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Sonntag, Januar 29, 2006

 

KoBa Umgangskosten - Der 2. Versuch

Einen angenehmen Sonntag Morgen,

Wie gestern bereits angekündigt, Habe ich bei der KoBa heute erneut einen Antrag auf Übernahme meiner Umgangskosten gestellt. Die Begründung ist diesmal ein wenig ausführlicher geworden, um die Gefahr einer Ablehnung so weit wie möglich zu minimieren.
Ich habe genau den Beschluss des SG Dresden als Begründung verwendet, mit welchem das Sozialamt Wernigerode meine Umgangskosten am Freitag ersatzlos gestrichen hatte.
Nun will ich mal sehen, welche von beiden Behörden am Ende den schwarzen Peter hat…
MK(WA)


Michael Knuth, Unterm Wulfhorn 1
38855 Wernigerode


Kommunale Beschäftigungsagentur
Kurtstr.13

38855 Wernigerode







Antrag auf Übernahme der Umgangskosten mit meinen Kindern Jennifer, Saskia und Kevin Knuth als Beihilfe

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich auf der Rechtsgrundlage des § 32 Abs. 1, Satz 1 SGB II die Übernahme der Fahrtkosten (ggf. auch sonstige Kosten) zur Ausübung des Sorgerechtes (hilfsweise Umgangsrechtes) mit meinen minderjährigen Kindern Jennifer, Saskia und Kevin Knuth.

Gründe:

Ich stehe in Bezug von ALG II. Daher fehlen mir die Mittel zur Finanzierung der Fahrten, um meine Kinder in meiner Wohnung zu betreuen und mein Sorgerecht wahrzunehmen.
Die Fahrtkosten betragen am Wochenende 18,40 EUR. Da ich weiterhin mein verfassungsmäßiges Recht auf Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge wahrzunehmen gedenke, beantrage ich hier einen monatlichen Betrag von mindestens 73,60 EUR im Monat.

Bisher hatte ich beantragte Leistung vom Sozialamt Wernigerode erhalten. Diese wurde mit Bescheid vom 21.01.2006 auf der Grundlage des Beschlusses des Sozialgerichtes Dresden vom 05.11.2005, AZ: S 23 AS 952/05 ER eingestellt.
Dieser Beschluss führt zu meiner Antragstellung folgendes aus:

„Entgegen der Rechtsansicht der Antragsgegnerin ist Anspruchsgrundlage nicht § 73 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Diesbezüglich hatte bereits das Landessozialgericht Niedersachsen/Bremen mit Beschluss vom 28.04.2005 (Az.: L 8 AS 57/05 ER) Folgendes ausgeführt:„Die von ... der Antragsgegnerin favorisierte Heranziehung von § 73 SGB XII mit der Folge der Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe scheidet aus. Nach § 73 SGB XII können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen, wobei Geldleistungen als Beihilfe oder als Darle-hen erbracht werden. Diese Vorschrift entspricht § 27 Abs. 2 BSHG, die sich in Abschnitt 3 des BSHG befand, dem Abschnitt über die Hilfe in besonderen Lebenslagen, die zu unterscheiden war von der Hilfe zum Lebensunterhalt, die in den §§ 11 bis 26 BSHG (Abschnitt 2) geregelt war. Zwar kennt das SGB XII diese ausdrückliche Unter-scheidung zwischen Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen nicht mehr; sie ist allerdings in der Sache beibehalten worden. Denn in den §§ 47 bis 74 SGB II befinden sich die Regelungen, die der Hilfe in besonderen Lebenslagen des BSHG entsprechen. Dieser Umstand ist bei der fraglichen Heranziehung von § 73 SGB XII, der sich demnach in dem Abschnitt der „Hilfe in besonderen Lebenslagen" befindet, zu berücksichtigen. Denn unter Geltung des BSHG wurden die hier fraglichen Leistungen ohne weiteres der Hilfe zum Lebensunterhalt und nicht der Hilfe in besonderen Lebenslagen zugeordnet. Es besteht daher kein Anlass, unter Geltung des SGB II bzw. des SGB XII zu einer anderen Betrachtungsweise überzugehen, also die fraglichen Umgangskosten nunmehr der Hilfe in besonderen Lebenslagen zuzuordnen. Zur Vorgänger-Vorschrift des § 27 Abs. 2 BSHG wurde die Ansicht vertreten, dass es sich um eine generelle Auffangnorm für unbekannte Notlagen handelte, allerdings für Notlagen in besonderen Lebenslagen. Vorausgesetzt wurde, dass für die fragliche Le-benslage keine spezialgesetzliche Regelung für eine Hilfeleistung vorhanden war (vgl. Armborst in: Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG, 6. Auflage 2003, § 27, Rn. 6 ff.; Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 16. Auflage 2002, § 27, Rn. 10 ff.; Oesterrei-cher/Schelter/Kuntz, Kommentar zum BSHG, Loseblattsammlung, Stand Juni 2003, § 27, Rn. 4 f.). Dem entspricht die Kommentierung zu § 73 SGB XII. Insbesondere darf durch die Anwendung von § 73 SGB XII nicht die Absicht des Gesetzgebers un-terlaufen werden, der mit der Neuregelung durch das SGB II und das SGB XII die Gewährung einmaliger bzw. besonderer Bedarfslagen abschaffen wollte. Die Vorschrift des § 73 SGB XII ist daher keine generelle Auffangnorm für sämtliche Hilfearten. Vielmehr folgt aus ihrer systematischen Stellung im Teil der „Hilfe in besonderen Le-benslagen", dass sich die Vorschrift nur auf Hilfesituationen beziehen kann, die in ihrer Typizität nicht zur Hilfe zum Lebensunterhalt gehören (vgl. Wahrendorf in: Gru-be/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, 1. Auflage 2005, § 73, Rn. 3; anderer An-sicht wohl: Conradis, aaO, Seite 440 f.). Mithin ist zu verlangen, dass die Hilfe in sonstigen Lebenslagen des § 73 SGB XII eine gewisse Nähe zu den „Hilfen in besonderen Lebenslagen" der §§ 47 bis 74 SGB XII hat. Dies kann bei den hier fraglichen Kosten des Umgangsrechts nicht festgestellt werden, weil diese der Hilfe zum Lebensunterhalt zuzuordnen sind. Bei einem erwerbsunfähigen Hilfebedürftigen sind die Umgangskosten daher nach § 37 SGB XII zu behandeln.“Dieser Ansicht schließt sich das erkennende Gericht ausdrücklich an, zumal von der An-tragsgegnerin keine nachvollziehbaren entgegenstehenden Gründe angegeben wurden und sich im Übrigen diese Rechtsprechung bereits als zutreffend etabliert hat (vgl. diesbezüg-lich ebenso: SG Speyer, Beschluss vom 23.08.2005, Az.: S 10 ER 178/05 AS; SG Duisburg, Beschluss vom 11.07.2005, Az.: S 27 AS 233/05 ER; SG Aurich, Urteil vom 16.06.2005, Az: S 13 SO 18/05; SG Reutlingen, Beschluss vom 20.04.2005, Az: S 3 SO 780/05 ER; anderer Ansicht lediglich: SG Hannover, Beschluss vom 07.02.2005, Az: S 52 SO 37/05 ER; offengelassen bspw. von: Hessisches LSG, Beschluss vom 23.09.2005, Az: L 7 B 132/05 AS sowie LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.08.2005, Az: L 7 SO 2117/05 ER-B). Das erkennende Gericht erachtet diesbezüglich für entscheidend, dass die Heranziehung des § 73 SGB XII bereits aus systematischen Gründen scheitert, weil die Norm systematisch im 9. Kapitel des SGB XII, das „Hilfe in anderen Lebenslagen“ betrifft, eingeordnet ist. Die Hilfe in anderen Lebenslagen ist jedoch von der Hilfe zum Le-bensunterhalt zu unterscheiden. Es handelt sich vorliegend nicht um eine „andere Lebenslage“ im Sinne des SGB XII, so dass die Vorschriften der §§ 70 ff SGB XII schon dem Grunde nach keine Anwendung finden. b)Anspruchsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ist § 23 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Diese Vorschrift lautet: Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster (dazu sogleich unter aa) und nach den Umständen unab-weisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (dazu sogleich unter bb) weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 (SGB II) (dazu sogleich unter cc) noch auf andere Weise gedeckt werden (dazu sogleich unter dd), erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen (dazu sogleich unter ee).Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor, soweit die notwendigen Fahrkosten und Unterkunftskosten zur Ausübung des Umgangsrechtes vom Antragsteller begehrt werden. Hierbei ist zunächst Folgendes zu berücksichtigen: Bereits unter Geltung des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden BSHG war anerkannt, dass die hier streitigen Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts als Teil der Sozialhilfe – Hilfe zum Lebensunterhalt – vom zuständigen Sozialhilfeträger zu übernehmen waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.1995, Az: 5 C 15/94). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.10.1994, Az: 1 BvR 1197/93) hat klargestellt, dass das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils unter dem Schutz von Art 6 Abs. 2 GG steht (Hinweis auch auf die Entscheidung des BVerfG vom 31.05.1983, Az: 1 BvL 11/80); nichts anderes gilt für das Umgangsrecht des sorgeberechtigten Elternteils. Nach dieser Rechtsprechung gehörten die durch die Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehenden Kosten zu einem sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedarf, der im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt zu erfüllen war. Diese Rechtsprechung ist auch unter Geltung des SGB II fortzusetzen (so ausdrücklich und zutreffend: LSG Niedersachsen/Bremen, Beschluss vom 28.04.2005, Az: L 8 AS 57/05 ER; SG Berlin, Urteil vom 02.08.2005, Az: S 63 AS 1311/05; SG Münster, Beschluss vom 22.03.2005, Az: S 12 AS 18/05 ER; SG Schleswig, Beschluss vom 09.03.2005, Az: S 2 AS 52/05 ER). Allerdings muss hierbei berücksichtigt werden, dass die Kosten des Umgangsrechts als nicht durch die Regelsatzleistungen abgegolten angesehen wurden. Er wurde deshalb – je nach Lage des Einzelfalls – als einmaliger oder besonderer Bedarf angenommen, für den einmalige Leistungen nach § 21 Abs. 1 bzw. 1a Nr. 7 (besondere Anlässe) BSHG oder besondere Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG in Betracht kamen. Eine derartige Betrachtungsweise kann zwar unter der Geltung des SGB II nicht mehr angestellt werden, weil dieses entsprechende Leistungen dem Grunde nach nicht mehr vorhält. Denn durch die Regelleistung des § 20 SGB II werden grundsätzlich sämtliche laufenden und auch einmaligen Bedarfe abgegolten; das Arbeitslosengeld II ist eine pauschalierte Regelleistung; Mehrbedarfe sind nur für bestimmte Fallgestaltungen in § 21 SGB II vorgesehen. Einschlägig ist im vorliegenden Fall jedoch § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Diese Regelung stellt klar, wie zu verfahren ist, wenn im Einzelfall ein von den Regelsätzen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann. Soweit das für diesen Fall zur Ansparung vorgesehene Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II im Einzelfall nicht oder nicht in ausreichender Höhe zur Verfügung steht und der Leistungsberechtigte vorrangig auch nicht auf eine andere Bedarfsdeckung wie z.B. auf Gebrauchtwarenlager und auf Kleiderkammern verwiesen werden kann, erbringt der Leistungsträger bei Nachweis des unabweisbaren Bedarfs eine Sachleistung oder Geldleistung in Form eines Darlehens (so die amtliche Gesetzesbegründung, vgl. BT-Drs. 15/1516, S. 53).“Dementsprechend kam die 23. Kammer dieses Gerichtes zu folgendem Beschluss:

„I. Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Antragsteller auf seinen Antrag vom 2. September 2005 vorläufig, ab November 2005 (zunächst befristet bis einschließlich April 2006) monatliche, im Voraus zu erbringende Geldleistungen durch Übernahme der notwendigen Fahrt- und Unterkunftskosten des Antragstellers zur Ausübung seines Umgangsrechts mit seinem Sohn N. in Höhe von monatlich 44,00 € Zuschussweise (und nicht nur Darlehensweise) zu gewähren. Die Höhe des monatlichen Betrages steht unter dem Rückforderungsvorbehalt, dass dem Antragsteller tatsächliche, notwendige und angemessene Fahrt-und Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 169,00 € entstehen.II. Dem Antragsteller wird auferlegt, der Antragsgegnerin monatlich nachträglich die tatsächlichen, notwendigen und angemessenen Fahrt- und Unterkunftskosten nachzuweisen.III. Die Antragsgegnerin erstattet dem Antragsteller dessen notwendige außergerichtliche Kosten.“

Da von ihrer Behörde mein diesbezüglicher Antrag noch nicht beschieden war, bzw. an das Sozialamt Wernigerode abgegeben worden ist, erachte ich es als zwingend notwendig, diesen Neuantrag zu stellen.

Wegen der Dringlichkeit der Sache wird hier um unverzügliche Bearbeitung und Zustellung eines rechtsmittelfähigen Bescheides gebeten.

Mit freundlichen Grüßen
Meine Signatur


Samstag, Januar 28, 2006

 

Landkreis Wernigerode - Wer bekommt den schwarzen Peter?

Hallo, liebe Leser,
Nachdem ich mich nun gestern zu der Bescheidung des für mich zuständigen Sozialamtes geäußert habe, schreibe ich nun heute den nächsten Artikel in dieser Sache.
Da sich ja das Sozialamt Wernigerode und die Kommunale Beschäftigungsagentur hier den finanziellen schwarzen Peter gegenseitig zuschieben wollen, habe ich mich entschlossen, ein wenig mitzuschieben.
Aus diesem Grunde habe ich der Frau Jorgus, Sachbearbeiterin und Unterzeichnerin meines Bescheides vom Sozialamt, heute folgende e – Mail zukommen lassen:

Sehr geehrte Frau Jorgus,

ihren Bescheid vom 25.01.06 habe ich gestern erhalten. Obwohl ich dadurch vorerst benachteiligt werde, muss ich Ihnen doch in Ihrer Begründung über die Einstellung der Leistungen grundlegend Recht geben. Genau Ihre Argumentation habe ich bei meinem Widerspruch auf die Ablehnung meines Antrages gegenüber der Kommunalen Beschäftigungsagentur wiedergegeben.

Trotzdem lege ich der Form halber gegen ihre Entscheidung Widerspruch ein, weil ich es nicht nachvollziehen kann, wenn sich beim Landkreis Wernigerode die einzelnen Ämter und Behörden auf Kosten der Hilfebedürftigen den finanziellen schwarzen Peter zuschieben.

Nicht ich, sondern die KOBA ist auf die Idee gekommen, die Leistungen auf Erstattung der Fahrtkosten bei Ihnen zu stellen, das möchte ich auf diesem Wege noch einmal klarstellen. Meinen diesbezüglichen Leidensweg können sie unter http://michael-knuth.blogspot.com/2006/01/koba-wa-hebelt-verwaltungsapparat-aus.html nachverfolgen. Da es zu meiner Antragstellung bei der KOBA Ihre angeführte Rechtsgrundlage noch nicht gegeben hatte, begründete ich meine Antragstellung mit der Entscheidung des Sozialgerichtes Hannover, AZ: S 52 SO 37/05 ER vom 07.02.2005, in welcher eindeutig auf den § 73 SGB XII verwiesen worden ist.

Der Tenor dieses Beschlusses lautet: "Fahrtkosten für Umgangsrecht sind untypische Bedarfe und daher nach SGB XII zu übernehmen."
Weiter wird hier treffend ausgeführt: "Hinsichtlich der dem Antragsteller entstehenden Fahrtkosten besteht ein Anordnungsanspruch.

Der Antragsteller bezieht Arbeitslosengeld II, so dass von seiner Erwerbsfähigkeit auszugehen ist. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es an der Erwerbsfähigkeit fehlt.
Liegt es aber so, so sind zwar grundsätzlich Kosten, die durch den Umgang mit den getrennt lebenden minderjährigen Kindern entstehen, im Regelsatz des Arbeitslosengeldes II enthalten.
Dies gilt aber nur, soweit nicht eine sonstige (andere) Lebenslage anzunehmen ist. Bei der Annahme einer sonstigen Lebenslage gilt der Vorrang des SGBII nicht (nach § 5 Abs. 2 sind nur die Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII (mit Ausnahmen des § 34 SGB XII, soweit nicht § 22 Abs. 5 SGB II vorliegt) ausgeschlossen, nicht aber Leistungen aufgrund sonstiger Lebenslagen. § 34 SBG XII scheidet aus, da es sich nicht um eine dem drohenden Wohnungsverlust vergleichbare Notlage handelt. Die Übernahme derartiger Umgangskosten ist nach der bisherigen Rechtssprechung als Teil des notwendigen Lebensunterhaltes angesehen worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt BVerwG, FEVS 46, 89-94):
„Das Berufungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechte mit getrenntlebenden Kindern, obwohl zur Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens gehörend, nicht durch die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach Regelsätzen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG in Verbindung mit § 1 Regelsatzverordnung in der hier maßgeblichen Fassung vom 10. Mai 1971 ) abgedeckt sind. Denn durch Regelsatzleistungen ist nur der Regelbedarf aus den in § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppen abzudecken. Das ist aber nur der ohne die Besonderheit des Einzelfalles bei vielen Hilfeempfängern gleichermaßen bestehende, nicht nur einmalige Bedarf (vgl. BVerwGE 87. 212 <216>).
Daran fehlt es bei dem aus der Ausübung des Umgangsrechts entstehenden Bedarf; denn dieser Bedarf besteht nicht bei vielen Hilfeempfängern aus der Regelsatzgruppe der Haushaltsvorstände bzw. Alleinstehenden (§ 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Regelsatzverordnung) gleichermaßen, sondern nur bei ...von ihren Kindern getrennt lebenden Elternteilen.
Er stellt deshalb - je nach Lage des Einzelfalles - einen einmaligen oder besonderen Bedarf dar, für den einmalige Leistungen nach § 21 Abs. 1 BSHG oder besondere Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG in Betracht kommen. Dass Elternbesuche bei getrenntlebenden Kindern als Besonderheit des Einzelfalles nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG eine von den Regelsätzen abweichende Bemessung laufender Leistungen rechtfertigen können, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 5. November 1992 f BVerwGE 91.156 <15S>) angemerkt."

Richtig ist allerdings, dass mit der Ablösung des BSHG durch das SGB XlI einmalige Leistungen regelmäßig im Regelsatz enthalten sind. Darüber hinausgehende Leistungen können allenfalls darlehensweise erbracht werden, was wiederum deutlich macht, dass auch diese aufgrund der Ruckzahlungsverpflichtung vom Regelsatz abgedeckt sind.
Oleichwohl gilt das nur dann, wenn es sich um eine „normale Lebenslage" („normale Bedarfslage) handelt. Kam es nach der bisherigen Rechtetage mit der Möglichkeit einmalige Bedarfe zu gewähren auf eine Unterscheidung zwischen einmaligen Leistungen nach § 21 BSHG und dem § 27 Abs. 2 BSHG (jetzt § 73 SGB XII) nicht an, so hat sich das mit der Aufsplitterung der Zuständigkeiten (Leistungen nach SGB II durch die ARGE und Leistungen nach SGB xII durch den Sozialhilfeträger} geändert. Es bedarf nunmehr einer genauen Zuordnung der Leistung zu einer Regelleistung oder zu einer Hilfe in anderen (sonstigen)Lebenslagen.

Entscheidend ist bei der Zuordnung, ob es sich um eine „normale Lebenslage" handelt, d.h. eine Lebenslage, die entsprechend dem Bedarfsdeckungsprinzip durch die Regelleistungen abgedeckt wird, oder um eine andere Lebenslage, Wenn auch getrennt lebende Familien keine Seltenheit mehr sind, sind sie gleichwohl nicht die Regel und deshalb sind ihre Bedürfnisse nicht durch die normalen Regelleistungen abgedeckt, soweit ein für den „Normalhaushalt untypischer Bedarf entsteht, weil diese nur die typischen Haushalte unterer Einkommensgruppen (§ 28 Abs. 3 SGB XII) abdecken.

Entscheidend ist, dass die Lebenslage des Antragstellers in ihrer sie kennzeichnenden Typik von dem Regeltatbestand der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht erfasst wird. So ist eine Trennung, deren Überwindung erhebliche Kosten verursacht, nicht zu vergleichen mit einer Trennung, die nicht mit einem Ortswechsel verbunden ist.
Dementsprechend handelt sich jedenfalls dann um eine sonstige Lebenslage nach § 73 SGB XII (ähnlich LPK § 27 BSHG Rdnr, 7f), wenn nicht unerhebliche Reisekosten anfallen. Die jeweilige Reisen Hamburg- Hannover übersteigen die Unerheblichkeit deutlich. Da es sich beim Umgangsrecht um notwendigen Bedarf handelt, ist das Ermessen auf die Gewährung der Fahrtkosten reduziert (BVerwG a.a.O.)."

Aus diesem Grunde wird wohl Frau Kräker mich an Sie verwiesen haben.

Im Übrigen wird die obige Entscheidung am 10.03.2005 durch das gleiche Gericht unter AZ: S 47 AS23/05 ER folgendermaßen bestätigt:
"Der zum Verfahren S 52 SO 37/05 ER ergangene Beschluss vom 7. Februar 2005 gibt hinsichtlich der Fahrtkosten auch nach Auffassung der erkennenden Kammer die Rechtslage zutreffend wieder. Auch ein Bezieher von ALG II kann nach § 73 SGB XII weitergehende (über den Regelsatz hinausgehende) Ansprüche gegen den Sozialhilfeträger haben. Diese Bestimmung erfasst als generalklauselartig formulierte subsidiäre Auffangvorschrift solche Hilfebedarfe, für die eine spezielle gesetzliche Regelung fehlt, "wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen". Die Anwendung der Vorschrift ist auch für ALG II-Bezieher nicht ausgeschlossen (§ 5 Abs. 2 SGB II schließt nur Leistungen nach dem dritten Kapitel, also den §§ 27 bis 40, des SGB XII aus). Zuständig für die Bewilligung der Leistungen nach § 73 SGB XII ist der Sozialhilfeträger. Im Rahmen des SGB II finden sich derartige generalklauselartige Bestimmungen nicht, so dass in Zweifelsfällen auf die ergänzende Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers zu verweisen ist. Den Vorgaben des Kammerbeschlusses des BVerfG vom 25. Oktober 1994, 1 BvR 1197/93, wird damit Genüge getan."

Zum Abschluss noch ein Hinweis für Sie: Die in Ihrem Bescheid beschriebene Entscheidung des SG Dresden ist mir besetns bekannt, denn ich kenne die Antragsteller persönlich und hatte die autorisierten Rechte, die Entscheidung im Internet zu veröffentlichen (http://michael-knuth.blogspot.com/2005/11/sozialgericht-dresden-s-23-as-98205-er.html). Wenn man zu einer Begründungeines Bescheides eine Entscheidung eines Gerichtes zu Rate zieht, sollte man zumindest auch das entsprechende Aktenzeichen hinzufügen, um dem Hilfebedürftigen eine Überprüfung Ihrer Entscheidung zu ermöglichen. In diesem Falle wäre es das Aktenzeichen: S 23 AS 982/05 ER, Beschluss v. 05.11.05 - zur Erstattung von Umgangskosten.

Ich bitte Sie, aus genannten Gründen, Ihre Entscheidung noch einmal zu überprüfen. Ich weise sie darauf hin, dass sie gem. § 44 SGB X zu dieser Überprüfung verpflichtet sind.
Ich denke, dass es Ihnen möglich sein wird, mir Ihre Entscheidung rechtsmittelfähig bis zum 02.02.2006 zukommen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Meine Signatur

Wenn das Sozialamt Wernigerode hier einstweilige Anordnungen als Entscheidungsbegründung aufführen kann, muss man den Leuten wohl beweisen, dass man dies als Hilfebedürftiger auch kann. Bleib abzuwarten, ob die gute Frau Jorges meinen Widerspruch genau so schnell bearbeiten kann, wie sie mir das Fahrgeld gestrichen hat.
Aber ich ahne schon, dass ich in dieser Sache wohl diesmal gleich zweimal einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht beantragen muss.

MK(WA)

Freitag, Januar 27, 2006

 

KOBA - WA hebelt Verwaltungsapparat aus

Ja, liebe Leser,
Meine Kommunale Beschäftigungsagentur ist nun zu 3. Januar 2006 1 Jahr alt geworden. Dieses eine Jahr ist hinterlegt mit dem Link auf den Bericht unserer örtlichen Tageszeitung, in welcher sich der Leiter dieser Behörde, Herr Michelmann, noch so lobend über die Arbeit seiner Behörde geäußert hatte.
Ich hatte nach langen Querelen bei seiner Behörde einen Antrag auf Übernahme der Umgangskosten mir meinen Kindern gestellt, weil ich diese aus meinem regulären ALG II nicht erbringen konnte. Nach der allgemein üblichen Verzögerungstaktik bei der Bescheidung meines Antrages bekam ich auch prompt Antwort vom Herrn Michelmann, welche besagte, dass seine Mitarbeiter nie Fehler machen, sondern sinngemäß die ALG II Empfänger mit ihrer Unwissenheit. , Herr Michelmann hat gegenüber der Tageszeitung dann zum einjährigen Bestehen sehr wohl Fehler seiner Mitarbeiter eingeräumt, also hatte ich mit der Kommentierung seines Schreibens an mich vollkommen Recht.
Prompt kam dann auch von der lieben Frau Kräker der Ablehungsbescheid zu meinem Antrag.
Zu meinem prompt eingelegtem Widerspruch habe ich bis heute noch keinen rechtskräftigen Bescheid erhalten, habe aber ihren Rat befolgt, entgegen meiner juristischen Kenntnis des SGB II, und habe einen Antrag auf Umgangskosten beim Sozialamt nach § 73 SGB XII gestellt. Es geschah erstaunliches, mein Bescheid wurde bewilligt.-------( Bis heute, denn heute habe ich vom Sozialamt folgendes Schreiben bekommen:

LANDKREIS WERNIGERODE, DER LANDRAT
JUGEND UND SOZIALAMT
Kurtsstraße 13
38855 Wernigerode


Herrn
Michael Knuth
Unterm Wulfhorn 1
38855 Wernigerode

Mein Zeichen: 5119.1.1859 Datum: 25.01.2006

Sozialhilfe außerhalb von Einrichtungen
BESCHEID

über die Einstellung von laufenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch
SGB( XII)
Sehr geehrter Herr Knuth,
die den nachfolgend aufgeführten Personen:
Knuth, Michael, *28.06.1961
bisher nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) vom 27.12.2003 (BGBI. 1 S. 3022/3023) gewährte Hilfen nach dem fünften bis neunten Kapitel SGB XII wird mit Wirkung ab dem 01.02.2006 eingestellt.

Begründung:

Nachdem Ihr Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts durch die Kommunale Beschäftigungsagentur des Landkreises Wernigerode mit Bescheid vorn 13.10.2005 abgelehnt wurde, sind Ihnen auf Antrag beginnend ab dem Monat 10/05 durch den Landkreis Wernigerode als zuständiger Sozialhilfeträger Leistungen nach dem Neunten Kapitel des SGB XII in Höhe von monatlich 34,40 EUR gewährt worden.

Diese Leistungen werden auf der Grundlage des Beschlusses des Sozialgerichtes Dresden vom 05.11.2005 mit Wirkung ab dem 01.02.2006 eingestellt, da die Zuständigkeit des SGB XII hier nicht gegeben ist.

Für die bisher gewährten Leistungen in Höhe von insgesamt 137,80 EUR werde ich gegenüber der Kommunalen Beschäftigungsagentur einen Erstattungsanspruch stellen.

Die Leistungen wurden gem. § 73 SGB XII gewährt. Der § 73 SGB XII ist jedoch nicht Anspruchsgrundlage, denn seine Heranziehung mit der Folge der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers scheidet aus. Nach § 73 5GB XII können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen, wobei Geldleistungen als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
Der § 73 SGB XII befindet sich im Abschnitt der »Hilfe in besonderen Lebenslagen“. Diese Vorschrift ist jedoch keine generelle Auffangnorm für sämtliche Hilfearten; sie bezieht sich nur auf Hilfesituationen, die in ihrer Typizität nicht zur Hilfe zum Lebensunterhalt gehören.

Die Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 8GB XII muss eine gewisse Nähe zu den „Hilfen in besonderen Lebenslagen der § 47 bis 74 SGB XI haben. Dies ist jedoch bei den Kosten des Umgangsrechts nicht der Fall, weil diese der Hilfe zum Lebensunterhalt zuzuordnen sind.

Die Heranziehung des § 73 8GB XII scheitert bereits aus systematischen Gründen ‚ weil die Norm systematisch im 9. Kapitel des SGB XII, das „Hilfe in anderen Lebenslagen“ betrifft, eingeordnet ist.

Anspruchsgrundlage ist der § 23 Abs. 1 Satz 1 8GB II. Die Kommunale Beschäftigungsagentur hat bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sach- oder Geldleistung zu erbringen. (siehe auch: http://michael-knuth.blogspot.com/2005/10/koba-widerspruch-zum-bescheid.html)
Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor, soweit die notwendigen Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts begehrt werden. Die zur Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehenden Kosten gehören zu einem sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedarf, der im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt zu erfüllen ist.

Die von Ihnen begehrten Fahrtkosten sind dem Grunde nach in der Regelleistung des § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II enthalten.
Sollte nach Prüfung die Regelleistung zur Bedarfsdeckung nicht ausreichen, so muss eine zusätzliche Geldleistung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 8GB II erbracht werden.
Eine Kopie dieses Bescheides geht an die Kommunale Beschäftigungsagentur. Bitte wenden Sie sich zwecks Ihres Anliegens an Ihren zuständigen Fallmanager.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Wernigerode, Jugend - und Sozialamt, Kurtsstraße 13 in 38855 Wernigerode einzulegen.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Jorgus

Statt in Wutausbrüchen brach ich in Freudengeschrei aus, denn die gute Frau Jorges hat, vielleicht ungewollt, meiner Argumentation aus meinem Widerspruch, wie auch der Berichterstattung aus meiner Zeitung, allumfassend Recht gegeben.
Hier ist nun etwas passiert, was vielleicht einmalig in Deutschland ist, ich habe den Wernigeröder Verwaltungsapparat gegeneinander ausgespielt. Beim Schach würde man sagen, ich habe die Dame geopfert und das Spiel gewonnen.

Noch eine Anmerkung zum Schluss, gestern habe ich telefonisch versucht, bei Frau Kräker einen Termin zu bekommen, ich wurde wieder abgewiesen – mit einer fadenscheinigen Ausrede. Es bleibt also dabei, die kompetentesten Kräfte bei der Koba bleiben Frau Hobe und Frau Barnigeroth neben der stellvertretenden Leiterin Frau Hauswald.

MK(WA)

 

Mit zur Demo gegen Sozialdumping

URL: http://www.volksstimme.de/vsm/nachrichten/lokales/halberstadt/?em_cnt=27344

DGB organisiert Busse

Mit zur Demo gegen Sozialdumping

Von Dieter Kunze


Elisabeth MartinHalberstadt. Die DGB-Region Halberstadt beteiligt sich an den zentralen Protestaktionen gegen Sozialdumping am 11. Februar in Berlin. In den nächsten Wochen wollen die Europa-Parlamentarier eine neue Dienstleistungsrichtlinie beschließen. " Damit soll unser Arbeitsrecht ausgehöhlt und das Herkunftslandprinzip eingeführt werden ", sagte DGB-Regionsvorsitzende Dr. Elisabeth Martin.

Das würde das hiesige Lohngefüge nochmals unter Druck bringen. " Im Dienstleistungsbereich dürfte es dann bald nur noch einen Vorarbeiter von hier und die billigeren Arbeitskräfte aus anderen Ländern geben ", befürchtet Martin. Man könne aber nicht das hiesige Lebenshaltungskostenniveau mit den Entsendestaaten vergleichen.


Der DGB fordert auch künftig bei der Erbringung von Dienstleistungen nach dem Recht des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird. Die Schutzrechte der Arbeitnehmer sollten gewahrt bleiben. Deshalb will man unter anderem am Bundeswirtschaftsministerium gegen die geplante EU-Dienstleistungsrichtlinie protestieren.

Die DGB-Region stellt dafür Busse bereit. Die fahren am Sonnabend, dem 11. Februar, um 7. 10 Uhr vom Halberstädter Busbahnhof nach Berlin. Auch in Ilsenburg, Wernigerode, Blankenburg, Thale, Quedlinburg und Oschersleben können Interessierte zusteigen.

" Die Fahrkosten übernimmt der DGB, auch für Nichtmitglieder ", sagte Martin. Voraussetzung sei jedoch eine Anmeldung bis 7. Februar per Telefon ( 0 39 41 ) 69 300 ) oder per EMail ( halberstadt @ dgb. de ).





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Copyright © Volksstimme.de 2006
Dokument erstellt am 24.01.2006 um 06:00:17 Uhr
Erscheinungsdatum 24.01.2006 Ausgabe: hbs

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