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Dienstag, August 01, 2006

 

Die nächste Pleite der Staatsanwaltschaft Halberstadt II.Teil

Unter: http://michael-knuth.blogspot.com/2006/07/die-nchste-pleite-der.html hatte ich berichtet, dass eine Anklage der Staatsanwaltschaft Halberstadt wegen Beleidigung einer Rechtsanwältin König in Pfungstadt beim Amtsgericht Wernigerode voll ins Leere gelaufen ist.
Auf Wunsch zahlreicher Leser, die mehr in dieser Angelegenheit erfahren wollten, stelle ich heute die Anklageschrift, welche abgewiesen worden ist, exklsiv in die "Wernigeröde Allgemeine" ein.
Amtsgericht Wernigerode Dienstgebäude Strafabteilung
- Rudolf-Breitscheid-Straße 8 38855 Wernigerode –
Postanschrift:
Amtsgericht, Postfach 101261, 38842 Werniqerode

7 Ds 840 Js 70564/06

Michael Knuth Unterm Wulfhorn 1 38855 Wernigerode

Datum 14.06.2006

Geschäftsnummer (bitte stets angeben)
NZS 7 Ds 840 Js 70564106

Sehr geehrter Herr Knuth,

in der Strafsache gegen Sie wegen Verleumdung erhalten Sie anliegend eine Anklageschrift übersandt. Sie können innerhalb einer Woche die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen.
Wenn Sie die Vernehmung von Zeugen beantragen, müssen Sie die Tatsachen angeben, über die jeder einzelne Zeuge vernommen werden soll. Alle Anträge können Sie schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts stellen.
Bei schriftlichen Erklärungen genügt es zur Fristwahrung nicht, dass die Erklärung innerhalb der Frist zur Post gegeben wird. Die Frist ist vielmehr nur dann gewahrt, wenn die Erklärung vor Fristablauf bei Gericht eingeht.

Mit freundlichen Grüßen
Tesch
Richter am Amtsgericht

Beglaubigt
Kratzke
Justizobersekretärin

Staatsanwaltschaft Magdeburg - Zweigstelle Halberstadt
Vermittlung: 03941/5838-0
Durchwahl: 231

Amtsgericht Wernigerode
- Strafrichter - Postfach 139
38842 Wernigerode

Anklageschrift

Michael Knuth
Geburtsname: Knuth
geb. 28.06.1961 in Wernigerode
Staatsangehörigkeit: deutsch
wohnhaft:
38855 Wernigerode, Unterm Wulfhorn 1

wird angeklagt,

in Wernigerode am 03.11.2004
wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet und verbreitet zu haben, welche denselben verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen sowie dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wobei die Tat durch Verbreiten von Schriften begangen wurde.

Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt:

Im Rahmen der Auseinandersetzung um die elterliche Sorge übersandte er einen Leserbrief an den Main - Rheiner dem Online-Dienst der Allgemeinen Zeitung Rhein -_Main -Presse, indem er die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Frau Rechtsanwältin König, als streitsüchtig und als ‘feministisch orientierte Rechtsanwältin" bezeichnete, wobei er darüber hinaus der Geschädigten vorwarf, den Kindesvater (Beklagten) unter Druck zu setzen (Druckmittel) ‚ um auf diese Weise das alleinige Sorgerecht der Kindesmutter zu “erpressen“ und warf ihr des Weiteren vor, einen Prozessbetrug begangen zu haben, wobei ihm bewusst war, dass seine Schmähungen ehrverletzenden Charakter hatten und er die Geschädigte in der Öffentlichkeit als unfähig darstellen wollte.

Vergehen, strafbar nach § 187, 200 StGB, worauf die Strafverfolgung gern. § 154 a Abs. 1 StPO beschränkt worden ist.

Strafantrag ist durch die Geschädigte am 25.11.2004 ausweislich El. 4 d.A. gestellt worden.

I.Beweismittel:
1. Der Angeschuldigte hat Angaben zur Sache 31. 72, 73 d.A. gemacht.

II. Zeugen:
1. Rechtsanwältin Kerstin König, - Bl. 2 d.A.
Odenwaldstr. 55 a,
64319 Pfungstadt
2. Frau xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. - B1. 2 d.A.
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx,
64354 Reinheim

III. Gegenstand des Augenscheins:
Auszug aus dem Main - Rheiner (B1. 50, 53 - Bl. 18 - 21 d.A. als Doppel) d.A.

Wesentliches Ergebnis der E:mitt1ungen:

1. Zur Person:

Der Angeschuldigte ist ausweislich des Bundeszentralregisters, dort zu Ziffer 1, einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Gegenüber der Justiz hat er ein gestörtes Verhältnis, was u.a. dadurch zum Ausdruck kommt, dass er gegen Entscheidungen der Justizorgane mit unsachlichen Anzeigen und Schriftsätzen reagiert.

2. Zur Sache:

Der Angeschuldigte ist seiner Auffassung nach selbstverständlich unschuldig. Schuld haben immer die anderen, nämlich die Justizorgane, die in seiner Sache für ihn günstige Beweismittel fortwährend unterschlagen (vgl. B1. 73 d.A.). Ein weiterer Hinweis für die beabsichtigte Herabsetzung der Geschädigten ist die Schmähung des Vereins Väteraufbruch für Kinder, die der Geschädigten für den Monat Oktober 2004 die sog. Ölkanne in Silber überreichen wollte.

Der Vorsteher des Vereins, ein gewisser Götzmann, hat im Übrigen die Frechheit besessen die Geschädigte anzuschreiben, um einen Übergabetermin der „Olkanne in Silber“ nach dem Tag der Menschenrechte vorzuschlagen.
<<
Es ist weiterhin erstaunlich, dass er das 3.Schreiben an Frau Rechtsanwältin nicht auch für seine Veleumdungskampagne bei Gericht gegen Mich verwendet Hat!>>
Es ist hier bekannt, dass der Angeschuldigte für dessen Verein tätig ist.

Es wird beantragt, das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Wernigerode - Strafrichter - zu eröffnen.

(Windweh)
Oberstaatsanwalt

Originaldokumente:

Seite1 Seite 2 Seite 3

So meinte also ein Oberstaatsanwalt, der wohl auch zu meinem Gnadengesuch in einer gleich gelagerten Sache zu entscheiden hat, zu versuchen, mich wegen einer Meinungsäußerung nach Art. 5 GG in das Gefängnis bringen zu wollen, anders ist sein Hinweis auf das Bundeszentralregister für mich nicht zu werten.

Ich habe mich dann gegenüber dem AG Wernigerode auch entsprechend zum Thema Hauptverhandlung und Form der Anklageschrift entsprechend geäußert.

Anscheinend hat meine Argumentation bei Gericht einen tiefen Eindruck hinterlassen, denn prompt wurde diese zusammengeschusterte und auf das Äußerste beleidigende Anklageschrift dieses Oberstaatsanwaltes Windweh nicht zur Hauptverhandlung zugelassen.

Ich werde, wenn ich einmal Zeit habe, rechtliche Schritte gegen die Rain König und Herrn OSTA Windweh einleiten, hier genügt mir nur zur Fristwahrung eine förmliche Strafanzeige mit Bitte auf Schriftsatznachlass.

MK(WA)




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MK(WA)
 
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