Mittwoch, November 30, 2005
KoBa und die Betriebskostenabrechnung
Michael Knuth, Unterm Wulfhorn 1
38855 Wernigerode
Kommunale Beschäftigungsagentur
Kurtstr.13
38855 Wernigerode
04306BG0004556
Meine Anfrage vom 07.11 2005 zum Fortzahlungsantrag
Mein formloser Antrag auf Erstattung der Betriebskostenabrechnung vom 19.11.2005
Sehr geehrte Frau Langer,
Sehrgeehrte Frau Kräker,
leider habe ich von ihnen auf die im Rubrum benannten Schriftsätze bis heute keine Antwort bekommen. Dies lässt für mich vermuten, dass mein Fortzahlungsantrag korrekt gestellt worden ist und sich in der Bearbeitung befindet.
Des weiteren beantrage ich die Erstattung der Betriebskostennachzahlung in Höhe von 65,83 € gem. § 22 (1) SGB II. Hier übersende ich ihnen die Kopie der Betriebskostenabrechnung als Kopie in der Anlage. Ich wünsche, dass der Erstattungsbetrag auf das Konto meines Vermieters angewiesen wird, die entsprechenden Kontodaten befinden sich auf der Betriebskostenabrechnung.
Ich werde meinen Vermieter über diese Vorgehensweise unterrichten.
Gleichzeitig weise ich sie auf die Änderung hin, dass sich mein Mietzins einschließlich Neben- und Heizkosten auf 510, 86 € erhöht hat. Ich bitte sie, dies bei der nächsten Zahlung entsprechend zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Meine Unterschrift
Michael Knuth
Die KoBa und der angemessene Wohnraum
Michael Knuth, Unterm Wulfhorn 1
38855 Wernigerode
Kommunale Beschäftigungsagentur
Kurtstr.13
38855 Wernigerode
04306BG0004556
EILIG!
Sehr geehrte Frau Langer,
Sehr geehrte Frau Kräker,
das Telefonat mit Frau Langer am heutigen Vormittag war für mich nicht sehr zufrieden stellend. Ich sehe mich daher gezwungen, meine Mitteilung im Blickwinkel Sozialgericht noch einmal schriftlich zu fixieren:
Meine Eigenbemühungen zur Findung von wie vom SG Magdeburg festgelegten angemessenem Wohnraum stellen sich als äußerst schwierig dar.
Ich habe morgen ein Gespräch mit einem Wohnungsmakler. Dieses Gespräch findet am
01.12.2005
Mir geht es hier insbesondere um die Finanzierung eines eventuellen Umzuges, welche ja die KoBa zu 100 % zu übernehmen hat.
Sollte eine Teilnahme an diesem Gespräch nicht erfolgen können, vor allem vor dem Hintergrund, dass ich auch ab 01.12.05 einen EEJ beginne, sehe ich bis zum 31.07.05 keine weiteren Möglichkeiten, im Bereich Suche von angemessenem Wohnraum weitere Eigenbemühungen zu unternehmen, da ich mich mit der Erfüllung des von mir unterzeichneten Eingliederungsvertrages voll ausgelastet fühlen werde.
Diesbezüglich weise ich sie darauf hin, dass ich in jedem Fall den Beschluss des SG Magdeburg vom 28.10.2005 (S 28 AS 353/05) durch Berufung anfechten werde, was in jedem Falle gem. § 86 a Absatz 1 SGG aufschiebende Wirkung hat.
Ihnen, wie auch mir ist klar, dass der Wortlaut des § 39 SGB II insoweit nicht ganz eindeutig ist. Es muss jedoch beachtet werden, dass es sich bei dieser Regelung um eine Ausnahme zu dem im SGG festgelegten Grundsatz, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, handelt.
Als Ausnahmevorschrift ist § 39 SGB II eng auszulegen (vgl. Conradis in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, § 39 Rdnr. 5.
Zitat:
Da als Grundsatz die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage in § 86a Abs. 1 SGG vorgesehen ist, handelt es sich rechtssystematisch um Ausnahmen, die nicht erweitert ausgelegt werden können. In allen Fällen, in denen Ausnahmen nicht greifen, verbleibt es daher bei der allgemeinen Regel. Da in § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG angeordnet ist, dass in Angelegenheiten der BA bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabzusetzen, die aufschiebende Wirkung entfällt, stellt die Vorschrift für die BA keine zusätzliche Regelung dar, da dieser Regelungsbereich von § 39 Nr. 1 SGB II umfasst ist.)
Siehe auch SG Magdeburg, S 28 AS 543/05 ER, Beschluss vom 27.10.2005.
Ich bitte daher, meiner Bitte zu einer Teilnahme an diesem Gespräch Folge zu leisten, um mir die Mühe zu ersparen, das Gericht erneut um einstweiligen Rechtsschutz zu bitten, was für die Steuerzahler wiederum unnötige Ausgaben zur Folge hätte.
Mit freundlichen Grüßen
Meine Unterschrift
SOZIALGERICHT DRESDEN, S 23 AS 982/05 ER, Beschluss v. 05.11.05 - zur Erstattung von Umgangskosten
BESCHLUSS
In dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren
des Herrn ...,
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...,
Aktenzeichen: ...
gegen
die SGB II – Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Dresden, vertreten durch den Geschäftsführer, Budapester Straße 30, 01069 Dresden,
Aktenzeichen: ...
- Antragsgegnerin -
hat die 23. Kammer des Sozialgerichts Dresden durch ihren Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht Schnell, ohne mündliche Verhandlung am 5. November 2005 folgenden Beschluss erlassen:
I. Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Antragsteller auf seinen Antrag vom
2. September 2005 vorläufig, ab November 2005 (zunächst befristet bis einschließlich April 2006) monatliche, im Voraus zu erbringende Geldleistungen durch Übernahme der notwendigen Fahrt- und Unterkunftskosten des Antragstellers zur Ausübung seines Umgangsrechts mit seinem Sohn N. in Höhe von monatlich 44,00 € Zuschussweise (und nicht nur Darlehensweise) zu gewähren. Die Höhe des monatlichen Betrages steht unter dem Rückforderungsvorbehalt, dass dem Antragsteller tatsächliche, notwendige und angemessene Fahrt-und Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 169,00 € entstehen.
II. Dem Antragsteller wird auferlegt, der Antragsgegnerin monatlich nachträglich die tatsächlichen, notwendigen und angemessenen Fahrt- und Unterkunftskosten nachzuweisen.
III. Die Antragsgegnerin erstattet dem Antragsteller dessen notwendige außergerichtliche Kosten.
G R Ü N D E:
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Übernahme von Kosten, die dem Antragsteller durch die Ausübung seines Umgangsrechts mit dem von ihm getrennt, in der Nähe von Karlsruhe lebenden leiblichen Sohn N. entstehen.
Der am ... 1966 geborene, seit ... 2002 von seiner früheren Ehefrau geschiedene Antragstel-ler ist Vater des am ... 1999 geborenen Kindes N., für welches er sich gemeinsam mit seiner früheren Ehefrau das Sorgerecht teilt. Sein Sohn N. hält sich bei seiner leiblichen Mut-ter, der früheren Ehefrau des Antragstellers, in W... (in der Nähe von Karlsruhe liegend) auf. Aufgrund Umgangsvereinbarung des Antragstellers mit seiner früheren Ehefrau vom 2. November 2004 wurde der Kontakt des Antragstellers einvernehmlich mit seiner früheren Ehefrau zum gemeinsamen Kind geregelt. Entsprechend dieser Umgangsvereinbarung hat der Antragsteller ein regelmäßiges Umgangsrecht mit seinem Sohn N. aller 14 Tage am Samstag und Sonntag (beginnend am Samstag, dem 13. November 2004), konkret: Samstag ab 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr und Sonntag ab 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr, zu dem der An-tragsteller das Kind jeweils abholt und auch wieder zurückbringt. Der Antragsteller war bis Ende April 2005 in der Nähe seines leiblichen Sohnes N. berufstätig und konnte sein Umgangsrecht problemlos wahrnehmen.
Der Antragsteller ist seit 7. Mai 2004 verheiratet mit Frau S., die derzeit arbeitslos ist. Zur Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers mit seiner Ehefrau gehört weiterhin das am ... 2002 geborene gemeinsame Kind J. an. Die Ehefrau des Antragstellers bezog bis ein-schließlich 12. August 2005 Arbeitslosengeld I in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 13,17 €. Der Antragsteller bezog ab 1. Mai 2005 Arbeitslosengeld I in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 44,33 €. Mit Eintritt der Arbeitslosigkeit des Antragstellers ist der Antragsteller allein in Dresden bei seiner jetzigen Ehefrau und seinem Kind J. wohnhaft. Der Antragsteller bezog bis einschließlich 14. September 2005 Arbeitslosengeld I. Seit 15. September 2005 geht er einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Dresden nach, aus der er einen monatlichen Arbeitslohn in Höhe von 1.600,00 € brutto (= ca. 1.245,00 € netto) erzielt. Die Antragsgegnerin erbringt der Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II wie folgt:
• mit Bewilligungsbescheid vom 1. September 2005 wurde der Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1. August 2005 bis 31. August 2005 in Höhe von 194,72 € monatlich sowie für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis 31. Januar 2006 in Höhe von 340,76 € monatlich bewilligt,
• mit Änderungsbescheid vom 29. September 2005 wurde der Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1. August 2005 bis 31. August 2005 in Höhe von 217,52 € monatlich sowie für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis 31. Januar 2006 in Höhe von 376,76 € monatlich bewilligt,
• mit Änderungsbescheid vom 4. Oktober 2005 wurde der Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1. August 2005 bis 31. August 2005 in Höhe von 217,52 € monatlich, für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis 30. September 2005 in Höhe von 756,94 € monatlich sowie für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Januar 2006 in Höhe von 1.089,60 € monatlich bewilligt,
• mit Änderungsbescheid vom 20. Oktober 2005 wurde der Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1. August 2005 bis 31. August 2005 in Höhe von 217,52 € monatlich, für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis 30. September 2005 in Höhe von 576,04 € monatlich sowie für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Januar 2006 in Höhe von 701,45 € monatlich bewilligt.
Zur Wahrnehmung seines Umgangsrechts beabsichtigt der Antragsteller einmal monatlich mit der Bahn nach Karlsruhe und zurück zu reisen, wobei er eine Pension für die Übernachtung von Samstag auf Sonntag in Anspruch zu nehmen beabsichtigt. Solche monatlichen Besuche seines Kindes nahm der Antragsteller bis einschließlich Juli 2005 re-gelmäßig wahr. Für die einfache Bahnfahrt fallen Kosten in Höhe von jeweils 92,00 € an. Die Kosten der Unterkunft betragen für die Übernachtung in einer Pension täglich jeweils 30,00 €.
Am 2. September 2005 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Übernahme der Fahrtkosten sowie weiterer sonstiger Kosten zur Ausübung seines Umgangsrechts mit seinem Sohn N. als Beihilfe. Zur Begründung führte er aus, dass seine Ehefrau im Be-zug von Arbeitslosengeld II stehe und zu ihrer Bedarfsermittlung sein Einkommen herangezogen worden sei. Kosten für die mit dem Jugendamt und seiner geschiedenen Frau geschlossenen Umgangsvereinbarung seien nicht berücksichtigt worden. Aus diesem Grund würden ihm die Mittel zur Finanzierung der Fahrten zur Ausübung seines Umgangsrechtes mit seinem Sohn N. fehlen. Die dafür erforderlichen Mittel stünden ihm nicht zur Verfügung. Die Ausübung des Umgangsrechts gehöre zum notwendigen Lebensbedarf. Ein Ermessen des Sozialleistungsträgers sei diesbezüglich nicht gegeben, so dass eine Ablehnung nicht gerechtfertigt sei. Kosten der Ausübung des Umgangsrechts seien als Grundbedürfnisse des täglichen Lebens ohne Rücksicht auf Verwertbarkeit und Finanzierbarkeit zu übernehmen.
Mit Bescheid vom 8. September 2005 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Übernahme der Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts ab. Zur Begründung führte sie aus: Die vom Antragsteller beantragte Sonderleistung sei durch das Einkommen des Antragstellers abgedeckt und stelle nach den vorliegenden Unterlagen keinen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes dar, so dass eine Übernahme der Kosten nicht möglich sei.
Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 26. September 2005 Widerspruch ein, der mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 13. Oktober 2005 begründet wurde.
Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2005, der beim Sozialgericht Dresden am 7. Oktober 2005 einging, beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht Dresden einstweiligen Rechtsschutz auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2005 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Leistungen zur Übernahme von Kosten, welche im Rahmen der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit Angehörigen entstehen, könnten allenfalls als Leistungen nach § 73 SGB XII durch den nach §§ 97 bis 99 SGB XII zuständigen Sozialhilfeträger erbracht werden. Da die Antragsgegnerin als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II nicht der zuständige Sozialhilfeträger sei, könne schon aus diesem Grunde keine Übernahme der beantragten Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts erfolgen. Die Wahrnehmung des Umgangsrechts stelle keinen unabweisbaren Bedarf im Sinne des § 23 Abs. 1 SGB II dar. Ein Bedarf sei nur dann unabweisbar, wenn er nicht aufschiebbar, daher zur Vermeidung einer akuten Notsituation unvermeidlich sei und nicht erwartet werden könne, dass der Hilfebedürftige diesen Bedarf mit der nächsten Regelleistung ausgleichen könne. Die Wahrnehmung des Umgangsrechts könne durchaus aufgeschoben werden. Ein ggf. aus objektiven (z.B. finanziellen) Gründen verschobener Besuch des leiblichen Kindes stelle im Regelfall keine akute Notsituation dar, zumal Nichtanspruchsberechtigte von Sozialleistungen diese Einschränkungen auch hinnehmen müssten. Es könne vom Antragstel-ler sehr wohl erwartet werden, aus seinem eigenen Einkommen (Arbeitslosengeld nach dem SGB III bis 14. September 2005 bzw. Arbeitsentgelt ab 15. September 2005) entsprechende Beträge anzusparen, um die Kosten für die Besuche bei seinem leiblichen Sohn aufzubringen. Eine akute Notsituation nach § 23 Abs. 1 SGB II sei auch deshalb nicht erfüllt, da dem Antragsteller nicht erst seit Antragstellung bekannt sei, dass Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehen würden. Die Entstehung der Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts stelle also keine unvorhergesehene erwachsene Notsituation dar. Auf die Höhe der Kosten könne bereits im Vorfeld Einfluss genommen wer-den. Ferner seien die Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts erst durch das Handeln des Antragstellers entstanden (Wegzug aus der näheren Umgebung des leiblichen Sohnes). Diese Kosten hätten daher vermieden werden können und wären insoweit sehr wohl abweisbar.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2005, welcher am 25. Okto-ber 2005 beim Sozialgericht Dresden einging, Klage. Die Klage wurde beim Sozialgericht Dresden unter dem Aktenzeichen S 23 AS 1079/05 erfasst und registriert.
Zur Begründung seines einstweiligen Rechtsschutzantrages führt der Antragsteller aus: Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin die Auffassung vertrete, die begehrte Sonderleistung sei durch das Einkommen des Antragstellers abgedeckt. Die Antragsgegnerin übersehe, dass der Antragsteller zunächst gehalten sei, sein Einkommen der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung zu stellen. Dieses Einkommen werde anteilig auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt. Im Hinblick auf die Regelungen des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II sei der Antragsteller berechtigt, eigene Leistungsansprüche nach dem SGB II geltend zu machen. Die beantragten Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts seien auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 SGB II zu erbringen. Der Antragsteller sei nicht in der La-ge, die Kosten, die mit der Wahrnehmung des Umgangsrechts verbunden seien, aus seinem Vermögen oder auf andere Weise zu decken. Bereits das Bundesverfassungsgericht habe klargestellt, dass das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 GG stehe. Nach dieser Rechtsprechung gehörten die durch die Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehenden Kosten zu einem sozialhilferechtlich anerkannten Bedarf, der im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt zu erfüllen sei. Diese Rechtsprechung sei auch unter Geltung des SGB II fortzusetzen.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, dem Antragsteller auf seinen Antrag vom 2. September 2005 vorläufig, unter dem Vorbehalt der Rückforderung, Geldleistungen durch Übernahme der notwendigen Fahrt- und Unterkunftskosten nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II zur Ausübung seines Umgangsrechts mit seinem Sohn N. zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Gewährung eines einstweiligen Rechtsschutzes abzuweisen.
Zur Begründung nahm sie zum einen Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2005 und führte zum anderen ergänzend aus: Die Wahrnehmung des Umgangsrechts stelle bereits dem Grunde nach keinen unabweisbaren Bedarf nach § 23 Abs. 1 SGB II dar. Im Übrigen sei der Aufwand für die Wahrnehmung des Umgangsrechts bereits mit dem Regelbedarf nach § 20 SGB II abgedeckt. Darüber hinaus sei im Rahmen des scheidungsrechtlichen Verfahrens keine schriftliche Fixierung dahingehend erfolgt, wer die Kosten des Umgangs zu tragen habe und wie der Umgang im Einzelnen ablaufen solle. Der Kläger sei danach durchaus nicht zur alleinigen Bewältigung der Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts verpflichtet. Hieraus ergäbe sich auch keine Verpflichtung Dritter für die Übernahme der genannten Kosten. Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 SGB II stelle zudem keine Auffangvorschrift für in § 21 SGB II nicht genannte Mehrbedarfe dar. Ein Rechtsschutzbedürfnis sei daher nicht festzustellen. Darüber hinaus stehe einem Anspruch des Antragsteller sein Erwerbstätigenfreibetrag nach § 30 SGB II in Höhe von monatlich 226,06 € entgegen, den der Antragsteller für die Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts einsetzen könne.
Das Gericht hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten am 2. November 2005 erörtert und Beweis erhoben durch persönliche Anhörung der Ehefrau des Antragstellers sowie durch verschiedene Recherchen im Internet. Auf das Protokoll des Erörterungstermins und die Internetrecherchen, die mit den Beteiligten im gerichtlichen Erörterungstermin besprochen und ausgewertet worden sind, wird insoweit vollständig und ausdrücklich Bezug genommen. Das Gericht hat des Weiteren die Kontoauszüge des Antragstellers beigezogen. Aus den Kontoauszügen des Antragstellers ergibt sich ein jeweiliger Habenssaldo mit Stand vom 30. September 2005 in Höhe von 1.073,61 € sowie in Höhe von 331,98 €.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin mit der Nummer: ... beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezoge-ne Akte sowie die Gerichtsakte und die gewechselten Schriftsätze insgesamt ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig und begründet, so dass ihm stattzu-geben war.
Inhaltlich handelt es sich um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanord-nung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die notwendigen Fahrt- und Unterkunftskosten des An-tragstellers zur Ausübung seines Umgangsrechts mit seinem leiblichen, minderjährigen Sohn N. in Form von Geldleistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) an den Antragsteller zu gewähren.
§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG lautet: „Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.“
Der Antrag hat daher dann Aussicht auf Erfolg, wenn ein sog. Anordnungsanspruch und ein sog. Anordnungsgrund vorliegen. Für eine vorläufige Entscheidung, d.h. bis zur Entscheidung des Gerichts über die Klage im Verfahren S 23 AS 1079/05, müssen gewichtige Gründe vorliegen; dies ist der sog. Anordnungsgrund. Er liegt vor, wenn dem Antragsteller wesentliche, insbesondere irreversible Nachteile drohen, die für ihn ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machen und die Regelung zur Verhinderung dieser unzumutbaren Nachteile durch eine Anordnung nötig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.10.1977, Az: 2 BvR 42/76). Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens liegen in der Sicherung der Entscheidungsfähigkeit und der prozessualen Lage, um eine endgültige Rechtsverwirklichung im Hauptsacheverfahren zu ermöglichen. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren will nichts anderes, als allein wegen der Zeitdimension der Rechtserkenntnis und der Rechtsdurchsetzung im Hauptsacheverfahren eine zukünftige oder gegenwärtige prozessuale Rechtsstellung vor zeitüberholenden Entwick-lungen sichern (so ausdrücklich: Sächsisches LSG, Beschluss vom 11.02.2004, Az: L 1 B 227/03 KR-ER). Weiterhin muss ein sog. Anordnungsanspruch vorliegen. Dabei muss es sich um einen der Durchsetzung zugänglichen materiell-rechtlichen Anspruch (vgl. Berlit, info also 2005, 3, 7 sowie im Anschluss hieran ausdrücklich: Sächsisches LSG, Beschluss vom 14.04.2005, Az: L 3 B 30/05 AS/ER und Sächsisches LSG, Beschluss vom 19.09.2005, Az: L 3 B 155/05 AS/ER) des Antragstellers handeln.
Eine einstweilige Anordnung ergeht demnach nur, wenn sie zur Abwendung wesentlicher, nicht wiedergutzumachender Nachteile für den Antragsteller notwendig ist. Dabei hat der Antragsteller wegen der von ihm geltend gemachten Eilbedürftigkeit der Entscheidung die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 202 SGG, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO), also Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, glaubhaft zu machen.
1.
Der Antragsteller hat den Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er hat glaubhaft dargelegt und nachgewiesen, dass ihm durch ein Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache wesentliche Nachteile drohen. Die tatsächliche und kontinuierliche Ausübung seines Umgangsrechts mit seinem leiblichen Sohn ist aufgrund der finanziellen Situation des Antragstellers nicht gesichert. Er übt sein Umgangsrecht bereits seit August 2005 nicht mehr aus, weil – wie die Ehefrau des Antragstellers im gerichtlichen Erörterungstermin angab – die finanziellen Reserven der Familie, nämlich das Sparguthaben von einem Sparbuch er-schöpft sind. Gegenstand des Verfahrens sind Leistungen der Grundsicherung, die garantieren sollen, dass der Anspruchsberechtigte ein menschenwürdiges, existenzsicherndes Leben führen kann. Aus diesem Grund kann dem Antragsteller – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin – nicht zugemutet werden, sich bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit einem geringeren Lebensunterhalt zu begnügen, wenn er einen Anspruch darauf mindestens glaubhaft gemacht hat. Hinzu kommt als weitere und insoweit den existenzsichernden Charakter der begehrten Leistung unterstützende, Erwägung, dass das Umgangs-recht des Antragstellers mit seinem leiblichen Sohn kontinuierlich durchzuführen ist. Müsste der Antragsteller eine Entscheidung in der Hauptsache abwarten, könnten möglicherweise Jahre vergehen. Ein derartiges Abwarten ist dem Antragsteller im Hinblick auf sein grundrechtlich garantiertes Recht aus Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) nicht zumutbar, weil dieses Grundrecht sonst im Ergebnis leer laufen würde. Dem Gericht ist daher nicht nachvollziehbar, auf Grund welcher Erwägungen die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gelangen kann, dass für den einstweiligen Rechtsschutzantrag kein Rechtsschutzbe-dürfnis bestehen solle. Das – wie bereits betont kontinuierlich durchzuführende – Umgangsrecht ermöglicht dem nichtsorgeberechtigten und erst recht sorgeberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. dazu ausdrücklich: BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.10.1994, Az: 1 BvR 1197/93 und BVerwG, Urteil vom 22.08.1995, Az: 5 C 15/94). Aus diesen Gründen kann der Antragsteller nicht darauf ver-wiesen werden, sein Umgangsrecht mangels finanzieller Mittel solange zurückzustellen, bis das Gericht in der Hauptsache entschieden hat.
2.
Dem Antragsteller steht entgegen der Rechtsansicht der Antragsgegnerin auch ein Anordnungsanspruch zu, weil er Anspruch auf die begehrte vorläufige Gewährung der notwendi-gen Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts mit seinem Sohn N. hat.
a)
Entgegen der Rechtsansicht der Antragsgegnerin ist Anspruchsgrundlage nicht § 73 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Diesbezüglich hatte bereits das Landessozialgericht Niedersachsen/Bremen mit Beschluss vom 28.04.2005 (Az.: L 8 AS 57/05 ER) Folgendes ausgeführt:
„Die von ... der Antragsgegnerin favorisierte Heranziehung von § 73 SGB XII mit der Folge der Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe scheidet aus. Nach § 73 SGB XII können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen, wobei Geldleistungen als Beihilfe oder als Darle-hen erbracht werden. Diese Vorschrift entspricht § 27 Abs. 2 BSHG, die sich in Abschnitt 3 des BSHG befand, dem Abschnitt über die Hilfe in besonderen Lebenslagen, die zu unterscheiden war von der Hilfe zum Lebensunterhalt, die in den §§ 11 bis 26 BSHG (Abschnitt 2) geregelt war. Zwar kennt das SGB XII diese ausdrückliche Unter-scheidung zwischen Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen nicht mehr; sie ist allerdings in der Sache beibehalten worden. Denn in den §§ 47 bis 74 SGB II befinden sich die Regelungen, die der Hilfe in besonderen Lebenslagen des BSHG entsprechen. Dieser Umstand ist bei der fraglichen Heranziehung von § 73 SGB XII, der sich demnach in dem Abschnitt der „Hilfe in besonderen Lebenslagen" befindet, zu berücksichtigen. Denn unter Geltung des BSHG wurden die hier fraglichen Leistungen ohne weiteres der Hilfe zum Lebensunterhalt und nicht der Hilfe in besonderen Lebenslagen zugeordnet. Es besteht daher kein Anlass, unter Geltung des SGB II bzw. des SGB XII zu einer anderen Betrachtungsweise überzugehen, also die fraglichen Umgangskosten nunmehr der Hilfe in besonderen Lebenslagen zuzuordnen.
Zur Vorgänger-Vorschrift des § 27 Abs. 2 BSHG wurde die Ansicht vertreten, dass es sich um eine generelle Auffangnorm für unbekannte Notlagen handelte, allerdings für Notlagen in besonderen Lebenslagen. Vorausgesetzt wurde, dass für die fragliche Le-benslage keine spezialgesetzliche Regelung für eine Hilfeleistung vorhanden war (vgl. Armborst in: Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG, 6. Auflage 2003, § 27, Rn. 6 ff.; Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 16. Auflage 2002, § 27, Rn. 10 ff.; Oesterrei-cher/Schelter/Kuntz, Kommentar zum BSHG, Loseblattsammlung, Stand Juni 2003, § 27, Rn. 4 f.). Dem entspricht die Kommentierung zu § 73 SGB XII. Insbesondere darf durch die Anwendung von § 73 SGB XII nicht die Absicht des Gesetzgebers un-terlaufen werden, der mit der Neuregelung durch das SGB II und das SGB XII die Gewährung einmaliger bzw. besonderer Bedarfslagen abschaffen wollte. Die Vorschrift des § 73 SGB XII ist daher keine generelle Auffangnorm für sämtliche Hilfearten. Vielmehr folgt aus ihrer systematischen Stellung im Teil der „Hilfe in besonderen Le-benslagen", dass sich die Vorschrift nur auf Hilfesituationen beziehen kann, die in ihrer Typizität nicht zur Hilfe zum Lebensunterhalt gehören (vgl. Wahrendorf in: Gru-be/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, 1. Auflage 2005, § 73, Rn. 3; anderer An-sicht wohl: Conradis, aaO, Seite 440 f.). Mithin ist zu verlangen, dass die Hilfe in sonstigen Lebenslagen des § 73 SGB XII eine gewisse Nähe zu den „Hilfen in besonderen Lebenslagen" der §§ 47 bis 74 SGB XII hat. Dies kann bei den hier fraglichen Kosten des Umgangsrechts nicht festgestellt werden, weil diese der Hilfe zum Lebensunterhalt zuzuordnen sind. Bei einem erwerbsunfähigen Hilfebedürftigen sind die Umgangskosten daher nach § 37 SGB XII zu behandeln.“
Dieser Ansicht schließt sich das erkennende Gericht ausdrücklich an, zumal von der An-tragsgegnerin keine nachvollziehbaren entgegenstehenden Gründe angegeben wurden und sich im Übrigen diese Rechtsprechung bereits als zutreffend etabliert hat (vgl. diesbezüg-lich ebenso: SG Speyer, Beschluss vom 23.08.2005, Az.: S 10 ER 178/05 AS; SG Duisburg, Beschluss vom 11.07.2005, Az.: S 27 AS 233/05 ER; SG Aurich, Urteil vom 16.06.2005, Az: S 13 SO 18/05; SG Reutlingen, Beschluss vom 20.04.2005, Az: S 3 SO 780/05 ER; anderer Ansicht lediglich: SG Hannover, Beschluss vom 07.02.2005, Az: S 52 SO 37/05 ER; offengelassen bspw. von: Hessisches LSG, Beschluss vom 23.09.2005, Az: L 7 B 132/05 AS sowie LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.08.2005, Az: L 7 SO 2117/05 ER-B). Das erkennende Gericht erachtet diesbezüglich für entscheidend, dass die Heranziehung des § 73 SGB XII bereits aus systematischen Gründen scheitert, weil die Norm systematisch im 9. Kapitel des SGB XII, das „Hilfe in anderen Lebenslagen“ betrifft, eingeordnet ist. Die Hilfe in anderen Lebenslagen ist jedoch von der Hilfe zum Le-bensunterhalt zu unterscheiden. Es handelt sich vorliegend nicht um eine „andere Lebenslage“ im Sinne des SGB XII, so dass die Vorschriften der §§ 70 ff SGB XII schon dem Grunde nach keine Anwendung finden.
b)
Anspruchsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ist § 23 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Diese Vorschrift lautet: Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster (dazu sogleich unter aa) und nach den Umständen unab-weisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (dazu sogleich unter bb) weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 (SGB II) (dazu sogleich unter cc) noch auf andere Weise gedeckt werden (dazu sogleich unter dd), erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen (dazu sogleich unter ee).
Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor, soweit die notwendigen Fahrkosten und Unterkunftskosten zur Ausübung des Umgangsrechtes vom Antragsteller begehrt werden.
Hierbei ist zunächst Folgendes zu berücksichtigen: Bereits unter Geltung des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden BSHG war anerkannt, dass die hier streitigen Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts als Teil der Sozialhilfe – Hilfe zum Lebensunterhalt – vom zuständigen Sozialhilfeträger zu übernehmen waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.1995, Az: 5 C 15/94). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.10.1994, Az: 1 BvR 1197/93) hat klargestellt, dass das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils unter dem Schutz von Art 6 Abs. 2 GG steht (Hinweis auch auf die Entscheidung des BVerfG vom 31.05.1983, Az: 1 BvL 11/80); nichts anderes gilt für das Umgangsrecht des sorgeberechtigten Elternteils. Nach dieser Rechtsprechung gehörten die durch die Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehenden Kosten zu einem sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedarf, der im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt zu erfüllen war. Diese Rechtsprechung ist auch unter Geltung des SGB II fortzusetzen (so aus-drücklich und zutreffend: LSG Niedersachsen/Bremen, Beschluss vom 28.04.2005, Az: L 8 AS 57/05 ER; SG Berlin, Urteil vom 02.08.2005, Az: S 63 AS 1311/05; SG Münster, Beschluss vom 22.03.2005, Az: S 12 AS 18/05 ER; SG Schleswig, Beschluss vom 09.03.2005, Az: S 2 AS 52/05 ER). Allerdings muss hierbei berücksichtigt werden, dass die Kosten des Umgangsrechts als nicht durch die Regelsatzleistungen abgegolten angesehen wurden. Er wurde deshalb – je nach Lage des Einzelfalls – als einmaliger oder besonderer Bedarf angenommen, für den einmalige Leistungen nach § 21 Abs. 1 bzw. 1a Nr. 7 (besondere Anlässe) BSHG oder besondere Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG in Betracht kamen. Eine derartige Betrachtungsweise kann zwar unter der Geltung des SGB II nicht mehr angestellt werden, weil dieses entsprechende Leistungen dem Grunde nach nicht mehr vorhält. Denn durch die Regelleistung des § 20 SGB II werden grundsätzlich sämtliche laufenden und auch einmaligen Bedarfe abgegolten; das Arbeitslosengeld II ist eine pauschalierte Regelleistung; Mehrbedarfe sind nur für bestimmte Fallgestaltungen in § 21 SGB II vorgesehen. Einschlägig ist im vorliegenden Fall jedoch § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Diese Regelung stellt klar, wie zu verfahren ist, wenn im Einzelfall ein von den Regelsätzen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann. Soweit das für diesen Fall zur Ansparung vorgesehene Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II im Einzelfall nicht oder nicht in ausreichender Höhe zur Verfügung steht und der Leistungsberechtigte vorrangig auch nicht auf eine andere Bedarfsdeckung wie z.B. auf Gebrauchtwarenlager und auf Kleiderkammern verwiesen werden kann, er-bringt der Leistungsträger bei Nachweis des unabweisbaren Bedarfs eine Sachleistung oder Geldleistung in Form eines Darlehens (so die amtliche Gesetzesbegründung, vgl. BT-Drs. 15/1516, S. 53).
aa)
Da die Regelleistung des § 20 SGB II praktisch den gesamten Bedarf des Lebensunterhalts umfasst, sind dem Grunde nach abweichende Leistungen für alle Bedarfstatbestände des notwendigen Lebensunterhalts denkbar (vgl. Hofmann in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Auflage 2005, § 23, Rn. 6; zutreffend in diesem ausdrücklichen Sinn: LSG Niedersachsen/Bremen, Beschluss vom 28.04.2005, Az: L 8 AS 57/05 ER; SG Speyer, Beschluss vom 23.08.2005, Az: S 10 ER 178/05 AS). Die hier begehrten Fahr- und Unterkunftskosten sind dem Grunde nach in der Regelleistung des § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II enthalten. Die Vorschrift lautet: Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts unterfallen thematisch und strukturell am nahesten den „Beziehungen zur Umwelt“ und damit den persönlichen sozialen Außenkontakten der Hilfebedürftigen (ebenso ausdrücklich: SG Münster, Beschluss vom 22.03.2005, Az: S 12 AS 18/05 ER; Kalhorn in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Stand: Oktober 2005, K § 20, Rn. 16; Lang in: Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 20, Rn. 60; Behrend in: JURIS-Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 23, Rn. 29.1; zur parallelen Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB XII so auch ausdrücklich: SG Reutlingen, Beschluss vom 20.04.2005, Az: S 3 SO 780/05 ER; zur früher parallelen Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG so auch ausdrücklich: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.03.1990, Az: 24 A 2758/86; zwar von § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst, allerdings nicht konkret zugeordnet bspw.: LSG Niedersach-sen/Bremen, Beschluss vom 28.04.2005, Az: L 8 AS 57/05 ER; SG Speyer, Beschluss vom 23.08.2005, Az: S 10 ER 178/05 AS; SG Schleswig, Beschluss vom 09.03.2005, Az: S 2 AS 52/05 ER; anderer Ansicht [also nicht von den Regelleistungen nach § 20 Abs. 1 SGB II umfasst, so dass § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II lediglich analog anzuwenden sei]: Thüringer LSG, Beschluss vom 15.06.2005, Az: L 7 AS 261/05 ER). Zudem ist die Aufzählung in § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II ohnehin nicht erschöpfend, wie das Wort „insbesondere“ zeigt, so dass ein expliziter Ausschluss der Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts von den mit der Regelleistung typisierend und pauschalierend abgedeckten Bedarfslagen nicht festgestellt werden kann.
bb)
Bei der im Falle des Antragstellers ggf. (zu dieser Einschränkung sogleich) entstehenden Höhe der durch die Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehenden Fahr- und Unter-kunftskosten in Höhe von monatlich 214,00 € (als angemessener Obergrenze) wird offen-sichtlich, dass die Regelleistungen zur Bedarfsdeckung nicht ausreichen. Der Antragsteller hat insofern glaubhaft vorgetragen, dass allein bei den Bahnfahrten nach Karlsruhe (und wieder zurück nach Dresden) im Monat ein Bedarf von 184,00 € entsteht und für die Pensionsübernachtung weitere 30,00 € im Monat anfallen. Dies belegt anschaulich, dass die dem Antragsteller zustehende Regelleistung in Höhe von 298,00 € monatlich (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II i.V.m. § 20 Abs. 2 Alt. 2 SGB II) zur Bedarfsdeckung nicht ausreicht, ob-wohl der zeitweise Umgang eines Vaters zu seinem minderjährigen Kind zum notwendigen und unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts gehört. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der Bedarf des Antragstellers unabweisbar, weil die Ausübung des Umgangsrechts wegen ihrer Kontinuität nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden kann; der Lebensbedarf ist immer dann unabweisbar, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige keine Möglichkeit hat, die Befriedigung des Bedarfs auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben (so zutreffend: Wenzel in: Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Aufl. 2005, § 23 SGB II, Rn. 3; Kalhorn in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Stand: Oktober 2005, K § 20, Rn. 9; Hofmann in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 23, Rn. 7; Schmidt in: Oestreicher, Kommentar zur Sozialhilfe und Grundsicherung für Arbeitsuchende, Stand: Juni 2005, § 23 SGB II, Rn. 16; Behrend in: JURIS-Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 23, Rn. 29; Wieland in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, Stand: Juli 2005, § 23, Rn. 11). Da eine grundsätzliche Kostendeckelung für die hier streitigen Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zulässig ist (so ausdrücklich und zutreffend: LSG Niedersachsen/Bremen, Beschluss vom 28.04.2005, Az: L 8 AS 57/05 ER; SG Münster, Beschluss vom 22.03.2005, Az: S 12 AS 18/05 ER; SG Schleswig, Beschluss vom 09.03.2005, Az: S 2 AS 52/05 ER unter Hinweis auf: BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.10.1994, Az: 1 BvR 1197/93 und BVerfG, Beschluss vom 31.05.1983, Az: 1 BvL 11/80), muss eine zusätzliche Geldleistung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II erbracht werden (so ausdrücklich und zutreffend: LSG Niedersachsen/Bremen, Beschluss vom 28.04.2005, Az: L 8 AS 57/05 ER; SG Münster, Beschluss vom 22.03.2005, Az: S 12 AS 18/05 ER). Wie bereits ausgeführt, stehen die in § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelten Rechte und Pflichten des Umgangs der Eltern mit dem Kind unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Diesem Anspruch von Verfassungsrang ist auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende Rechnung zu tragen; schon mit Blick auf die verfassungsrechtliche Relevanz des Umgangsrechts ist auch hier zu beachten, dass die Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung mittels Ausübung des Besuchsrechts im Einzel-fall nicht unzumutbar erschwert oder faktisch vereitelt werden darf. Zu berücksichtigen ist insoweit ferner, dass der berechtigte Elternteil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Unterhaltsrecht die mit der Wahrnehmung des Umgangsrechts ver-bundenen Aufwendungen grundsätzlich selbst zu tragen hat und sie regelmäßig weder auf das unterhaltsberechtigte Kind noch den unterhaltsberechtigten Ehegatten abwälzen kann (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.1984, Az: IVb ZR 52/82; BGH, Urteil vom 09.11.1994, Az: XII ZR 206/92; BGH, Urteil vom 23.02.2005, Az: XII ZR 56/02); dabei werden im Übri-gen unterhaltsrechtlich zu den Umgangskosten nicht nur die Fahrtkosten, sondern auch die sonstigen mit den Kontakten verbundenen angemessenen Aufwendungen, also beispielsweise auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten, gerechnet (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2005, Az: XII ZR 56/02). Der Antragsteller kann deshalb – entgegen der Behaup-tungen der Antragsgegnerin – die Bedarfslage der Ausübung des Umgangsrechts zu seinem minderjährigen, in über 450 km Entfernung von ihm untergebrachten Sohn weder aufschieben, noch kann er die Kosten auf das Kind oder gar die leibliche Mutter abwälzen. Es handelt sich daher um eine atypische Bedarfslage: Während bei Ausübung des väterli-chen Umgangsrechts innerhalb einer Ortschaft die Fahrtkosten aus den im Regelsatz enthaltenen Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bestritten werden können, ist dies bei verschiedenen Wohnorten der getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern re-gelmäßig nicht der Fall.
Zwar sind an die abweichende Bemessung zu Gunsten des Hilfesuchenden hohe Anforderungen zu stellen. Die pauschale Behauptung, dass Mehrkosten entstehen würden, reicht nicht aus. Fahrtkosten, die in Ausübung des Umgangsrechts mit einem Kind entstehen, erfüllen jedoch diese Voraussetzungen. Zwar gehören Fahrtkosten grundsätzlich zu den Ausgaben, die durch den Regelsatz abgegolten sind. Zusätzliche Kosten, die ein durch Art. 6 GG verfassungsrechtlich fundiertes Gewicht erhalten, sind jedoch zusätzlich zu den Regelsätzen zu gewähren (so auch zutreffend: SG Reutlingen, Beschluss vom 20.04.2005, Az: S 3 SO 780/05 ER; im Ergebnis ebenso: LSG Schleswig, Beschluss vom 08.08.2005, Az: L 9 B 158/05 SO-ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.08.2005, Az: L 7 SO 2117/05 ER-B; SG Berlin, Urteil vom 02.08.2005, Az: S 63 AS 1311/05).
Allerdings ist das erkennende Gericht der Auffassung, dass sich die Gewährung von Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts durch die Träger der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht nur auf die notwendigen, sondern auch auf die angemessenen Kosten beschränkt. Das Kriterium der Angemessenheit der zu übernehmenden Kosten ergibt sich dabei zum einen aus dem Tatbestandsmerkmal der Unabweisbarkeit des atypischen Bedarfs in § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II und zum anderen aus dem Tatbestandsmerkmal des „vertretbaren Umfangs“ der Beziehungen zur Umwelt in § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Darüber hinaus ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Grundsatz zu beachten, dass die Leistungen nach dem SGB II lediglich Hilfe zur Selbsthilfe vermitteln und dem Hilfebedürftigen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II obliegt, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, seine Hilfebedürftigkeit zu verringern. Die Umstände des jeweiligen Einzelfalles sind hinsichtlich des individuellen Kostenumfangs und damit der Angemessenheit der Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts zu berücksichtigen. Dieses Erfordernis bezieht sich dabei sowohl auf die Höhe der Kosten, als auch auf das Maß des Umgangs. Um das erforderliche Maß des Umgangs festzustellen, sind alle das Eltern-Kind-Verhältnis bestimmenden Um-stände zu würdigen. Als Umstände des Einzelfalles sind dabei in den Blick zu nehmen: Alter, Entwicklung und Zahl der Kinder, Intensität ihrer Bindung zum Umgangsberechtigten, Einstellung des anderen Elternteils zum Umgangsrecht, insbesondere Vorliegen und Inhalt einverständlicher Regelungen, Entfernung der jeweiligen Wohnorte beider Elterntei-le und Art der Verkehrsverbindungen (so bereits unter Geltung des BSHG: BVerwG, Urteil vom 22.08.1995, Az: 5 C 15/94; ebenso ausdrücklich im Bereich des SGB II: Behrend in: JURIS-Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 23, Rn. 26).
Nach diesen Maßstäben kann im vorliegenden Fall zwar das Maß des Umgangs, welches der Antragsteller lediglich einmal monatlich am Wochenende auszuüben beabsichtigt, unter dem Aspekt der Angemessenheit nicht beanstandet werden. Insofern sprechen sowohl das Alter des Kindes N. (6 ¾ Jahre), als auch die große Entfernung (über 450 km), vor allem und maßgeblich jedoch auch die am 2. November 2004 einvernehmlich zwischen den Eltern zum Kindswohl abgeschlossene Umgangsvereinbarung für die Angemessenheit des auszuübenden Umgangsrechts des Antragstellers. Mit der Berücksichtigung einer ein-verständlichen Regelung zwischen den geschiedenen Eltern über den Umfang des Umgangsrechts durch den nichtsorgeberechtigten Elternteil tragen die Behörden und Gerichte nämlich dem Umstand Rechnung, dass sich aus der fortbestehenden Verantwortung gegenüber dem Kinde die Pflicht der geschiedenen Eltern ergibt, die regelmäßig mit der Scheidung für die Entwicklung des Kindes verbundene Schädigung nach Möglichkeit zu mildern und eine vernünftige, den Interessen entsprechende Lösung für seine Pflege und Erziehung sowie seine weiteren persönlichen Beziehungen zu den nunmehr getrenntleben-den Eltern zu finden (so ausdrücklich: BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.10.1994, Az: 1 BvR 1197/93). Davon wird eine einverständliche Regelung des Umfangs des Umgangsrechts regelmäßig bestimmt und geprägt sein. Eine andere Beurteilung ist lediglich dann gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine solche freie Verein-barung der Eltern hinsichtlich des Umfangs des Umgangsrechts missbräuchlich dazu genutzt werden soll, dass der – nicht hilfebedürftige – sorgeberechtigte Elternteil seine Un-terhaltspflicht teilweise auf den Sozialhilfeträger verschiebt (so ausdrücklich: BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.10.1994, Az: 1 BvR 1197/93). Solche Anhaltspunkte sind jedoch im vorliegenden Sachverhalt weder ersichtlich, noch von der Antragsgegnerin dezi-diert vorgetragen, zumal der Antragsteller ohnehin nicht beabsichtigt, die einvernehmlich vereinbarte 14-tägliche Ausübung des Umgangsrechts in Anspruch zu nehmen, da er dies auf Grund seiner Beschäftigung im rollenden Schichtsystem zeitlich nicht vereinbaren kann.
Hinsichtlich der Höhe (monatlich 214,00 €; bestehend aus zwei Bahnfahrten zu je 92,00 € und einer Übernachtung zu 30,00 €) der vom Antragsteller begehrten Kosten zur Ausü-bung des Umgangsrechts ist das erkennende Gericht jedoch nicht gänzlich von der Angemessenheit überzeugt. Diese Zweifel beziehen sich zwar nicht auf die Übernachtungskosten, die für eine Pensionsübernachtung am Wochenende in den alten Bundesländern mit 30,00 € dem Gericht sogar eher preiswert und damit sehr wohl angemessen erscheinen. Die Zweifel beziehen sich vielmehr auf die Fahrtkosten mit dem doch relativ teuren öffentlichen Verkehrsmitteln der Deutschen Bahn AG. Insofern ist das Gericht der Ansicht, dass der Antragsteller entsprechend seiner Obliegenheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, seine Hilfebedürftigkeit zu verringern, bevor er jeweils Tickets der Deutschen Bahn AG für seine Fahrten Dresden-Karlsruhe-Dresden käuflich erwirbt, Kostensenkungsbemühungen insofern walten lässt, als er versucht entweder Spartarife der Deutschen Bahn AG oder Mitfahrgelegenheiten in Anspruch zu nehmen. Lediglich insoweit trifft auch der Einwand der Antragsgegnerin zu, dass der Antragsteller im Vorfeld der Ausübung seines Umgangsrechts Einfluss auf die Höhe der Kosten nehmen kann. Damit wird dem Antragsteller im Ergebnis weder etwas Unzumutbares noch Unverhältnismäßiges abverlangt, vielmehr kommt er mit einem solchen Verhalten sowohl seiner bereits betonten Obliegenheit aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II, als auch dem Gebot nach, lediglich angemessene Kosten zu verursachen, die im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II unabweisbar und im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 vertretbar sind. Seine von ihm zu fordernde Selbsthilfe – die dem Antragsteller konkret und individuell aufzuerlegen ist, damit er eine verlässliche Hilfestellung an die Hand erhält – kann daher aus Sicht des Gerichts – zumal es der Antragsgegnerin insofern an jeglicher Einzelfallbetrachtungsweise offenbar mangelt – beispielhaft lauten, sich jeweils vor Antritt seiner Fahrten und vor Erwerb von Bahntickets zu bemühen, entweder sich über Spartarife der Deutschen Bahn AG zu informieren und solche (auf Grund längerer Buchungsvorlaufzeit) zu nutzen oder über gewerblich organisierte und betriebene Mitfahrzentralen in Dresden zu preiswerteren Fahrkosten zu gelangen. Diesbezüglich hat das erkennende Gericht den Antragsteller im Rahmen des gerichtlichen Erörterungstermins auf das vielfältige und umfangreiche Angebot im Internet unter den Internetseiten www.mitfahren-online.de, www.mitfahrgelegenheit.de und www.drive2day.de aufmerksam gemacht. Bei der Dresdner Mitfahrzentrale (www.mitfahren-online.de) konnten gerichtlicherseits Mitfahrgelegenheiten für die einfa-che Strecke Dresden-Karlsruhe zum Standardpreis von 32,00 € (setzt sich zusammen aus 12,00 € Vermittlungsgebühr des Mitfahrers, in der eine Weiterreise- und Unfallversicherung enthalten ist, und 20,00 € Bezinkostenbeteiligung des Mitfahrers an den Fahrer) re-cherchiert werden, weshalb das Gericht lediglich in dieser Höhe von einem angemessenen Mindestpreis der Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts des Antragstellers aus-geht, wobei diesbezüglich jedoch zu berücksichtigen wäre, dass der Antragsteller wegen verstärkten Wochenendpendelverkehrs eher am Freitag eine solche Hinfahrtmöglichkeit erlangt, so dass in diesem Fall regelmäßig zwei Übernachtungen (von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag) anfallen würden. Sollte der Antragsteller trotz hinreichender und zeitiger (der Antragsgegnerin nachzuweisender) Bemühungen um eine solche Mit-fahrgelegenheit entweder keine solche Mitfahrgelegenheit finden oder keine Spartarife der Deutschen Bahn AG nutzen können, muss die Antragsgegnerin selbstverständlich – insoweit jedoch wiederum originär, also nach Ausschöpfung der Selbsthilfemöglichkeiten durch den Antragsteller – die Kosten der regulären Bahnfahrtickets übernehmen.
Die angemessenen (Mindest-)Kosten sind deshalb auf 124,00 € monatlich zu veranschla-gen; sie setzen sich aus Fahrtkosten in Höhe von 2 x jeweils 32,00 € und Übernachtungskosten in Höhe von 2 x 30,00 € zusammen. Die angemessenen (Maximal-)Kosten sind demgegenüber auf 214,00 € monatlich zu veranschlagen; sie setzen sich aus Fahrtkosten in Höhe von 2 x jeweils 92,00 € und Übernachtungskosten in Höhe von 30,00 € zusammen. Auf Grund der im Voraus nicht zu prognostizierenden und monatlich nicht vorausschauend zu kalkulierenden Kostensenkungsmöglichkeiten in tatsächlicher Hinsicht veranschlagt das Gericht die angemessenen (Mittel-)Kosten auf 169,00 €; dies ist das arithmetische Mittel von 124,00 € und 214,00 €. Damit ist aus Sicht des Gerichts auch dem Einwand der An-tragsgegnerin, dass der Antragsteller auf die Höhe der Kosten im Vorfeld Einfluss nehmen könne, hinreichend Genüge getan.
Soweit die Antragsgegnerin jedoch ausgeführt hat, dieser so eben erläuterte Bedarf sei nicht unabweisbar, weil er nicht unvorhersehbar sei, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. Zwar wird – vereinzelt und ohne jegliche Begründung – auch in der Kom-mentarliteratur zum SGB II vertreten, dass der Bedarf (nur dann) unabweisbar sei, wenn er nicht voraussehbar sei (so lediglich ohne jegliche Begründung: Herold-Tews in: Löns/Herold-Tews, SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende, 1. Aufl. 2005, § 23, Rn. 4). Dieser Auffassung vermag das erkennende Gericht jedoch nicht beizupflichten, weil sich eine solche Einschränkung dem Wortlaut „unabweisbar“ nicht entnehmen lässt, da dieser allein auf die Dringlichkeit des Bedarf abstellt. Auch vor dem Hintergrund des Zwecks der Vorschrift, nämlich der Sicherung des Existenzminimums, ist das Kriterium der Vorhersehbarkeit nicht haltbar (so zutreffend: Schmidt in: Oestreicher, Kommentar zur Sozialhilfe und Grundsicherung für Arbeitsuchende, Stand: Juni 2005, § 23 SGB II, Rn. 16). Bereits aus diesen methodischen Gründen vermag sich das Gericht auch dem weiteren Einwand der Antragsgegnerin nicht anzuschließen, der Antragsteller hätte die Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts vermeiden können, wenn er nicht aus der Nähe seines leiblichen Kindes N. weggezogen wäre. Darüber hinaus kann das Gericht diesem Einwand auch deshalb nicht näher treten, weil dies im Ergebnis darauf hinausläuft, dem Antragsteller sein durch Art. 11 GG grundrechtlich garantiertes Recht auf Freizügigkeit abzuspre-chen.
cc)
Gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II muss der Antragsteller seinen unabweisbaren Sonderbe-darf zur Ausübung des Umgangsrechts in Höhe der angemessenen (Mittel-)Kosten von 169,00 € monatlich jedoch durch Einsatz des (einmaligen) Ansparfreibetrages nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II in Höhe von 750,00 €, über den der Antragsteller ausweislich der bei-gezogenen Kontoauszüge tatsächlich verfügt, (teilweise) selbst decken. Dieser einsatzbereite Ansparfreibetrag reicht jedoch nicht aus, um den monatlich wiederkehrenden und unabweisbaren Bedarf vollständig zu decken. Entsprechend der vorläufigen Dauer der im anhängigen Verfahren gerichtlich getroffenen einstweiligen Regelungsanordnung (6 Mo-nate) hat der Antragsteller deshalb monatliche Eigenleistungen in Höhe von 125,00 € (errechnet aus 750,00 € dividiert durch 6) beizutragen, so dass sich – wie tenoriert – der von der Antragsgegnerin zu tragende Geldbetrag auf 44,00 € beläuft. Der vollständige Einsatz des Ansparfreibetrages in Höhe von 750,00 € bedeutet aber, dass der Antragsteller auf die-se Einsatzmöglichkeit zukünftig nicht mehr verwiesen werden kann, sollten weitere unab-weisbare Einmalbedarfe anfallen. Auch für den (wiederkehrenden) unabweisbaren Bedarf zur Ausübung des Umgangsrechts kann der Antragsteller zukünftig (also für die Zeit ab Mai 2006) nicht mehr auf diese Einsatzmöglichkeit verwiesen werden. Die dem Antrag-steller von § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II auferlegte Eigenleistungszuschusspflicht ist dann verbraucht.
dd)
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kann der Antragsteller seinen Zusatzbedarf für die Kosten der Ausübung des Umgangsrechts nicht im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II „auf andere Weise“ decken.
Soweit die Antragsgegnerin bereits im Ablehnungsbescheid vom 8. September 2005 meint, die vom Antragsteller begehrte Sonderleistung sei durch sein Einkommen gedeckt, vermag sich das erkennende Gericht dem nicht anzuschließen. Die Argumentation ist bereits in sich widersprüchlich: Wenn die Antragsgegnerin der Bedarfsgemeinschaft des Antragstel-lers mit Bescheiden vom 1. September 2005, 29. September 2005, 4. Oktober 2005 und 20. Oktober 2005 Arbeitslosengeld II bewilligt und damit bestätigt, dass das Einkommen des Antragstellers den vollständigen Bedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht deckt, kann sie nicht ernsthaft behaupten, dass der Antragsteller seinen „Sonderbedarf“ zur Ausübung seines Umgangsrechts mit seinem in der Nähe von Karlsruhe wohnenden minderjährigen Sohn N. aus seinem Einkommen bestreiten könne. Da bereits der reguläre Bedarf der Be-darfsgemeinschaft nicht mit dem Einkommen der Bedarfsgemeinschaft bestritten werden kann, deshalb von der Antragsgegnerin Arbeitslosengeld II bewilligt wird und somit gem. § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig gilt, weil der gesamte Bedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht aus eigenen Mitteln gedeckt ist, kann der „Sonderbedarf“ zur Ausübung des Umgangsrechts erst recht nicht gedeckt sein.
Soweit die Antragsgegnerin nunmehr die Argumentation vertritt, der Antragsteller könne die Kosten der Ausübung seines Umgangsrechts durch Einsatz seines Erwerbstätigenfreibetrages nach §§ 11 Abs. 2 Nr. 6, 30 SGB II in Höhe von monatlich 225,06 € decken, ver-mag sich das Gericht auch dem nicht anzuschließen. Zwar wird – vereinzelt und ohne jeg-liche Begründung – auch in der Kommentarliteratur zum SGB II vertreten, dass unter die Möglichkeit im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II den Bedarf auf andere Weise zu decken, die Verpflichtung des erwerbstätigen Hilfebedürftigen fällt, den Freibetrag aus einer Erwerbstätigkeit für den zusätzlichen Bedarf einzusetzen (so lediglich ohne jegliche Be-gründung: Herold-Tews in: Löns/Herold-Tews, SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende, 1. Aufl. 2005, § 23, Rn. 6). Hierfür könnte zwar der insoweit weite und offene Wortlaut und damit die semantische Interpretation der Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II sprechen. Dagegen spricht jedoch sowohl die systematische als auch die teleologische Interpretation. Unter gesetzessystematischer Betrachtungsweise ist aus der expliziten Erwähnung des Vermögensansparfreibetrages nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II in § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II kein Erst-Recht-Schluss, wie die Antragsgegnerin dies andeutet, sondern vielmehr ein Umkehrschluss zu ziehen. Da § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II ausdrücklich nur den Vermögensfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II als vorrangig einzusetzen, verpflichtet und daher andere von § 12 SGB II geschützte Vermögensbestandteile nicht zur Bedarfsdeckung einzusetzen sind (vgl. dazu deutlich: Lang in: Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 23, Rn. 19; Wenzel in: Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grund-sicherung, 3. Aufl. 2005, § 23 SGB II, Rn. 3; Kalhorn in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Stand: Oktober 2005, K § 20, Rn. 10; Schmidt in: Oestreicher, Kommentar zur Sozialhilfe und Grundsicherung für Arbeitsuchende, Stand: Juni 2005, § 23 SGB II, Rn. 17; Hofmann in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 23, Rn. 8), legt dies nahe, dass eine Anrechnung von geschütztem Einkommen nicht vorgesehen ist, weil sich diesbezüglich kein entsprechender Hinweis im Gesetzestext des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II finden lässt und geschütztem Vermögen die gleiche Funktion wie geschütztem Einkommen zukommt (so auch zutreffend: Schmidt in: Oestreicher, Kommentar zur Sozialhilfe und Grundsicherung für Arbeitsuchende, Stand: Juni 2005, § 23 SGB II, Rn. 17). Eine Anrechnung des Erwerbstätigenfreibetrages nach §§ 11 Abs. 2 Nr. 6, 30 SGB II steht zudem unter Berücksichtigung der teleologischen Interpretation im Widerspruch zur Funktion des Freibetrages bei Erwerbstätigkeit, „der dem Grundsatz Rechnung trägt, das derjenige der arbeitet, mehr Geld zur Verfügung haben soll als derjenige, der trotz Erwerbsfähigkeit nicht arbeitet“ (so ausdrücklich in der Gesetzesbegründung zu § 30 SGB II: BT-Drs. 15/1516, S. 59). Denn der Anreiz zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit würde geschmälert und in sein Gegenteil verkehrt, wenn das freigestellte Einkommen letztlich doch zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts eingesetzt werden müsste, was die §§ 11 Abs. 2 Nr. 6, 30 SGB II aber gerade verhindern sollen und was zudem § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II widersprechen würde (zutreffend: Schmidt in: Oestreicher, Kommentar zur Sozialhilfe und Grundsicherung für Arbeitsuchende, Stand: Juni 2005, § 23 SGB II, Rn. 17; Däubler, NJW 2005, 1545, 1546). Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich ebenfalls kein Anhaltspunkt dafür, dass der Hilfebedürftige seinen Erwerbstätigenfreibetrag einzusetzen hätte. Der Gesetzgeber führte lediglich aus, dass eine Bedarfsdeckung „auf andere Weise“ durch Verweis des Leistungsberechtigten „z.B. auf Gebrauchtwarenlager und auf Kleiderkammern“ erfolgen könne (BT-Drs. 15/1516, S. 57), weil – so wird in der Geset-zesbegründung ausgeführt – „kein Anspruch auf fabrikneue Gegenstände“ bestehe (BT-Drs. 15/1516, S. 57). Damit unterstellt der Gesetzgeber aber nicht – wie die Beklagte meint – das Fehlen jeglicher finanzieller Mittel, sondern bringt lediglich zum Ausdruck, dass es im Falle des Fehlens des Ansparfreibetrages nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II – der korre-spondierend „mit der Konzeption der Regelleistung, die künftig alle pauschalierbaren Leis-tungen im Rahmen der von der Regelleistung zu deckenden Bedarfe umfasst“ (BT-Drs. 15/1516, S. 53), da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass „der Leistungsberechtigte aus dieser Regelleistung Ansparungen für größere Anschaffungen, wie z.B. für Haushaltsgeräte oder den Wintermantel, erbringt“ (BT-Drs. 15/1516, S. 53) – zulässig sein soll, den er-werbsfähigen Hilfebedürftigen auf Sachleistungen zu verweisen. Ein Erst-Recht-Schluss aus dieser Gesetzesbegründung ist nicht begründbar, denn auch derjenige erwerbsfähige Hilfebedürftige, der eine Waschmaschine, einen Kühlschrank oder einen Wintermantel „erneuern“ muss, kann nicht auf sonstige „bereite Mittel“ – wie es die Antragsgegnerin meint – verwiesen werden, wenn diese bereiten Mittel, solche sind, die dem Schonvermö-gen (außerhalb von § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II) oder dem geschützten, anrechnungsfreien Einkommen zugehörig sind. Hätte der Gesetzgeber mit der Formulierung „noch auf andere Weise gedeckt“ in § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II das Fehlen „jeglicher bereiter Mittel“ ge-meint, dann hätte er dies, wenn schon nicht mit Wortlaut der Norm selbst, dann wenigstens in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebracht.
ee)
Die Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind dem Wortlaut der Norm zu Folge lediglich als Darlehen zu erbringen. Allerdings erscheint problematisch, dass dieses Darlehen gem. § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der an den Antragsteller zu zahlenden Regelleistung zu tilgen ist. Im Hinblick auf die Höhe der zu gewährenden Leistungen könnte darin möglicherweise ein Verfassungsverstoß liegen, weil der Antragsteller dann durch die Ausübung seines durch Art 6 Abs. 2 GG geschützten Umgangsrechts auf Dauer finanziell nachteilig behelligt wird (so ausdrücklich und zutreffend: LSG Niedersachsen/Bremen, Beschluss vom 28.04.2005, Az: L 8 AS 57/05 ER; SG Münster, Beschluss vom 22.03.2005, Az: S 12 AS 18/05 ER).
Aus diesem Grund wird in der bisherigen Rechtsprechung zum SGB II vorgeschlagen, dass die SGB II-Leistungserbringer, wenn die Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II für längere Zeit – etwa mehr als 1 Jahr – zu zahlen sind, prüfen müssen, ob im Wege der Er-messensausübung von einer Aufrechnung abzusehen ist, weil im Wege verfassungskon-former Auslegung unter Berücksichtigung der Regelung in § 37 Abs. 2 SGB XII und § 44 SGB II dazu Anlass bestehen könnte (so ausdrücklich: LSG Niedersachsen/Bremen, Be-schluss vom 28.04.2005, Az: L 8 AS 57/05 ER; SG Lüneburg, Beschluss vom 11.08.2005, Az: S 30 AS 328/05; angedeutet auch bei: SG Aurich, Urteil vom 16.06.2005, Az: S 13 SO 18/05; ebenso: Münder, NJW 2004, 3209, 3212; Däubler, NJW 2005, 1545, 1546; Schmidt in: Oestreicher, Kommentar zur Sozialhilfe und Grundsicherung für Arbeitsuchende, Stand: Juni 2005, § 23 SGB II, Rn. 31).
Das erkennende Gericht hält diesen Lösungsvorschlag nicht nur für „notbehelfsmäßig“ (so ausdrücklich: Geiger, info also 2005, 147) sondern für unzureichend, weil die verfassungsrechtliche Problematik verschoben und nicht gelöst wird. Die besondere Problematik im vorliegenden Sachverhalt liegt darin begründet, dass der vom Antragsteller aufzuwendende, unabweisbare, von den Regelleistung – in seinem speziellen Fall – nicht hinreichend gedeckte Bedarf nicht nur einmaliger oder vorübergehender, sondern dauerhafter Natur ist. Das Umgangsrecht ist, soll es seine verfassungsrechtlich gewährleisteten Funktionen erfüllen, kontinuierlich und dauerhaft auszuüben. Die dauerhafte Bedarfsunterdeckung des Antragstellers wird durch eine Gewährung des verfassungsrechtlich verbürgten unabweisba-ren Zusatzbedarfs als Darlehen lediglich zeitlich verschoben, was zukünftig lediglich zu neuer Bedarfsunterdeckung führt und den Antragsteller in eine „Schuldenspirale“ treibt, was kaum dem Sozialstaatsgebot und dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen kann (vgl. zu derartigen Bedenken insoweit auch ausdrücklich: Herold-Tews in: Löns/Herold-Tews, SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende, 1. Aufl. 2005, § 23, Rn. 11; O’Sullivan, SGb 2005, 369, 371; Faber, NZS 2005, 75, 79; Däubler, NJW 2005, 1545, 154; Berlit, info also 2003, 195, 202; Lang in: Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 23, Rn. 64), denn der Hilfebedürftige muss auch in der Tilgungs-phase Mittel für andere Anschaffungen ansparen können, um sein Existenzminimum de-cken zu können. In einem solchen Fall bedarf es daher einer Öffnungsklausel, die die nachteiligen zur dauerhaften Bedarfsunterdeckung führenden Folgen vermindert. Eine solche existiert im Bereich der Sozialhilfe nach dem SGB XII in § 28 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XII. Nach dieser Vorschrift werden Bedarfe abweichend (von den Regelsätzen) festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen im Falle des Antragstellers vor, weil sein notwendiger und angemessener (Mittel-)Bedarf zur Ausübung des Umgangsrechts mit seinem über 450 km entfernt wohnenden minderjährigen Kind in Höhe von monatlich 169,00 € erheblich von einem durchschnittlichen, von den Regelleistungen umfassten Bedarf abweicht. Unter Geltung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots ist nicht ersichtlich, weshalb der mit § 28 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XII im Bereich der Sozialhilfe gewährleistete Mindeststandard im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht gelten soll (in dieser Richtung zutreffend: Däub-ler, NZS 2005, 225, 231; Bieback, NZS 2005, 337, 339; O’Sullivan, SGb 2005, 369, 372; Löschau, DAngVers 2005, 20, 28; ähnlich: SG Schleswig, Beschluss vom 09.03.2005, Az: S 2 AS 52/05 ER; Münder, NJW 2004, 3209, 3212; Brühl, info also 2004, 104, 108; Brünner in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 20, Rn. 22 – 24; Lang in: Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 20, Rn. 120). Wenn für verfassungsrechtlich relevante Sonderbedarfe im Sozialhilferecht eine Abwei-chung von der Regelleistung möglich ist, muss dieser Mindeststandard (zur Struktur der verfassungsrechtlich motivierten Mindeststandardargumentation – im Hinblick auf eine fehlende Härteklausel – vgl. unlängst: BSG, Urteil vom 09.12.2004, Az: B 7 AL 30/04 R; BSG, Urteil vom 09.12.2004, Az: B 7 AL 44/04 R; BSG, Urteil vom 09.12.2004, Az: B 7 AL 56/04 R; BSG, Urteil vom 27.01.2005, Az: B 7a/7 AL 34/04 R; BSG, Urteil vom 17.03.2005, Az: B 7a/7 AL 68/04 R; BSG, Urteil vom 17.03.2005, Az: B 7a/7 AL 78/04 R; BSG, Urteil vom 03.05.2005, Az: B 7a/7 AL 84/04 R; BSG, Urteil vom 25.05.2005, Az: B 11a/11 AL 51/04 R; BSG, Urteil vom 25.05.2005, Az: B 11a/11 AL 73/04 R) auch im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende gewährleistet sein, weshalb die Gewährung eines bloßen Darlehens unzureichend und verfassungsrechtlich unzulänglich ist (in dieser Richtung auch: O’Sullivan, SGb 2005, 369, 372). Vor diesem Hintergrund kommt das er-kennende Gericht im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller den zusätzlichen, unabweisbaren, anderweitig nicht gedeckten Sonderbedarf zur Ausübung des Umgangsrechts im Wege verfassungskonformer Auslegung der Rechts-folge des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht lediglich als Darlehen, sondern als Zuschuss in analoger Anwendung der Rechtsfolge des § 28 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XII zu gewähren hat (angesprochen, aber offengelassen von: SG Münster, Beschluss vom 22.03.2005, Az: S 12 AS 18/05 ER).
ff)
Das dem Antragsteller unter II. des Beschlusstenors auferlegte Nachweiserfordernis folgt aus § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach die abweichende Leistungserbringung „bei entsprechendem Nachweis“ zu gewähren ist.
Die Dauer der getroffenen einstweiligen Anordnung (6 Monate) entspricht § 41 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 SGB II, wonach die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes jeweils für 6 Monate bewilligt werden sollen. Gerechnet ab November 2005 endet dieser Zeitraum mit Ablauf des 30. April 2006.
Die der Antragsgegnerin auferlegte monatliche Vorleistungsverpflichtung entspricht § 41 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 SGB II, wonach die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes monatlich im Voraus erbracht werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutzantrag. Eine Kostengrundentscheidung ist auch im voräufigen Rechtsschutzverfahren zu treffen (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Aufl. 2002, § 86b, Rn. 17 und § 193, Rn. 2; Zeihe, Kommentar zum SGG, Stand: April 2003, § 86b, Rn. 37f). Da der Antragsteller weder einen bezifferten Antrag noch einen solchen gestellt hat, der über den Beschlusstenor hinausgeht, kann das Gericht ein teilweises Unterliegen, mit der Folge der Bildung einer Kostenquote, nicht erkennen. Vielmehr ist das Gericht mit der Gewährung der notwendigen Kosten als Zuschuss und nicht lediglich – wie beantragt – als Darlehen, über den Antrag hinausgegangen, was nach § 123 SGG zulässig ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist gemäß den §§ 172 Abs. 1, 173 SGG Beschwerde zum Sächsischen Landessozial-gericht statthaft. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Sozialge-richt Dresden, Löbtauer Straße 4, 01067 Dresden, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Sächsischen Landessozialgericht, Parkstraße 28, 09120 Chemnitz, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Der Vorsitzende der 23. Kammer
Schnell
Richter am Sozialgericht
Dienstag, November 29, 2005
KoBa Gerichtskosten
Ihr Zeichen: 04306BG0004556
Ihre Nachricht: Langer/Kräker
Unser Zeichen: koba_s28as543-05er_291105
Unsere Nachricht: außerger.Kosten
Telefon: 03943 - 557286
Telefax: 03943 – 6265931
Datum: 29. November 2005
Michael Knuth, Unterm Wulfhorn 1
38855 Wernigerode
Kommunale Beschäftigungsagentur
Kurtstr.13
38855 Wernigerode
Zahlung außergerichtliche Kosten zum Verfahren S 28 AS 543/05 ER aus Beschluss des AG Magdeburg vom 27.10.2005
Sehr geehrte Frau Langer,
Sehr geehrte Frau Kräker,
im oben genannten Beschluss ist die Kommunale Beschäftigungsagentur Wernigerode von Sozialgericht Magdeburg verurteilt worden, die mir entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Dementsprechend habe ich folgende finanziellen Ansprüche an ihre Behörde:
Ausdruck 50 Seiten Akte 0,50€/Stck. 25,00 €
Ausdruck 20 Seiten Akte 0,25€/Stck. 5,00 €
89 min Faxkosten 0,06€/min 5,34 €
Arbeitszeit:
10 h Schreibarbeit 1,50€/h 15,00 €
Spesen:
2 Gerichtstermine 20,00 € 40,00 €
---------
90,34 €
Mehrwertsteuer 16 % 14,45 €
---------
auszuzahlende Gesamtsumme: 104,89 €
======
Ich bitte, die mir zustehenden außergerichtlichen Auslagen auf das bei ihnen hinterlegte Konto bis zum 13.12.2005 zu überweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Knuth
KoBa - Knuth (aufschiebende Wirkung von Widersprüchen)
Aktenzeichen:
S 28 AS 543/05 ER
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
Michael Knuth,
Unterm Wuiffiom 1, 38855 Wemigerode
- Antragsteller -
gegen
Landkreis Wemigerode Eigenbetrieb Kommunale Beschäftigungsagentur,
Kurtsstraße 13,
38855 Wemigerode
- Antragsgegner –
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1.8.2005 aufschiebende Wirkung hat.
Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe
I.
Der Antragsteller bezieht seit dem 1.1.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Antragsgegner.
Mit Bescheid vom 1.8.2005 nahm der Antragsgegner — nach Anhörung des Antragstellers — den Bewilligungsbescheid vom 11.4.2005 teilweise zurück und verlangte die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 1471,91 €. Zugleich wurde eine monatliche Einbehaltung von 50 € bei der Auszahlung des Arbeitslosengeldes II ab August 2005 angekündigt.
Über den Widerspruch des Antragstellers wurde bisher noch nicht entschieden.
Am 17.9.2005 hat der Antragsteller die Gewährung Einstweiligen Rechtsschutzes beantragt.
Er beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß, festzustellen, dass sein Widerspruch gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1.8.2005 aufschiebende Wirkung hat.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
Er vertritt die Ansicht, dass der Widerspruch gemäß § 39 SGB II keine aufschiebende Wirkung habe und weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch vorliege.
II.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 86 a Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufschiebende Wirkung.
Demgegenüber haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung ( 39 Nr. 1 SGB II).
Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner mit dem angefochtenen Bescheid vom 1.8.2005 einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende geltend gemacht. Darin liegt keine Entscheidung über die genannten Leistungen vor.
Dem Antragsgegner ist zwar zuzugestehen, dass der Wortlaut des § 39 SGB II insoweit nicht ganz eindeutig ist. Es muss jedoch beachtet werden, dass es sich bei dieser Regelung um eine Ausnahme zu dem im SGG festgelegten Grundsatz, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, handelt.
Als Ausnahmevorschrift ist § 39 SGB II eng auszulegen (vgl. Conradis in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, § 39 Rdnr. 5).
Dem Antrag war daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist nach § 172 Abs. 1 SGG die Beschwerde zum Landessozialgericht Sachsen-Anhalt möglich.
Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses bei dem
Sozialgericht Magdeburg
Liebknechtstr. 65 - 91
39110 Magdeburg (Postfach 39 11 25, 39135 Magdeburg)
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Monatsfrist bei dem
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
im Justizzentrum Halle
Thüringer Straße 16
06112 Halle
(Postfach 10 02 57, 06141 Halle)
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Hilft das Sozialgericht Magdeburg der Beschwerde nicht ab, so legt es diese dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in Halle zur Entscheidung vor.
Steiner Richter am Sozialgericht
http://plogworld.cubeproject.de/plog/post/95/1688
Endlich ein Job und trotzdem demnächst obdachlos??
Diesen sehr kritischen, aber wahren Beitrag habe ich in einem befrendetem Forum gefunden. Vielleicht sollte sich unsere KoBa zu dieser Thematik auch einmal ernsthafte gedanken machen.
Feuer bei der Staatsanwaltschaft Halberstadt
Gegen 12. 50 Uhr eilten gestern Feuerwehr, Polizei und der Rettungsdienst zum Brand in das mehrgeschossige Haus in der Großen Ringstraße. In einem Büro der Staatsanwaltschaft im dritten Obergeschoss war kurz zuvor ein Schwelbrand ausgebrochen. Männern der Halberstädter Feuerwehr gelang es, den Brand schnell zu löschen. Zwei Angestellte erlitten eine Rauchvergiftung.
„Ursache für den Schwelbrand war unsachgemäßer Umgang mit offenem Feuer“, so Polizeisprecher Eckhard Timpe. Nach Informationen der Volksstimme soll ein Adventsgesteck Auslöser für das Feuer gewesen sein. Der Sachschaden wird auf etwa 75 000 Euro geschätzt. Die Feuerwehr Halberstadt war mit vier Fahrzeugen und elf Feuerwehrleuten im Einsatz.
(VS)
URL: www.volksstimme.de/artikelanzeige.asp?Artikel=776497
Montag, November 28, 2005
Heutiges Freud und Leid bei der KoBa Wernigerode
Michael Knuth, Unterm Wulfhorn 1
38855 Wernigerode
Kommunale Beschäftigungsagentur
- Der Direktor -
Kurtstr.13
38855 Wernigerode
04306BG0004556
Sehr geehrter Herr Direktor,
bevor ich hier meinem Unmut freien Lauf lasse, möchte ich doch bemerken, dass ihre Mitarbeiterin Frau Hobe bei Weitem bisher das Beste war, was mir an Sachbearbeiterinnen in ihrer Behörde über den Weg gelaufen ist.
Durch ihr Arrangement (in Zusammenarbeit mit Frau Hauswald) ist es mir endlich gelungen, zu einer geringfügigen Beschäftigung zu kommen, um die ich seit März diesen Jahres gekämpft habe. Ich konnte heute diesbezüglich endlich den Eingliederungsvertrag unterschreiben.
Ich erachte diese lobenden Worte als äußerst wichtig, da ich diesen Schriftsatz ungekürzt in meiner „Wernigeröder Allgemeinen“ (http://www.michael-knuth.blogspot.com/) veröffentlichen werde, um von ihnen eine Stellungnahme zum nun geschilderten Sachverhalt gewissermaßen zu erzwingen.
Folgender Sachverhalt ist passiert: Da ich recht schnell mit der Unterzeichnung meines Vertrages bei Frau Hobe zu Ende gekommen bin, war ich gewillt, da ich mich schon einmal in ihrem Hause aufhielt, wollte ich bei meiner Sachbearbeiterin, Frau Kräker, einige wichtige Probleme klären, da ich ja auf schriftliche Anfragen bisher keinerlei Antworten von der Dame erhalten habe.
Vor mir war noch eine Dame dran, die dort nur anklopfte und anstandslos eingelassen worden ist. Als die Dame fertig war, hatte ich geklopft – Frau Kräker kam an die Tür – es war mir klar, dass man mich vorher erkannt hatte.
Frau Kräker fragte mich, ob ich einen Termin hätte, was ich verneinte – trotzdem erachte ich die als eine Rotzfrechheit, da sie genau wusste, dass ich keinen Termin hatte.
Sie sagte mir dann, dass ich mit meinen Problemen nicht vorgelassen würde, wenn ich keinen Termin hätte, sie könne mir auch keinen Termin geben, da ihr Terminkalender auf dem PC abgestürzt sei, ich sollte mich noch einmal telefonisch melden.
Da ich mich nicht so einfach abwimmeln lasse, erklärte ich ihr, dass die Behörde mir noch außergerichtliche Kosten zu zahlen hätte, des weiteren hätte ich etwas wegen meiner Betriebskostenabrechnung zu klären, wollte wissen, ob die KoBa schon das Urteil des SG Magdeburg habe und wie es nun mit meiner Wohnungssuche stünde, da ich ja die etwaigen Umzugskosten erstattet oder bezahlt bekommen würde.
Ich bekam als Antwort, dass sich meine Akte bei Frau Langer befände. Auf meine Frage, ob diese im Hause sei, sagte man mir, sie sei bei Gericht in Magdeburg und zu war die Tür.
Nun, ich dachte mir, wenn man hier nur nach Terminvereinbarung vorgelassen wird, müsste die Dame ja wenigstens einen bestellten Kunden aufrufen und setzte mich ein wenig versteckt in den Warteraum, nach 20 Minuten bin ich gegangen, ohne das sich die Kräkersche Tür geöffnet hätte…
Herr Direktor – ich bin aus Sicht ihrer Behörde sicher ein wenig schwierig, was aus meiner Sicht auf Gegenseitigkeit beruht. Ich sehe es aber wahrlich nicht ein, mich von einer Frau Kräker für dumm verkaufen zu lassen. Ich weiß ja nicht, ob Frau Kräker des Schreibens kundig ist, ich bin aber fähig und in der Lage, mir einen Termin auch schriftlich in einem Taschenkalender zu notieren, in der Gewissheit, dass mir der Computer einmal abstürzen würde.
Hat man bei ihrer Behörde schon einmal etwas von einem Backup in Form einer Imagedatei gehört – ich kenne das schon seit 10 Jahren. Ich habe auch eine Kopie meiner gesamten Akte auf meinem Rechner – neben der Papierakte – weiterhin habe ich ein Backup außer Haus untergebracht, falls mir mal die Wohnung abbrennt. Bei ihnen hingegen, so Frau Kräker, ist man in meiner Sache blind wie ein Maulwurf, wenn die Frau Langer nicht da ist und man auf die Papierakte zugreifen kann.
Es ist demnach für mich nicht verwunderlich, dass in meinem Fall bei ihrer Behörde die Linke nicht weiß, was die Rechte tut – besonders wenn es um die Erstellung von Bescheiden, besonders in Hinsicht des Zeitfaktors geht.
So konnte mir Frau Kräker nicht einmal eine Auskunft geben, ob mein Fax vom 19.11.2005 mit meinem Fortzahlungsantrag eingegangen ist – oder besser – sie hat sich nicht die Mühe gemacht, im Computer nachzuschauen.
So, die KoBa arbeitet nach dem Motto „Fordern und Fördern“. Die gilt für beide Seiten. Deshalb fordere ich eine Stellungnahme und eine Entschuldigung für diese offensichtliche Diskriminierung meiner Person.
Ich wünsche einen schönen Tag
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Wichtig für ALG II Empfänger in Wernigerode und Umland
Ermittlungen gegen vier Naumburger Richter
Sonntag, November 27, 2005
WG: [sozialabbau] Definition der angemessenen Kosten der Unterkunft
Definition der angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU)
http://www.my-sozialberatung.de/files/KdU%20Richtlinie%20Bielefeld.pdf
Michael Knuth
Unterm Wulfhorn 1
38855 Wernigerode
Tel: 03943 557286
Fax: 03943 6265931
WEB: http://zeitung.michael-knuth.de
Hartz IV - Empfänger dürfen Buchungen schwärzen
Empfänger von Sozialleistungen dürfen nach Auffassung von Datenschützern gegenüber den Behörden kleinere Geldabbuchungen auf ihren Kontoauszügen schwärzen. Sie müssten sogar auf diese Möglichkeit hingewiesen werden, wenn Jobcenter und Sozialämter zur Überprüfung der Bedürftigkeit Kontoauszüge anfordern, heißt es in einem gemeinsamen Hinweispapier. Es wurde von den Landesdatenschutzbeauftragten Berlins, Brandenburgs, Hamburgs, Mecklenburg-Vorpommerns, Sachsen-Anhalts und Schleswig-Holsteins erarbeitet. Von den Sozialbehörden verlangen die Datenschützer, mit Augenmaß nur die im Einzelfall erforderlichen Informationen zu den Einkommensverhältnissen von Leistungsempfängern zu erheben. Die Daten von Kontobewegungen dürfen nach ihrer Ansicht nicht gespeichert werden. Einsicht in ihre Kontoauszüge dürfen Hartz-IV-Empfänger den Behörden nicht verweigern. Bei kleineren Geldausgaben – regelmäßig bis 50 Euro - können sie nach Auffassung der Datenschützer aber die zu den Einzelbuchungen aufgeführten Texte in der Regel schwärzen. Lesbar bleiben muss allerdings der Geldbetrag, damit Kontostände überprüft werden können. Ob das Schwärzen von größeren Geldabbuchungen zulässig ist, hänge vom Einzelfall ab, heißt es in den Hinweisen. Geldeingänge dürften auf Kontoauszügen nicht unlesbar gemacht werden.
Erstellt /zuletzt aktualisiert: 24.11.2005
http://www.guter-rat.de/ratgeber/verbrauchernews/artikel_23428.html
Sonntag, November 20, 2005
SPD - Parteiaustritte nach Koalitionsvertrag
Samstag, November 19, 2005
Keine staatsanwaltlichen Ermittlungen gegen Wolfgang Clement
Donnerstag, November 17, 2005
Erste Erfolge bei der KoBa Wernigerode
Wegen der Rückforderung wurde beschlossen, dass mein Widerspruch bei der KoBa tatsächlich aufschiebende Wirkung hat, d. h., dass ich die Sache ebenfalls bei Gericht durchfechten kann, wenn der Widerspruch negativ beschieden werden sollte.
Wegen einer Wohnung habe ich mich gekümmert, ein Teil ist zu klein, weil ich die 65 qm voll ausschöpfen will, der andere Teil mit 66 - 69 qm wird wohl wegen der Größe abgelehnt werden.
Es ist aber auch Positives passiert, Die KoBa hatte sich tatsächlich mit dem Sozialamt Wernigerode in Verbindung gesetzt wegen meiner Umgangskosten, die sind dort auch bewilligt worden. 34,40 € zahlt man mir nun im Monat, weil die Kinder nun doch kostenlos mit der Bahn fahren können.
Das ist also Fahrgeld für mich - für zwei Wochenenden. Heute habe ich dagegen Widerspruch eingelegt, weil das Sozialgericht ja festgestellt hat, dass ich die Kinder an drei Wochenenden habe, oder haben will, wenn ich es mir finanziell leisten kann. Zumindest bin ich erst einmal froh, dass mir dieses Geld nach Ansicht des Sozialamtes wenigstens zusteht - bleibt zu hoffen, dass ich vieleicht noch Verpflegungskosten für die Kinder durch bekomme.
Nun der Hammer: Meinem Antrag auf geringfügige Beschäftigung ist durch die KoBa stattgegeben worden, am 01.12.05 kann ich anfangen, die Maßnahme läuft ein halbes Jahr, für 1,50 € die Stunde, wir sollen eine fahrbare Kinderbäckerei bauen. Fahrtkosten zur Arbeit bekomme ich extra erstattet, wenn ich Probleme wegen meiner Wirbelsäule bekomme, entstehen mir dadurch keine Nachteile. Die Arbeitszeit beträgt 30 h die Woche, das macht also 150 Euro im Monat.
Auf diesem Wege möchte ich mich bei diesen zuständigen Sachbearbeiterinnen Frau Hauswald und Frau Hobe auf das Herzlichste bedanken, nicht nur wegen der gringfügigen Beschäftigung, sondern weil sie auch etwas für unsere Kinder im Landkreis zu tun gedenken.
MK(WA)
Michael Knuth
Unterm Wulfhorn 1
38855 Wernigerode
Tel: 03943 557286
Fax: 03943 6265931
WEB: http://zeitung.michael-knuth.de
Montag, November 07, 2005
Vielen Dank an die KoBa für den heutigen Besuch

Ich finde es recht erstaunlich, Frau Langer war heute telefonisch nicht erreichbar, aber Zeit zum Surfen im Internet bleibt für die KoBa immer !?
Telefon aufs Klo
Telefon aufs Klo
Arbeitslose wehren sich gegen Abzockervorwürfe aus der Bundesagentur. E-Mail-Aktion gegen Hartz IV. Illegale telefonische Schnüffelaktionen verurteilt
http://www.jungewelt.de/2005/11-07/010.php
Erwerbslose aus Südniedersachsen und Nordrhein-Westfalen wehren sich gegen telefonische Ausforschungen und neue »Abzocker«-Vorwürfe aus der Bundesagentur für Arbeit. Per E-Mail wollen die Betroffenen am heutigen Montag in Nürnberg »Telefonanschlüsse auf unseren Toiletten« sowie die Kostenübernahme zur Beschaffung und Nutzung von Handys beantragen.
Anlaß sind Äußerungen des Unternehmervertreters im Aufsichtsrat der Agentur, Peter Clever. Er hatte am 24. Oktober im Deutschlandfunk behauptet, daß viele Bezieher des Arbeitslosengeldes II (ALG II) dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stünden, weil sie trotz mehrfacher Anrufe im Rahmen einer Kontrolluntersuchung telefonisch nicht erreichbar gewesen seien.
Von 390000 ALG-II-Beziehern habe das mit den Kontrollen beauftragte kommerzielle Callcenter »Vivento Customers Services« 170000 Betroffene wegen deren Abwesenheit nicht befragen können. Wörtlich sagte Clever: »Da muß also wirklich nur ein sehr Naiver glauben, daß alle diese 170000 gerade in Vorstellungsgesprächen waren.«
Erwerbsloseninitiativen weisen die Vorwürfe als Unterstellungen zurück. »Könnten die Betroffenen nicht gerade beim Einkaufen gewesen sein? Beim Essenmachen? Oder auf dem Klo? Beziehungsweise – dürfen wir das alles nicht mehr?« fragen die Arbeitslosen. »Wir haben daher alle Bezieher von Arbeitslosengeld aufgefordert, am 7. November per E-Mail die Kostenübernahme für einen zur Wahrung des Rechtsstaates offenbar unverzichtbaren Telefonanschluß auf unseren Toiletten zu beantragen. Außerdem die Kostenübernahme für Beschaffung und Nutzung eines eigenen Handys, für den Fall, daß man gerade unterwegs ist, um zum Beispiel Besorgungen zu machen.«
Mit ihrer Aktion wollen die Erwerbslosen zugleich den »illegalen Charakter dieser telefonischen Schnüffelaktion« durch das kommerzielle Callcenter anprangern. Die Initiativen berufen sich unter anderem auf die rechtliche Bewertung des Bundesbeauftragten für Datenschutz, Peter Schaar. Er hatte in den vergangenen Wochen mehrfach auf die Rechtswidrigkeit dieser Telefonbefragungen hingewiesen. Der Passauer Neuen Presse sagte Schaar, daß solche Befragungen nur nach vorheriger Ankündigung und mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Betroffenen durchgeführt werden dürften. Es sei außerdem auf keinen Fall statthaft, Sozialdaten an ein privates Unternehmen weiterzuleiten, wie es geschehen sei.
Die Erwerbsloseninitiativen kritisieren, daß Clever den Arbeitslosen mit der Ausforschung und mit der »Mißbrauchs«-Unterstellung eine »telefonische Fußfessel« anlegen wolle. »Existiert für uns nicht mehr das Recht auf Freizügigkeit, wie es das Grundgesetz in Artikel 11 für alle Bürger unseres Staates festgelegt hat?« fragt ein Erwerbsloser im Internet. »Dürfen wir nicht mal mehr unsere Wohnungen verlassen, bloß weil wir arbeitslos sind? Dann wären wir ja noch schlimmer dran als die Asylbewerber, die ihren Aufenthaltsort nicht verlassen dürfen!«
Michael Knuth
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