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Samstag, Juli 29, 2006

 

Die nächste Pleite der Staatsanwaltschaft Halberstadt

Hallo, liebe Leser,

wie immer am Samstag, erhalte ich Samstags Antworten auf Schreiben, welche ich über die Wochentage an Gerichte und Behörden abgesetzt hatte. Hier ging es um die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Halberstadt, wo mir durch das Amtsgericht Wernigerode die Möglichkeit des Rechtlichen Gehörs gegen die Anschuldigungen einer Rechtsanwältin König und der Staatsanwaltschaft Halberstadt gewährt worden ist (ich hatte dazu in der Wernigeröder Allgemeinen berichtet), anscheinend waren meine Argumente mit dem ART. 5 GG bei der Polizei Wernigerode, wie auch in meinem Anfechtungsschreiben an das AG Wernigerode hieb- und stichfest, denn das AG Wernigerode hat folgenden Beschluss gefasst:

7 Ds 840 Js 70564/06
BESCHLUSS
In der Strafsache gegen Michael Knuth, geb. 28.06.1961 in Wernigerode, wh. Unterm Wulfhorn 1, 38855 Wernigerode
w e g e n Verleumdung
wird die Anklage der Staatsanwaltschaft Halberstadt vom 18.04.2006 (Gesch.-Nr. 840 Js 70564/06) zur Hauptverhandlung n i c h t zugelassen und die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Die Landeskasse trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeschuldigten.
Gründe:
Mit Anklageschrift vom 18.04.2006 ist der Angeschuldigte angeklagt worden, in Wernigerode am 03.11 .2004 wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet und verbreitet zu haben, welche denselben verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen sowie dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wobei die Tat durch Verbreiten von Schriften begangen wurde.
ihm wird zur Last gelegt:
Im Rahmen der Auseinandersetzung um die elterliche Sorge übersandte er einen Leserbrief an den „Main - Rheiner“, dem Online-Dienst der Allgemeinen Zeitung „Rhein-Main-Presse“, indem er die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Frau Rechtsanwältin König, als „streitsüchtig“ und als „feministisch orientierte Rechtsanwältin“ bezeichnete, wobei er darüber hinaus der Geschädigten vorwarf, den Kindesvater (Beklagten) unter Druck zu setzen (,‚Druckmittel“), um auf diese Weise das alleinige Sorgerecht der Kindesmutter zu „erpressen“ und warf ihr des weiteren vor, einen „Prozessbetrug“ begangen zu haben, wobei ihm bewußt war, daß seine Schmähungen ehrverletzenden Charakter hatten und er die Geschädigte in der Öffentlichkeit als unfähig darstellen wollte. Vergehen, strafbar nach § 187, 200 StGB, worauf die Strafverfolgung gem. § 154 a Abs. 1 StPO beschränkt worden ist.

Die Eröffnung des Hauptverfahrens war abzulehnen, da sich der Angeschuldigte zu Recht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) beruft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Zweifel für die Meinungsfreiheit zu entscheiden (Tröndle/Fischer StGB 53. Auflage, § 193, Rdnr. 27). Tadelnde Urteile, die zur Verteidigung von (vermeintlichen) Rechten (als Verfahrensbeistand) sind, sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welcher sie geschah, hervorgeht ( 193 StGB). Diese Grenze ist durch den veröffentlichten Leserbrief nicht überschritten.
Die Eröffnung des Hauptverfahrens war daher mit der sich aus § 467 Abs. 1 StPO ergebenden Kosten- und Auslagenfolge abzulehnen.
Wernigerode, den 24.07.2006 - Amtsgericht - Tesch Richter am Amtsgericht

So langsam muss es der Staatsanwaltschaft Halberstadt leid sein, laufend Beleidigungsanzeigen von irgendwelchen Rechtsanwälten und gekränkten behördlichen Würdenträgern gegen meine Person verfolgen zu müssen, zumal sich dann Oberstaatsanwälte, wie hier der Oberstaatsanwalt Windweh, in ihren Anklageschriften massiv im Ton vergreifen, wenn es um mein gesellschaftliches Arrangement in der Väterbewegung geht.
Dass dann noch der Vorsitzende meiner Ortsgruppe des VafK Darmstadt herabwertend mit „ein gewisser Götzmann“ tituliert wird, kann mich nun dazu bewegen, ebenfalls rechtliche Schritte gegen diesen Oberstaatsanwalt Windweh ins Auge zu fassen, wenn die mich nicht endlich in Ruhe meine Vereinsarbeit machen lassen.

Die Strafantragstellerin in dieser Sache, Frau Rechtsanwältin König, kann in jedem Falle mit einem juristischem Nachspiel von meiner Seite rechnen, denn meinen guten Ruf in der Väterbewegung lasse ich mir weder von einer feministischen Rechtsanwältin noch von einem Oberstaatsanwalt ruinieren.

MK(WA)

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