Dienstag, August 01, 2006
Die nächste Pleite der Staatsanwaltschaft Halberstadt II.Teil
Postanschrift:
Amtsgericht, Postfach 101261, 38842 Werniqerode
7 Ds 840 Js 70564/06
Michael Knuth Unterm Wulfhorn 1 38855 Wernigerode
Datum 14.06.2006
Geschäftsnummer (bitte stets angeben)
Sehr geehrter Herr Knuth,
in der Strafsache gegen Sie wegen Verleumdung erhalten Sie anliegend eine Anklageschrift übersandt. Sie können innerhalb einer Woche die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen.
Mit freundlichen Grüßen
Beglaubigt
Staatsanwaltschaft Magdeburg - Zweigstelle Halberstadt
Vermittlung: 03941/5838-0
Durchwahl: 231
Amtsgericht Wernigerode
Anklageschrift
Michael Knuth
geb. 28.06.1961 in Wernigerode
wohnhaft:
wird angeklagt,
in Wernigerode am 03.11.2004
wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet und verbreitet zu haben, welche denselben verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen sowie dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wobei die Tat durch Verbreiten von Schriften begangen wurde.
Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt:
Im Rahmen der Auseinandersetzung um die elterliche Sorge übersandte er einen Leserbrief an den Main - Rheiner dem Online-Dienst der Allgemeinen Zeitung Rhein -_Main -Presse, indem er die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Frau Rechtsanwältin König, als streitsüchtig und als ‘feministisch orientierte Rechtsanwältin" bezeichnete, wobei er darüber hinaus der Geschädigten vorwarf, den Kindesvater (Beklagten) unter Druck zu setzen (Druckmittel) ‚ um auf diese Weise das alleinige Sorgerecht der Kindesmutter zu “erpressen“ und warf ihr des Weiteren vor, einen Prozessbetrug begangen zu haben, wobei ihm bewusst war, dass seine Schmähungen ehrverletzenden Charakter hatten und er die Geschädigte in der Öffentlichkeit als unfähig darstellen wollte.
Vergehen, strafbar nach § 187, 200 StGB, worauf die Strafverfolgung gern. § 154 a Abs. 1 StPO beschränkt worden ist.
Strafantrag ist durch die Geschädigte am 25.11.2004 ausweislich El. 4 d.A. gestellt worden.
I.Beweismittel:
II. Zeugen:
III. Gegenstand des Augenscheins:
Wesentliches Ergebnis der E:mitt1ungen:
1. Zur Person:
Der Angeschuldigte ist ausweislich des Bundeszentralregisters, dort zu Ziffer 1, einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Gegenüber der Justiz hat er ein gestörtes Verhältnis, was u.a. dadurch zum Ausdruck kommt, dass er gegen Entscheidungen der Justizorgane mit unsachlichen Anzeigen und Schriftsätzen reagiert.
2. Zur Sache:
Der Angeschuldigte ist seiner Auffassung nach selbstverständlich unschuldig. Schuld haben immer die anderen, nämlich die Justizorgane, die in seiner Sache für ihn günstige Beweismittel fortwährend unterschlagen (vgl. B1. 73 d.A.). Ein weiterer Hinweis für die beabsichtigte Herabsetzung der Geschädigten ist die Schmähung des Vereins Väteraufbruch für Kinder, die der Geschädigten für den Monat Oktober 2004 die sog. Ölkanne in Silber überreichen wollte.
Der Vorsteher des Vereins, ein gewisser Götzmann, hat im Übrigen die Frechheit besessen die Geschädigte anzuschreiben, um einen Übergabetermin der „Olkanne in Silber“ nach dem Tag der Menschenrechte vorzuschlagen.
Es wird beantragt, das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Wernigerode - Strafrichter - zu eröffnen.
(Windweh)
Originaldokumente:
So meinte also ein Oberstaatsanwalt, der wohl auch zu meinem Gnadengesuch in einer gleich gelagerten Sache zu entscheiden hat, zu versuchen, mich wegen einer Meinungsäußerung nach Art. 5 GG in das Gefängnis bringen zu wollen, anders ist sein Hinweis auf das Bundeszentralregister für mich nicht zu werten.
Ich habe mich dann gegenüber dem AG Wernigerode auch entsprechend zum Thema Hauptverhandlung und Form der Anklageschrift entsprechend geäußert.
Anscheinend hat meine Argumentation bei Gericht einen tiefen Eindruck hinterlassen, denn prompt wurde diese zusammengeschusterte und auf das Äußerste beleidigende Anklageschrift dieses Oberstaatsanwaltes Windweh nicht zur Hauptverhandlung zugelassen.
Ich werde, wenn ich einmal Zeit habe, rechtliche Schritte gegen die Rain König und Herrn OSTA Windweh einleiten, hier genügt mir nur zur Fristwahrung eine förmliche Strafanzeige mit Bitte auf Schriftsatznachlass.
MK(WA)
MK(WA)
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