise, und gegebenenfalls wie lange, weggefallen ist.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert - mit ein paar wenigen Ausnahmen, die hier keine Rolle spielen - als Einkommen zu berücksichtigen, Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) zu § 76 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), das Einkommen ebenfalls als Einkünfte in Geld und Geldeswert bezeichnete, sind Einkommen alle Einnahmen, Zahlungen, Zuflüsse, Zuwendungen und andere Leistungen. Im Gegensatz zu Vermögen, dem Inbegriff all dessen, was einem Rechtsträger schon zusteht, was er (bereits) hat, ist Einkommen demnach dasjenige, was er (erst/gerade) erhält, was sein Geld oder seine geldwerten Mittel vermehrt (BVerwG, Urteil vom 18.02-1999 —5 CD 35/97), so genannte Zuflusstheorie. Einkommen ist demnach alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Mittel, die der Hilfesuchende (erst) in der Bedarfszelt erhält, sind als Zufluss in der Bedarfszeit Einkommen. Mittel, die der Hilfesuchende früher, wenn auch erst in der vorangegangenen Bedarfszeit, als Einkommen erhalten hat, sind, soweit sie in der nun aktuellen Bedarfszeit (noch, gegebenenfalls auch wieder) vorhanden sind, Vermögen. Dabei ist Bedarfszeit die Zeit, in der der Bedarf besteht und (grundsätzlich rechtzeitig) zu decken ist. Zur Frage, wann etwas zufließt, ist grundsätzlich vorn tatsächlichen Zufluss auszugehen. Allerdings kann abweichend vom tatsächlichen Zufluss rechtlich ein anderer Zufluss als maßgeblich, bestimmt werden (BverwG a.a.O.).
Zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach dem, was zufließt und dem was bereits vorhanden ist, ist weiter zu berücksichtigen, dass Einnahmen grundsätzlich aus bereits bestehenden Rechtspositionen erzielt werden (hier; Steuererstattung als Erfüllung des Steuererstattungsanspruches). Da eine auf Geld oder Geldeswert gerichtete (noch nicht erfüllte) Forderung einen wirtschaftlichen Wert darstellt, gehört sie, wenn sie dem Inhaber bereits zusteht, zu seinem Vermögen.
Die Auszahlung einer Steuererstattung ist nach der Rechtsprechung des BVerwG ein Zufluss im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG und somit Einkommen. Der Zuordnung als Einkommen im Jahr der Auszahlung steht nach Auffassung des BVerwG nicht entgegen, dass Grund für die Steuererstattung die zuviel entrichtete Steuer im Vorjahr sei. Auch wenn bereits dem Anspruch auf Steuererstattung ein Vermögenswert zukomme, hindere das die Zuordnung ihrer Auszahlung als Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG nicht, weil der Erstattungsgläubiger die zu hoch entrichtete Steuer nicht freiwillig „angespart“ habe, sondern die Steuererstattung nicht früher hätte erhalten können. Damit sei die Steuererstattung eine einmalige Leistung, und damit nicht als Vermögen zu qualifizieren.
Der Rechtsauffassung des BVerwG kann nicht gefolgt werden, soweit die Steuererstattung als einmaliges Einkommen qualifiziert wird.
Das BVerwG leugnet im Grundsatz nicht, dass die Steuererstattung Vermögen darstellt. Es bewertet eine solche Erstattung aber deshalb als Einkommen, weil die zu hoch entrichtete Steuer nicht freiwillig „angespart“ wurde. Diese Differenzierung überzeugt nicht.
Es ist kein Grund ersichtlich — und vom BVerwG im Übrigen auch nicht genannt — weshalb solche dem Inhaber einer bereits bestehenden aber noch nicht erfüllten Forderung nur dann als Vermögen angesehen werden soll, wenn es freiwillig angespart wurde. Zudem kann (zumindest) ein Teil einer Steuererstattung „freiwillig angespart“ sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Eintragung eines Freibetrages bewusst nicht beantragt oder eine Steuerklassenminderung nicht vorgenommen wird, obwohl der Steuerzahler weiß, dass eine Steuerentlastung damit verbunden wäre und deshalb eine höhere Steuererstattung zur Folge hat.
Auch in der Literatur wird die Rechtsauffassung des BVerwG nicht geteilt (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, § 11 Rdnr. 18 und Münder u.a., SGB II, § 11 Rdnr, .
Die Einkommensteuererstattung ist daher Vermögen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Die Ag hat daher dem Ast ab Antragseingang (01.07.2005) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (wieder) zu gewähren. Zu berücksichtigendes Vermögen (hier die Steuererstattung) hat der Ast nicht. Der Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, der für den Ast und dessen Ehefrau mindestens jeweils 4100 €‚ insgesamt somit 8200 €‚ beträgt, wird nämlich nicht überschritten.
Die Höhe der monatlichen Leistungen hat die Kammer deshalb — wie bisher — auf monatlich 339,24 € festgesetzt.
Es besteht auch ein Anordnungsgrund, weil eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben ist. Nach der vorn Ast abgegebenen eidesstattlichen Versicherung wird die Steuererstattung durch Zahlung von Schulden und den Kauf von Gebrauchsartikeln bald aufgebraucht sein, Dabei ist allerdings zu beachten, dass einstweiliger Rechtsschutz dazu nicht ergehen kann, wenn der Ast sich durch voreilige Maßnahmen selbst in eine wirtschaftliche Zwangslage gebracht hat (Zeihe, Sozialgerichtsgesetz, § 86 b Rdnr. 23 d).
Dass es sich bei diesen Ausgaben um voreilige Maßnahmen im obigen Sinne handelte, ist nicht ersichtlich. Daher ist die Eilbedürftigkeit gegeben.
Durch die einstweilige Anordnung wird die Hauptsache vorweggenommen; dies ist grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist jedoch zu machen, wenn die ohne die Regelung zu erwartenden Nachteile unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Dabei ist ua. zu berücksichtigen ob der Ast in wirtschaftliche Not geraten würde (Binder u.a., a.a.O. Rdnr. 40).
Letzteres ist hier der Fall, zumal die Ehefrau des Ast lediglich über ein Einkommen von monatlich 671,70 € verfügen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gem. § 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag PKH zu gewähren, soweit der Ast nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die hinreichend Erfolgsaussicht ist dann gegeben, wenn eine reelle Chance auf Erfolg besteht. Deshalb reicht die bloße Möglichkeit eines Erfolges nicht aus (vgl. Scherer/Wiesner, Prozesskostenhilfe in der sozialgerichtlichen Praxis in NZA 1985, 47 f).
Im vorliegenden Fall ist — wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt — die Erfolgswahrscheinlichkeit gegeben. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz war auch nicht mutwillig und der Ast kamt nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen; dies ergibt sich aus dem Berechnungsbögen des Kostenbeamten.

http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/...&cmd=all&Id=138



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http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/...1&range=100,100

Für diejenigen, die sich fragen, was das mit Wernigerode zu tun hat, ist mitzuteilen, dass ich meinen Privatkrieg mit der Kommunalen Beschäftigungsagentur habe.

 

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