Dienstag, Mai 30, 2006
KoBa Wernigerode - Der Beschiss mit den Gerichtskosten
Landkreis Wernigerode * Postfach 10 13 61 * 38843 Wernigerode
LANDKREIS WERNIGERODE
Eigenbetrueb Kommunale
Beschäftigungsagentur WERNIGERODE
Kurtsstraße 13
Herrn
Michael Knuth
Unterm Wulfhorn 1
38855 Wernigerode
Ihre Kostenerstattungsanträge vom
- 07.11.05 Über einen Betrag von 442,53 € im Rahmen des Klageverfahrens S 28 AS 353/05
- 29.11.05 über einen Betrag von 104,89€ Im Rahmen des Klageverfahrens S 28 AS 543/05 ER (Hier wollte die KoBa mir ab August o5 jeweils 50 € im Monat als Rückzahlung zuviel gezahlter Leistungen einbehalten, das Sozialgeld für meine Kinder, eine Erklärung dazu hatte ich ausgiebig auf meinen Webseiten gegeben, es wäre hier zu weitläufig, das noch einmal auszuschlachten.)
Anhörung gemäß § 24 SGB X (http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/buch/sgbx/24.html)
Sehr geehrter Herr Knuth,
nach dem Urteil des Sozialgerichtes Magdeburg vom 28.10.05, in welchem die Antragsgegnerin zur Erstattung Ihrer außergerichtlichen Kosten im Verfahren S 28 AS 353/05 zu 1/4 verurteilt worden war, stellten Sie mit Schreiben vom 07.11.05 einen Antrag auf Kostenerstattung in Höhe von 442,53€ (allerdings ohne Benennung des Adressaten).
Erstattungsfähig sind nach § 193 SGB X die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser hiernach selbst zu tragen.
Wo nimmt sie diesen Paragrafen her, das SGB X hat nämlich bloß 120 Paragrafen! Sicher wird es beim bevorstehenden Rechtsstreit als Tippfehler dargestellt, ich werte das jetzt als Rechtsbeugung und Amtsmissbrauch.
Zu den Kosten gehören daher lediglich die zweckentsprechenden Kosten, die Sie aufwenden mussten um den konkreten Rechtsstreit zu führen.
Das ist grundsätzlich falsch, im Urteil, wie auch im Beschluss bezieht sich die Kostenentscheidung des Gerichtes auf § 193 SGG, der da lautet:
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Das Gericht hat also entschieden, dass mir ¼ und alle außergerichtlichen Kosten zu erstatten sind. Ich kopiere dementsprechend hier meine Kostenaufstellung für das Verfahren zu den KdU, welche ich der KoBa am 07.11.05 per Fax zugeschickt habe, und werde dann im Textverlauf die einzelnen Posten kommentieren:
Posten Anzahl Einzelpreis Gesamt
1 Ausgedruckte Seiten für die Akte 50 0,50 € 25,00 €
2 Ausgedruckte Seiten für die Akte 226 0,25 € 56,50 €
3 Faxkosten 01.03.05 in Minuten 1 0,06 € 0,06 €
4 Faxkosten 09.03.05 1,5 0,06 € 0,09 €
5 Faxkosten 16.03.05 2 0,06 € 0,12 €
6 Faxkosten 29.03.05 2 0,06 € 0,12 €
7 Faxkosten 30.03.05 1 0,06 € 0,06 €
8 Faxkosten 31.03.05 1 0,06 € 0,06 €
9 Faxkosten 10.07.05 3,5 0,06 € 0,21 €
10 Faxkosten 14.05.05 1,5 0,06 € 0,09 €
11 Faxkosten 09.06.05 1,5 0,06 € 0,09 €
12 Faxkosten 11.06.05 1 0,06 € 0,06 €
13 Faxkosten 09.07.05 1 0,06 € 0,06 €
14 Faxkosten 10.07.05 1,5 0,06 € 0,09 €
15 Faxkosten 10.07.05 1 0,06 € 0,06 €
16 Faxkosten 16.07.05 22 0,06 € 1,32 €
17 Faxkosten 16.07.05 0,5 0,06 € 0,03 €
18 Faxkosten 16.07.05 28,5 0,06 € 1,71 €
19 Fax SG Magdeburg 18.07.05 132,5 0,06 € 7,95 €
20 Fax SG Magdeburg 25.07.05 2 0,06 € 0,12 €
21 Arbeitszeit Für Schreiben in Stunden 20 10,00 € 200,00 €
Zwischensumme 293,80 €
Mehrwertsteuer 16 % 47,01 €
Zwischensumme 340,81 €
1 Faxkosten 27.07.05 1,1 0,06 € 0,07 €
2 Faxkosten 29.07.05 1 0,06 € 0,06 €
3 Faxkosten 30.07.05 1,25 0,06 € 0,08 €
4 Faxkosten 05.08.05 1,45 0,06 € 0,09 €
5 Faxkosten 06.08.05 1 0,06 € 0,06 €
6 Faxkosten 07.08.05 2,8 0,06 € 0,17 €
7 Faxkosten 07.08.05 3,2 0,06 € 0,19 €
8 Faxkosten 07.08.05 2,5 0,06 € 0,15 €
9 Faxkosten 08.08.05 8,2 0,06 € 0,49 €
10 Faxkosten 08.08.05 1,8 0,06 € 0,11 €
11 Faxkosten 10.08.05 1,1 0,06 € 0,07 €
12 Faxkosten 15.08.05 1,1 0,06 € 0,07 €
13 Faxkosten 17.08.05 1,1 0,06 € 0,07 €
14 Faxkosten 16.09.05 1,1 0,06 € 0,07 €
15 Faxkosten 16.09.05 1,1 0,06 € 0,07 €
16 Faxkosten 17.09.05 76,2 0,06 € 4,57 €
17 Ausdruck für Akte 50 0,50 € 25,00 €
18 Ausdruck für Akte 92 0,25 € 23,00 €
19 Arbeitszeit 10 10,00 € 20,00 €
20 Ausdruck Gericht 201005 2 0,50 € 1,00 €
21 Faxkosten 201005 1,9 0,06 € 0,11 €
22 Arbeitszeit 2 2,00 € 4,00 €
20 Ausdruck Fax SG MD 300905 3 0,50 € 1,50 €
21 Ausdruck Fax SG MD 171005 1 0,50 € 0,50 €
22 Faxversand 171005 1,1 0,06 € 0,07 €
23 Telefonat SG MD 171005 3 0,06 € 0,18 €
24 Spesen Gerichtstermin 281005 1 20,00 € 20,00 €
Zwischensumme: 101,72 €
Gesamtsumme: 442,53 €
Zahlbetrag laut Urteil: 110,63 €
1)
Bezogen auf Ihren Antrag vom 07.11.05 in Höhe von 442,53 € im Klageverfahren S 28 AS 353/05 müsste es sich daher um die notwendigen Kosten für die Fortführung der Feststellungsklage zur Angemessenheit der Unterkunftskosten ab 01.01.06 handeln.
Auch hier liegt die Dame vollkommen falsch, ich bezog mich hier auf das gesamte Verfahren über die Antragstellung, das Widerspruchsverfahren, dessen Nichtstattgabe, das Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X bis zum Klageverfahren beim Sozialgericht – genauso, wie es der § 193 SGG vorschreibt.
Nach eingehender Prüfung können aus der vorgelegten Rechnung vom 07.11.05 lediglich die Position 9 Faxkosten vom 10.07.05 in Höhe von 0,21 €
9 Faxkosten 08.08.05 8,2 0,06 € 0,49 €
‚ die Position 12 Faxkosten vom 15.08.05 in Höhe von 0,07 €
12 Faxkosten 11.06.05 1 0,06 € 0,06 €
sowie die Position 16 allerdings nur in Höhe von allenfalls 0,55€
16 Faxkosten 16.07.05 22 0,06 € 1,32 €
sowie Position 19 in Höhe von 0,55€ anerkannt werden.
19 Fax SG Magdeburg 18.07.05 132,5 0,06 € 7,95 €
Hieraus ergäbe sich ein Erstattungsbetrag von 1,38€.
Von diesem wären nach dem Urteil 25 %‚ d.h. 0,35 € erstattungsfähig.
Es ist doch erstaunlich, mit welcher Sturheit hier Tatsachen aus der Realität verschoben werden. Es steht mir zu, meine Widersprüche und alle anderen Schriftsätze zur Bestätigung des Eingangs per Einschreiben mit Rückschein an die KoBa zu schicken. Das Gleiche gilt für Klagen an das Gericht.
Da ich beim Faxen die Eingangsbestätigung sofort bekomme, gelten Faxe einem Einschreiben mit Rückschein als gleichwertig (diverse Entscheidungen des BGH), sind aber für mich, wie auch für die KoBa entsprechend kostengünstiger.
Für meine kostengünstige Variante der Kommunikation bekomme ich dann folgende Begründung:
Dies wird wie folgt begründet:
Die Positionen 1 und 2 sind
1 Ausgedruckte Seiten für die Akte 50 0,50 € 25,00 €
2 Ausgedruckte Seiten für die Akte 226 0,25 € 56,50 €
nicht nachvollziehbar, weder dem Grunde hinsichtlich der Notwendigkeit nach, noch der Höhe nach und können daher nicht anerkannt werden.
Nun, die Höhe dieser Posten diktiere nicht ich, sondern der Landkreis Wernigerode, welchem die KoBa untersteht. Ich habe hier einmal die Gebührensatzung, was ich zu zahlen habe, wenn ich von einer Behörde wie der KoBa etwas will:
1 Abschriften, Durchschriften und andere Vervielfältigungen
1.1 Abschriften je angefangene Seite
im Format DIN A5 1,50€
im Format DIN A4 2,50€
1.2 in größeren Formaten oder bei schwierigen Abschriften (z. B. bei fremdsprachigen oder wissenschaftlichen Texten oder Tabellen) 2,50-25,50,€
1.3 Durchschriften je angefangene Seite 0,50€
1.4 andere Vervielfältigungen (schwarzweiß) mit Fotokopier- und ähnlichen Geräten, je Seite bis zum
Format DIN A4 0,50€
im Format DIN A3 1,00€
bei größeren Formaten bis zu 4,00€
2 Amtliche Beglaubigungen, Zeugnisse, Bescheinigungen und Ausweise
2.1 Beglaubigung von Unterschriften 6,00€
2.2 Beglaubigung von Abschriften/Ablichtungen je Ausfertigung
der Erstausfertigung 3,00€
der Durchschrift 1,00€
2.3 Bescheinigung der Echtheit einer Urkunde zur Verwendung im Ausland je Urkunde 6,00€
2.4 Ausstellung von Zeugnissen, Bescheinigungen und Ausweisen, wenn Gebühren nicht nach anderen Tarifzahlen zu erheben sind 4,00-50,00€
3 Akteneinsicht
3.1 Die Einsicht in Akten, Karteien, Register und dgl., soweit sie nicht zur Einsichtnahme
öffentlich ausgelegt sind und wenn in einer anderen Tarifzahl keine Gebühren vorgesehen
sind, für jeden Fall 2,00€
3.2 Auskünfte aus Akten, Registern, Karteien und dergleichen
wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann 2,00€
wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind 5,00-50,00€
3.3 Schriftliche Auskunft zur Marktforschung und für wirtschaftliche Dispositionen und
Prognosen
Grundgebühr 6,00€
zuzüglich je angefangene Seite 2,00€
Landkreis Wernigerode Kostentarif
4 Abgabe von Druckstücken (Verordnungen, Satzungen, Pläne, Verzeichnisse und dgl.)
für jede angefangene Seite 0,50€
jedoch mindestens 1,00€
5 Schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung, die von Privatpersonen
zu deren Nutzen gewünscht wird (die Niederschrift über die Erhebung von
Rechtsbehelfen ist ausgenommen)
je angefangene Viertelstunde 8,00-16,00€
6 Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und andere zum
unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Verwaltungstätigkeiten, wenn
keine andere Gebühr vorgeschrieben ist 6,00-520,00€
7 "weiße Flächen" (landwirtschaftliche Nutzflächen, deren Eigentümer unbekannt oder
sein Aufenthalt unbekannt ist) und ähnliche Fälle der gesetzlichen Vertretung von
Eigentümern, Verfügungsberechtigten etc.
(soweit nicht durch Bundes- oder Landesrecht gesetzliche Regelungen bestehen)
7.1 Verwaltung von "weißen Flächen"
je Flurstück und Jahr 10 v.H. des Jährl. übl.
Pachtzinses
mindestens jedoch 16,00€
7.2 Beendigung der gesetzlichen Vertretung
je Flurstück 26,00€
8 Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang in der Gebührensatzung nicht
näher bestimmt werden können und die mit besonderen Anstrengungen und
Aufwendungen (Mühewaltung) verbunden sind
für jede angefangene Viertelstunde 7,00-14,00€
9 Bearbeitung von Bürgschaftsanträgen 12,00€
Landkreis Wernigerode Kostentarif
10 Vermögensverwaltung
10.1 Vorrangseinräumungs-, Pfandentlassungs- und sonstige Erklärungen zugunsten von
Grundpfandrechten Dritter, insbesondere gegenüber Auflassungsvormerkungen und
Vorkaufsrechten sowie Belastungsgenehmigungen
bis zu 10.000,00 € 15,00€
für jede weiteren angefangenen 10.000,00 € 10,00€
10.2 Löschungsbewilligungen zugunsten von Grundpfandrechten Dritter
bis zu 10.000,00 € des Nominalbetrages des vortretenden. höchstens jedoch des
zurücktretenden Grundpfandrechtes 15,00€
für jede weiteren angefangenen 10.000,00 € 10,00€
10.3 Löschungsbewilligungen, Vorrangs-, Pfandentlassungs- und sonstige Erklärungen für
Rechte, die nicht unter die Ziffern 10.1 und 10.2 fallen 15,00-100,00€
11 Aufstellung über den Stand des Steuerkontos/Gebührenkontos für jedes
Haushaltsjahr 1,00€
12 Zweitausfertigungen von Steuer- und sonstigen Quittungen 1,00€
13 Bescheinigung über öffentliche Abgaben früherer Jahre
für jedes Jahr 3,00€
14 Feststellungen aus Konten und Akten
für jede angefangene Viertelstunde 7,00-14,00€
15 Abgabe von Landkarten, Stadt- und Gemeindeplänen, etc.
bis zur Größe 1:5000 11,00€
bis zur Größe 1:10000 3,00€
bis zur Größe 1:15000 2,00€
bis zur Größe 1:25000 1,00€
16 Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von
Unternehmern an Straßen, Plätzen, Kanälen, Gebäuden und sonstigen Anlagen
ausgeführt werden
je angefangene Viertelstunde der Beaufsichtigung einschließlich Anmarschweg von der
Dienststelle oder der vorhergehenden Baustelle 7,00-14,00€
Landkreis Wernigerode Kostentarif
17 Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Auszüge, technische Arbeiten
17.1 für Büroarbeiten
je angefangene Viertelstunde 7,00-14,00€
17.2 für Außenarbeiten
je angefangene halbe Arbeitsstunde einschließlich Anmarschweg von der Dienststelle bzw.
von der vorhergehenden Baustelle 14,00-28,00€
18 Rechtsbehelfe
Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe, soweit nicht § 4 Abs.1 Satz 1der
Verwaltungskostensatzung anzuwenden ist,
einschließlich der Entscheidungen über Widersprüche Dritter 6,00-520,00€
Anmerkung: Innerhalb dieses Rahmens sollte die Gebühr für Entscheidungen gegen die
Festsetzung von Verwaltungskosten in der Regel 10 v.H. der strittigen Kosten nicht
übersteigen, sofern nicht das Maß des Verwaltungsaufwandes im Einzelfall eine höhere Gebühr erfordert.
Als Anhalt für die Festsetzung der Rechtsbehelfsgebühr ist die jeweils geltende Tabelle zu
§ 11 (2) des Gerichtskostengesetzes heranzuziehen. (Die derzeit geltende Tabelle ist auf
Seite 5 abgedruckt.)
Auf die Regelungen in Anlage I, Kap. III, Sachgebiet A (Rechtspflege), Abschnitt III Ziffer
19a des Einigungsvertrages vom 31.8.1990 (BGBl. II S. 889, 935), geändert durch Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung (KostGErmAV)
vom 15.04.96 (BGBl. I S. 604) zur Kostenermäßigung wird verwiesen.
Die für meinen Fall relevanten Werte habe ich rot hinterlegt.
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass nur notwendige Kosten erstattungsfähig sind und jeder Beteiligte daher gehalten ist, die Kosten so gering wie möglich zu halten.
Die Positionen 3 — 8
3 Faxkosten 01.03.05 in Minuten 1 0,06 € 0,06 €
4 Faxkosten 09.03.05 1,5 0,06 € 0,09 €
5 Faxkosten 16.03.05 2 0,06 € 0,12 €
6 Faxkosten 29.03.05 2 0,06 € 0,12 €
7 Faxkosten 30.03.05 1 0,06 € 0,06 €
8 Faxkosten 31.03.05 1 0,06 € 0,06 €
sowie 10— 12
10 Faxkosten 08.08.05 1,8 0,06 € 0,11 €
11 Faxkosten 10.08.05 1,1 0,06 € 0,07 €
12 Faxkosten 15.08.05 1,1 0,06 € 0,07 €
sind ebenfalls nicht erstattungsfähig.
Nun, das soll das Mahngericht dann entscheiden, ob mir in einem Widerspruchsverfahren, welches ich dann beim Sozialgericht teilweise gewnne, nicht entsprechend erstattungsfähig sind.
Streitgegenstand des kostenpflichtigen Klageverfahrens und der ausgeurteilten Kostenentscheidung war lediglich die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten.
Eben, das Gericht hat geurteilt, dass die Vorgegebene Angemessenheit der KdU von 45 qm in meinem Fall eine unbillige Härte darstellt, also unangemessen sind – im negtiven Sinne.
Hier ist am 07.07.05, dass von Ihnen angefochtenen Schreiben zur Angemessenheit der Unterkunftskosten, insbesondere mit dem Hinweis, dass ab 01.01.06 nur noch die angemessenen Unterkunftskosten übernommen werden, ergangen.
Unter anderem hinsichtlich dieses Schreibens erhoben Sie am 18.07.05 Klage beim Sozialgericht Magdeburg. Die oben genannten Positionen beziehen sich jedoch auf Zeiträume vor dem 07.07.05, so dass es sich nicht um zweckentsprechende Aufwendungen hinsichtlich der Unterkunftskosten ab 01.01.06, welche Ihnen erstmalig am 07.07.05 mitgeteilt worden sind, handeln kann.
Die Position 9 ist erstattungsfähig, da Sie hiermit auf das Schreiben vom 07.07.05 Stellung genommen haben.
Bei der Position 13 handelt es sich um Kosten für das Widerspruchsschreiben gegen den Folgebescheid vom 07.07.05 den Zeitraum 07/05 — 12/05 betreffend. Für diesen hatte das Schreiben vom 07.07.05, welches eine Mitteilung für den Zeitraum ab 01.01.06 enthielt, keine Relevanz.
Da die Kosten nicht für die konkrete Rechtsverfolgung der KdU ab 01.01.06 relevant waren, liegt auch keine Erstattungsfähigkeit vor.
Gleiches gilt für die nachfolgenden Positionen:
14 und 15- da nicht als Faxschreiben in der Akte und nicht zuordenbar.
16,17,18- betrifft Anhörung zur Rücknahme, keine Relevanz fürs vorliegende Klageverfahren KdU.
Bei den Positionen 19 und 20 handelt es sich um das 183-seitige Faxschreiben der Klage, welches Sie vorab mit Bitte um Weiterleitung an das Sozialgericht an die KoBa gefaxt hatten.
Die Klage, allerdings von 6 Seiten, alles andere war, da das Sozialgericht sowieso die Akte erhält und von Amts wegen ermittelt, nicht notwendig zur Klageerhebung im Verhältnis zum Kostenaufwand, wurde durch die KoBa an das Sozialgericht weitergeleitet. Die Kosten für die Übersendung der Klage von der KoBa zum Sozialgericht hat also die KoBa getragen.
Unter Berücksichtigung Ihres Klageschreibens an die KoBa, wäre allenfalls ein Betrag für ein normales Schreiben, d.h. 0,55 € (Postgebühr) erstattungsfähig gewesen. Andere notwendige Kosten wurden insoweit nicht dargelegt oder nachgewiesen.
Die Position 20 ist nicht nachvollziehbar und dürfte, soweit es die Klage betrifft mit, der Position 19 abgegolten sein.
Die Geltendmachung des Arbeitsaufwandes von 20 Stunden ist dem Grund und der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Es kann von jedem Bürger erwartet werden, dass er einen gewissen Zeitaufwand für die Geltendmachung seiner Ansprüche aufwendet. Eine Rechtsgrundlage ist zudem nicht ersichtlich. Außerdem hält sich der festgestellte notwendige Arbeitsaufwand, welcher bisher lediglich darin bestanden hätte eine kurze formlose Klage zu formulieren (Amtsermittlungsgrundsatz Gericht) sowie kurz auf eine Anhörung zu reagieren, in zumutbaren Grenzen.
Es steht Ihnen natürlich frei, selbst zu entscheiden, welchen Aufwand Sie betreiben möchten. Dieser ist jedoch, soweit er die Notwendigkeit im Sinne des § 193 SGG überschreitet, auch von Ihnen selbst zu tragen.
Auch die nachfolgenden Positionen der Seite 2 des Kostenerstattungsantrags vom 07.11.05 haben keine Relevanz für die vorliegende Rechtsverteidigung:
1- unbegründeter Kostenerstattungsantrag vom 27.07.05 (siehe Ablehnung vom 28.07.05 sowie Widerspruchsbescheid)
2- betrifft das Widerspruchsverfahren W 1241/05 Bescheid vom 07.07.05 (hier keine Relevanz)
3- Beschwerde gegen eine Mitarbeiterin, nicht das Verfahren betreffend
4- Nicht in den Unterlagen/Akte, daher nicht nachvollziehbar
5- Widerspruch gegen den Rücknahmebescheid Zeitraum 01-05/-05 (keine Relevanz für Klage)
6- Begründung des eben gen. Widerspruchs, keine Relevanz für Klage
7- Widerspruch gegen die Ablehnung der Kostenerstattung vom 27.07.05, keine Relevanz
8- Beschwerde gegen Mitarbeiter, nicht obige Klage betreffend
9- Nicht notwendige Übersendung des Gerichtsprotokolls, da die KoBa selbst einen Vertreter in der Verhandlung hatte und zudem dieses Protokoll vom Gericht erhält
10- Wie eben, nicht notw. Übersendung des Beschlusses zur Aufhebung der Beiladung
11- Mahnung Kostenrechnung vom 27.07.05, keine Relevanz für das vorliegende Verfahren
Die Position 12 in Höhe von 0,07€ ist erstattungsfähig, da hier, wie vom Gericht gefordert, die Zimmergrößen angegeben worden sind.
Nicht erstattungsfähige Positionen:
13- zweite Mahnung zum Kostenerstattungsantrag vom 27.07.05, keine Relevanz für vorliegendes Klageverfahren
14- dritte Mahnung, wie eben
15- Änderungsmitteilung der Scheidung, keine Relevanz für das vorliegende Klageverfahren
Die Position 16 in Höhe von 4,57 € ist ebenfalls in dieser Höhe nicht erstattungsfähig. Es handelt sich um eine Stellungnahme mehrere Verfahren betreffend, u.a. auch das Verfahren S 28 AS 543/05 ER, welches eine separate Kostenerstattungsentscheidung erhält. Da es sich darum eine reine Stellungnahme im obigen Verfahren handelt, wäre auch, mangels Darlegung! Nachweis anderer notwendiger Kosten, die Postkosten von 0,55 € ausreichend gewesen.
Die Positionen 17 und 18 sind weder dem Grund hinsichtlich Notwendigkeit unter Berücksichtigung wirtschaftlichen Verhaltens sowie weder der Höhe nach nachvollziehbar und daher nicht erstattungsfähig.
Hinsichtlich der Positionen 19 und 22 (Arbeitsaufwand) verweise ich auf die Begründung zur obigen Position 21. Auch hier liegt keine Erstattungsfähigkeit vor.
Die Positionen 20 und 21 betreffen das Verfahren S 28 AS 543/05 ER, da es sich um Stellungnahmen diesbezüglich handelt, sind diese daher auch in dem dortigen Kostenerstattungsverfahren zu prüfen und zu bescheiden. Für das vorliegende Verfahren haben sie keine Relevanz und sind damit nicht erstattungsfähig.
Die Positionen 20/21/22 Fax SG Magdeburg / Faxversand sind weder dem Grund noch der Höhe nach nachvollziehbar und daher ebenfalls nicht erstattungsfähig.
Auch das unter 23 angegebene Telefonat mit dem Sozialgericht kann hinsichtlich der Notwendigkeit schon dem Grund nach sowie auch der Höhe nach nicht nachgeprüft werden und ist daher ebenfalls nicht erstattungsfähig.
Gleiches gilt für die geltend gemachten Spesen. Notwendige Aufwendungen für den Gerichtstermin konnten Sie noch im Gericht gegenüber der Staatskasse geltend machen. Diese Position ist daher ebenfalls nicht nachvollziehbar.
Des weiteren weise ich darauf hin, dass die Legitimation der Geltendmachung von Mehrwertsteuer ebenfalls nicht nachvollziehbar ist. Insoweit wäre die KoBa gehalten, eine Prüfung durch das Finanzamt Wernigerode vornehmen zu lassen.
2)
Zu Ihrem Kostenerstattungsantrag vom 29.11.05 in Höhe von 104,89€ zum Gerichtsbeschluss im Verfahren S 28 AS 543/05 ER bleibt folgendes mitzuteilen. Dieses Verfahren betrifft allein die Entscheidung, dass der Widerspruch vom 01.08.05 gegen den Rücknahme — und Erstattungsbescheid vom 01 .08.05 aufschiebende Wirkung hat, was mit Beschluss vom 27.10.05 gerichtlich festgestellt worden ist.
Erstattungsfähig sind, wie bereits dargelegt, nach § 193 SGB X die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser hiernach selbst zu tragen.
Zu den Kosten gehören daher auch hier lediglich die zweckentsprechenden Kosten, die Sie aufwenden mussten, um den konkreten Rechtsstreit zu führen.
Die dargelegten Faxkosten sind dem Grund und der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Ihrerseits erfolgte lediglich die Antragstellung bei Gericht, welche Postkosten von 0,55 € verursacht hätten. Auch für die Stellungnahme am 20.10.05 wären lediglich 0,55 € anzusetzen gewesen.
Hieraus ergibt sich für diesen Erstattungsantrag ein begründeter Betrag von 1,10€. Im Übrigen wäre der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Arbeitszeit verweise ich auf das oben dargelegte. Des weiteren haben in diesem Verfahren keine Gerichtstermine stattgefunden. Die Gerichtstermine betrafen ausschließlich das Verfahren S 28 AS 353/05. Der Beschluss in diesem Verfahren wurde vom Richter lediglich in der mündlichen Verhandlung zum obigen Verfahren überreicht zwecks Einsparung von Übersendungskosten.
Eine Erstattungsfähigkeit ist daher nicht gegeben.
Auch die in der E-mail vom 22.05.06 diesbezüglich dargelegten Kosten der Druck-, Telefonpauschale und Schreibkosten von 60,00 € sind nicht nachvollziehbar.
Für die Geltendmachung der Mehrwertsteuer gilt ebenfalls oben dargelegtes.
Ich beabsichtige daher Ihrem Kostenerstattungsantrag vom 07.11.05 S 28 AS 353/05 in Höhe von 0,35€ (= 1/4 von 1,38 €) sowie dem Kostenerstattungsantrag vom 29.11.05 S 28 AS 543/05 in Höhe von 1,10€ stattzugeben und die Anträge im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen.
Der § 83 SGG sagt dazu Folgendes:
Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.
Der § 84 SGG sagt dazu:
(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.
(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.
§ 84a SGG sagt dazu:
Für das Vorverfahren gilt § 25 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht.
§ 92 SGG besagt eindeutig:
Die Klage soll die Beteiligten und den Streitgegenstand bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Sie soll den angefochtenen Verwaltungsakt oder den Widerspruchsbescheid bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Tagesangabe unterzeichnet sein.
Das heißt für mich, dass ich alle Beweismittel dem Gericht mitzuteilen habe und damit entsprechende Faxkosten erstattungsfähig sind.
Hiermit möchte ich Ihnen vor meiner abschließenden Entscheidung noch einmal die Möglichkeit geben, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. Für den Eingang habe ich mir den 14.06.06 vorgemerkt. Sollte ich nichts von Ihnen hören, werde ich nach Lage der Akten entscheiden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Langer
Michael Knuth
WEB: http://wa.michael-knuth.de
http://michael-knuth.blogspot.com/2006/05/koba-begleichung-der-auergerichtlichen.html
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