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Freitag, März 31, 2006

 

User - Treffen des VafK Fulda

Guten Morgen,
Über Nacht erhielt ich die angefügte Pressemitteilung des VafK Fulda. Also, wer in der Nähe von Fulda sein Domizil hat, sollte unbedingt daran teilnehmen. An Bertram und Heike, es wäre nett, wenn ihr mir einen Bericht zu der Veranstaltung zukommen lassen könntet.

Hinweis: wenn ihr auf das Bild klickt, erscheint der Artikel in Originalgröße.

MK(WA)

Hier die Pressemitteilung:
Gestern erschien die erste offizielle Ankündigung vom Treffen des VafK in Eiterfeld-Arzell in den Medien!
Ich hoffe das noch einige folgen werden!

Die zweite positive Nachricht ist das sich der VafK vertretend durch Rüdiger Meyer-Spelbrink dazu bereit erklät hat die Kosten für die Räumlichkeiten in Höhe von 132.- Euro zu übernehmen :-))!!
DANKE an den Vafk..!!
Auch für die zwei Kartons voller Kinderbücher über die sich die Kids bestimmt freuen werden!
Auch von Milupa haben wir bereits eine Sachspende in Form von Kindercracker, Tee usw. für das Treffen bekommen!!
Weiterhin stellt uns der Landkreis Fulda für das Treffen kostenlos Indoor/Outdoorspielzeug für die zwei Tage zur Verfügung!!
Ein Dank geht auch an das Unternehmen Weber Werbung aus Eiterfeld die für uns kostenlos die Fleyer zum Treffen gedruck haben!!

Was nun noch fehlt sind die Mütter und Väter, die Geschwister, die Großeltern und Zweitfamilien, alle diejenigen die intressiert sind.............


LG

Bertram & Heike

Michael Knuth
WEB: http://wa.michael-knuth.de



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Posted by Michael Knuth to Der zivile Ungehorsam at 3/31/2006 05:58:00 AM

Donnerstag, März 30, 2006

 

KoBa - Knuth, Zulassung von Berufung und Antrag auf einstweiligen Reschtsschutz beim LSG Sachsen-Anhalt Halle

Ja, das war nun das Zweite Blatt der ominösen vorgestrigen Post, es sind also meine beiden Klagen gegen die Koba zur Entscheidung angenommen worden.

Leider muss wieder der Steuerzahler wegen vermeintlicher falscher Beurteilungsfähigkeit einer Leiterin einer Rectsstelle bei der KoBa die doch schon erhebliche finanzielle Last dieser beiden Berufungsverfahren tragen. Fahrtkosten nach Halle werden mir in jedem Fall erstattet und meine außergerichtlichen Auslagen werden diesmal wohl die 500 € Marke überschreiten, denn die Kosten für die beiden Verfahren in der 1. Instanz habe ich bis auf den heutigen Tag noch nicht ersetzt bekommen.

Ich werde ja sehen, wie das Verfahren ausgeht, wenn Frau Langer dann immer noch nicht richtig schlussfolgert, dann sehe ich die tatsächlich das nächste mal beim Bundessozialgericht, so wahr ich Knuth heiße.


Foto: dies ist der heutige Stand meiner Umfrage zu diesem Verfahren, die 7 Leutchens, welche für die KoBa gestimmt haben, sind ja schon seit dem 28.10.05 aus dem Rennen, mit 45 qm bei drei Kindern im Wechselmodell war sogar dem Gericht der 1. Instanz entschieden zu wenig und für einen normalen Bundesbürger und dessen Kinder unzumutbar.


Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

2. Senat

Die Berichterstatterin

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt. Postfach 100257. 06141 Halle

Herrn

Michael Knuth

Unterm Wulfhorn 1

38855 Wernigerode

Ihr Zeichen

Aktenzeichen (Bitte stets angeben)

Durchwahl

Datum

L 2 AS 18/05

L2 AS 17/06 ER

0345/220-2134

28. März 2006

Sehr geehrter Herr Knuth,

in dem Rechtsstreit

Michael Knuth ./. Landkreis Wernigerode - Eigenbetrieb Kommunale Beschäftigungsagentur

ist Ihre Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. Oktober 2005 am 27. Dezember 2005 eingegangen. Insofern möchte ich noch einmal auf die Eingangsbestätigung vom 3. Januar 2006 verweisen, die diesem Schreiben in Kopie beiliegt.

Ihr Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (ohne Datum) ist am 20. März 2006 beim Landessozialgericht eingegangen. Dieses Verfahren wird unter dem Az: L 2 AS 17/06 ER geführt. Die Antragsgegnerin wurde aufgefordert, kurzfristig Stellung zu nehmen.

Mit freundlichem Gruß

Dr. Bombeck

Richterin am Sozialgericht

Beglaubigt

Justizangestellte

Anlage:

Kopie d. Schreibens d. LSG v. 3.1.2006

Dienstgebäude

Besuchszeiten

Telefon

Konto

Justizzentrum Halle

Thüringer Str. 16,

06112 Halle

Mo- Do 08.30 Uhr - 12.00 Uhr

13.00 Uhr - 16.00 Uhr

Vermittlung

0345/220-0

Telefax:

0345/220-2104 / 2143

Deutsche Bundesbank

Filiale Magdeburg

Konto- Nr.: 810 015 56

BLZ: 810 000 00

Fr. 08.30 Uhr - 13.00 Uhr

(nicht für Rechtssachen)

E-Mail:

Poststelle@lsg-.justiz.lsa-net.de

behindertengerechter Zugang

zu erreichen ab Bahnhof/ Riebeckplatz mit den Straßenbahnlinien 2 u. 5; 2. Haltestelle Heinrich- Schütz- Str. ‚ mit dem PKW Richtung Ammendorf


 

Die Linkspartei.PDS: Pressemitteilungen 3/30/2006 12:42:48 PM

Die Linkspartei.PDS: Pressemitteilungen

URL: http://sozialisten.de/presse/presseerklaerungen/view_html?zid=32272


30. März 2006

Kein Licht, nur Schatten

Zur Situation auf dem Arbeitsmarkt im Monat März erklärt der Bundesgeschäftsführer Dietmar Bartsch:

In der Generaldebatte zum Haushalt am gestrigen Mittwoch nutzten CDU und SPD ausgiebig ihre Chance, sich im positivsten Licht darzustellen. Die jüngsten Zahlen der Arbeitsmarktstatistik sprechen aber eine andere Sprache. Die Lage auf dem Arbeitsmarkt ist unverändert kritisch. 4,975 Millionen Menschen sind auf der Schattenseite des Lebens, ohne Arbeit und ohne Aussicht auf Verbesserung ihrer Situation. Wirkliche Konzepte zur Schaffung von Arbeitsplätzen gibt es nicht. Stattdessen nur Drohungen, die Arbeitslose weiter unter Druck setzen. Nach Kürzungen beim Arbeitslosengeld II denkt Minister Müntefering jetzt darüber nach, wie Präzisierungen im Bereich der Bedarfsgemeinschaften zu weiteren Einsparungen führen könnten. Für Union und SPD ist das löchrige soziale Netz immer noch zuviel Hängematte also ran mit der Schere. Der Ausbildungspakt, vor zwei Jahres hochgejubeltes Instrument gegen die Jugendarbeitslosigkeit, ist gescheitert. Laut Statistischem Bundesamt wurden im vergangenen Jahr 2,2 Prozent bzw. 12.800 weniger Ausbildungsverträge als im Jahr 2004 abgeschlossen. Damit setzt sich der seit dem Jahr 2000 anhaltende Abwärtstrend fort. Weniger Ausbildungsplätze trotz einer steigenden Zahl von Bewerbern - das nenne ich eine Versündigung an der Jugend und somit an der Zukunft des Landes in den Farben der Großen Koalition. Die Konzepte der Linken.PDS zielen dagegen seit Jahren auf eine gerechte Verteilung von Arbeit und die Schaffung existenzsichernder Arbeitsplätze. Das beinhaltet sowohl die Forderung nach Einführung einer Ausbildungsplatzumlage, als auch die Verkürzung von Wochen- und Lebensarbeitszeit und die Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes. Somit hätte Jugend in diesem Land wieder eine Chance, die gerechte Verteilung von Arbeit würde Arbeitslosen die Möglichkeit der Rückkehr aus dem Abseits der Gesellschaft in den ersten Arbeitsmarkt bieten.


_______________________________________________
Pressemitteilungen der Linkspartei http://sozialisten.de/presse-abo/

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Posted by Anonymous to Der zivile Ungehorsam at 3/30/2006 12:42:48 PM


 

Neuerungen bei den Durchführungshinweisen der BA zum SGB II

Durchführungshinweise der BA zum SGB II

Nachfolgend werden die Durchführungshinweise aufgelistet und durch die Wiedergabe des Inhaltsverzeichnisses der Inhalt angerissen.


20.März.2005
Handlungsempfehlung zu LOS / „Lokales Kapital für soziale Zwecke“

20.März.2005
Fundstellenverzeichnis SGB II

5.Juni.2005
Stichwort- und Paragraphenverzeichnis SGB II

20.Juni.2005
SGB II + SGB III Kundenreaktionsmanagement

20.Juli.2005
Hinweise zum Krankenversicherungsschutz Abschnitt C (Beiträge und Einnahmen) ...

NEU
9.Januar.2006
Datenschutz und Schweigepflicht im psychologischen Dienst

20.Mai.2005
§ 3 Abs. 2 SGB II Leitfaden für Arbeitsuchende Jugendliche unter 25 Jahren im...

1.Januar.2005
Zu § 3 SGB II Wege in Arbeit und Beruf

6.September.2004
§ 5 SGB II Verhältniss zu anderen Leistungen

NEU
6.März.2006
§ 6a SGB II / Dienstleistungen der Fachdienste der Bundesagentur für Arbeit f...

20.Juli.2005
§ 7 SGB II / Berechtigte

NEU
3.März.2006
§ 7 Abs. 5 SGB II Auszubildenende, Studenten und Schüler

1.Januar.2005
§ 8 SGB II / Erwerbsfähigkeit

NEU
3.März.2006
§ 9 Abs. 1 SGB II Dienstanweisung zur Einkommenanrechnung von Stiefeltern

22.September.2005
§ 9 SGB II / Hilfebedürftigkeit

NEU
6.März.2006
§ 9 Hilfebedürftigkeit / Anspruch auf ALG II bei teilstationärer Unterbringun...

5.August.2005
§ 10 SGB II Zumutbarkeit

30.Dezember.2004
§ 11 SGB II / Zu berücksichtigendes Einkommen

NEU
3.März.2006
§ 12 SGB II / Zu berücksichtigendes Vermögen

28.Oktober.2005
§ 15 SGB II Eingliederungsvereinbarung

1.Januar.2005
§ 15 SGB II Handlungsempfehlung zur Eingliederungsvereinbarung

20.Mai.2005
§ 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 und § 29 SGB II Einstiegsgeld (ESG)

31.März.2005
§ 16 Abs. 2 SGB II Hinweise zu § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB II / Leistungen n...

1.Januar.2005
§ 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II / Sonstige weitere Leistungen (SWL)

7.Januar.2005
§ 16 Abs. 3 SGB II Arbeitshilfe zur Umsetzung von Arbeitsgelegenheiten

2.September.2005
§ 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II / Regionaldirektion NRW: Initiative für die zusätzl...

1.August.2004
§ 16 Abs. 4 SGB II Darlehen für Eingliederungsleistungen

1.März.2005
§ 19 SGB II / Arbeitslosengeld II

22.November.2004
§ 20 SGB II Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts

30.November.2004
§ 21 SGB II Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt

24.Januar.2005
§ 23 SGB II Abweichende Erbringung von Leistungen

5.Juli.2005
§ 24 SGB II / Befristeter Zuschlag nach Bezug vom Arbeitslosengeld
NEU
3.März.2006
§ 28 SGB II Sozialgeld

24.Januar.2005
§ 29 SGB II / Einstiegsgeld

30.November.2004
§ 30 SGB II / Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
NEU
3.März.2006
§ 31 SGB II Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II

30.Juni.2005
§ 32 SGB II / Absenkung und Wegfall des Sozialgeldes

3.November.2004
§ 33 SGB II / Übergang von Ansprüchen

NEU
4.Januar.2006
§ 34 Ersatzansprüche

3.Juni.2005
§ 36 SGB II Örtliche Zuständigkeit

26.August.2005
§ 37 / Antragserforderniss

21.November.2005
§ 38 SGB II / Vertretung der Bedarfsgemeinschaft

12.Januar.2005
§ 41 SGB II / Berechnung der Leistungen

1.Oktober.2004
§ 42 SGB II Auszahlung der Geldleistungen

30.Dezember.2004
§ 43 SGB II / Aufrechnung

30.Dezember.2004
§ 44a SGB II / Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit

8.Februar.2005
§ 52 SGB II / Automatischer Datenabgleich

16.Dezember.2005
§ 57 SGB II / Auskunftspflicht von Arbeitgebern

7.Dezember.2004
§ 58 SGB II / Einkommensbescheinigung

30.Dezember.2004
§ 59 SGB II / Meldepflicht

1.November.2004
§ 60 SGB II Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter

20.Januar.2005
§ 63 SGB II Bußgeldvorschriften

1.Januar.2005
§ 65 a SGB II / Rechtliche Überlegungen des BMWA zum Widerspruchsverfahren ge...

8.Februar.2005
§ 65d SGB II / Übermittlung von Daten

1.November.2004
Material zu Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung im SGB II

30.Mai.2005
Hinweise zum Krankenversicherungsschutz / Abschnitt D: Zuschuss zu den Beiträ...

18.Januar.2005
Hinweise zum Krankenversicherungsschutz (Abschnitt A: Versicherungspflicht / ...
NEU
6.März.2006
Arbeitshilfe zum Erkennen potentieller Fälle mit Anspruch auf Kinderzuschlag...

Weitere Informationen

Hier können alle Hw's gezippt gedownloadet werden. -->Die Hinweise sind im Pdf – Format, wer keinen Adobe Reader hat, kann sich ihn hier kostenlos downloaden.

Abschließend möchten wir uns bei denjenigen Bedanken, die uns diese Informationen gegeben haben und alle Anderen die uns noch keine Infos gegeben haben auffordern uns regelmäßig mit Alltäglichem und Brisanten zu versorgen.
Tacheles-Online Redaktion Harald Thomé

Weitere Informationen

Redaktioneller Beitrag zu diesem Inhaltsverzeichnis
Infopaket ALG II

Zur weiteren Aktualisierung auch mal bei Tacheles-Online vorbeischauen, Harald freut sich über jeden Besuch.

Aus aktuellem Anlass wetere Hintergrund Infos:

Inhaltsverzeichnis der Durchführungshinweise zum SGB II
Inhaltsverzeichnis der Durchführungshinweise zum SGB III


Entschließung der Arbeitsgemeinschaft der Informationsbeauftragten für Datenschutz: „Verwaltungsvorschriften gehören ans Licht der Öffentlichkeit

Infopaket ALG II

Material zum Informationsfreiheitsgesetz NRW /

Das Wuppertaler Sozialamt muss das „Handbuch der Sozialhilfe” an Tacheles herausgeben


Hier noch ein Hinweis in Eigenregie: Die Änderungen in den Durchführungsbestimmungen treffen erst bei Neu - und Folgebewilligungen in diesem Jahr voll zu. Wer also ein Widerspruchsverfahren bzw. eine Anfechtungsklage aus dem Jahr 2005 laufen hat, für den behalten demnach die damals gültigen alten Durchführungsbestimmungen der BA zum SGB II noch ihre volle Gültigkeit.
MK(WA)

 

KoBa - Knuth, Zulassung von Berufung und Anrag auf einstweiligen Reschtsschutz beim LSG Sachsen-Anhalt Halle

Ja, das war nun das Zweite Blatt der ominösen vorgestrigen Post, es sind also meine beiden Klagen gegen die Koba zur Entscheidung angenommen worden.
Leider muss wieder der Steuerzahler wegen vermeintlicher falscher Beurteilungsfähigkeit einer Leiterin einer Rectsstelle bei der KoBa die doch schon erhebliche finanzielle Last dieser beiden Berufungsverfahren tragen. Fahrtkosten nach Halle werden mir in jedem Fall erstattet und meine außergerichtlichen Auslagen werden diesmal wohl die 500 € Marke überschreiten, denn die Kosten für die beiden Verfahren in der 1. Instanz habe ich bis auf den heutigen Tag noch nicht ersetzt bekommen.
Ich werde ja sehen, wie das Verfahren ausgeht, wenn Frau Langer dann immer noch nicht richtig schlussfolgert, dann sehe ich die tatsächlich das nächste mal beim Bundessozialgericht, so wahr ich Knuth heiße.


Foto: dies ist der heutige Stand meiner Umfrage zu diesem Verfahren, die 7 Leutchens, welche für die KoBa gestimmt haben, sind ja schon seit dem 28.10.05 aus dem Rennen, mit 45 qm bei drei Kindern im Wechselmodell war sogar dem Gericht der 1. Instanz entschieden zu wenig und für einen normalen Bundesbürger und dessen Kinder unzumutbar.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

2. Senat

Die Berichterstatterin

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt. Postfach 100257. 06141 Halle

Herrn

Michael Knuth

Unterm Wulfhorn 1

38855 Wernigerode

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Aktenzeichen (Bitte stets angeben)

Durchwahl

Datum

L 2 AS 18/05

L2 AS 17/06 ER

0345/220-2134

28. März 2006

Sehr geehrter Herr Knuth,

in dem Rechtsstreit

Michael Knuth ./. Landkreis Wernigerode - Eigenbetrieb Kommunale Beschäftigungsagentur

ist Ihre Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. Oktober 2005 am 27. Dezember 2005 eingegangen. Insofern möchte ich noch einmal auf die Eingangsbestätigung vom 3. Januar 2006 verweisen, die diesem Schreiben in Kopie beiliegt.

Ihr Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (ohne Datum) ist am 20. März 2006 beim Landessozialgericht eingegangen. Dieses Verfahren wird unter dem Az: L 2 AS 17/06 ER geführt. Die Antragsgegnerin wurde aufgefordert, kurzfristig Stellung zu nehmen.

Mit freundlichem Gruß

Dr. Bombeck

Richterin am Sozialgericht

Beglaubigt

Justizangestellte

Anlage:

Kopie d. Schreibens d. LSG v. 3.1.2006

Dienstgebäude

Besuchszeiten

Telefon

Konto

Justizzentrum Halle

Thüringer Str. 16,

06112 Halle

Mo- Do 08.30 Uhr - 12.00 Uhr

13.00 Uhr - 16.00 Uhr

Vermittlung

0345/220-0

Telefax:

0345/220-2104 / 2143

Deutsche Bundesbank

Filiale Magdeburg

Konto- Nr.: 810 015 56

BLZ: 810 000 00

Fr. 08.30 Uhr - 13.00 Uhr

(nicht für Rechtssachen)

E-Mail:

Poststelle@lsg-.justiz.lsa-net.de

behindertengerechter Zugang

zu erreichen ab Bahnhof/ Riebeckplatz mit den Straßenbahnlinien 2 u. 5; 2. Haltestelle Heinrich- Schütz- Str. ‚ mit dem PKW Richtung Ammendorf


 

KoBa - Eingangsbestaetigung meiner Berufung beim LSG Sachsen - Anhalt


Hallo liebe Leser,

mittlerweile vorgestern hatte ich Post in meinem Briefkasten, ich war nicht schlecht erstaunt, als ich im Absender die Adresse des Landessozialgerichtes Sachsen-Anhalt in Halle las. Da der Brief sehr leicht war, kombinierte ich richtig, dass es sich wohl nicht um einen Beschluss oder ein Urteil handeln Könnte.

Ich lag vollkommen richtig, denn es handelte sich um eine Eingangsbestätigung meiner Berufung, datiert vom 03.Januar 2006, aber schon durchnummeriert als Seite 244.
Es kann sein, dass das Original bei der Post verschwunden ist, es kann aber auch passieren, dass mal ein Schreiben bei einem solch überlasteten (verständlich seit Hartz IV) Gericht einfach in der Akte vergessen wird, ohne dass es zugestellt worden ist.

Nun Zeige ich euch, wie eine solche Eingangsbestätigung eines LSG aussieht - einfach erfolgversprechend...


Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Leseabschrift

2. Senat,

Die Geschäftsstelle

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Postfach 100257, 06141 Halle

Herrn

Michael Knuth

Unterm Wulfhorn 1

38855 Wernigerode

Ihr Zeichen

Aktenzeichen (Bitte stets angeben)

Durchwahl

Datum

L2AS 18/05

0345/220-2106

3. Januar2006

Sehr geehrter Herr Knuth

in Ihrem Rechtsstreit ./. Landkreis Wernigerode

ist die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 28.10.2005 am 27.12.2005

eingegangen.

Das Verfahren wird unter dem o. a. Aktenzeichen geführt. Es wird gebeten, dieses Aktenzeichen bei allen Eingaben anzugeben, Anschriftenänderungen sofort mitzuteilen und in Zukunft alle Schriftsätze sowie nach Möglichkeit die Unterlagen 2 - fach einzureichen.

Mit freundlichen Grüßen

Auf Anordnung

Lohmann

Justizangestellte


 

Wernigerode - Wahlanalyse

URL: http://www.volksstimme.de/vsm/nachrichten/lokales/wernigerode/?em_cnt=62590

Volksstimme-Wahlanalyse zu Stärken und Schwächen aller sechs Bewerber um einen Parlamentssitz in Magdeburg

Dreimal gab ‘ s Heimvorteil und obendrein auch drei Mandate

Von Tom Koch

Bis zuletzt war sich Ronald Brachmann (SPD) unsicher, ob es für ein Mandat langt. Foto: Koch

Halberstadt. Das kleine Harzdorf Hüttenrode ist immer für eine Überraschung gut : Einst schnappte Bürgermeister Andreas Pawel immerhin dem früheren Wirtschaftsminister Matthias Gabriel den FDP-internen Platz im Rennen um ein FDP-Bundestagsmandat weg ( wie man weiß, letztlich ohne Erfolg ). Nun schlägt ein Gunter Freystein Vertreter etablierter Parteien wie PDS und SPD. Der BBW-Kandidat räumte also im heimischen Hüttenrode beachtlich 21, 7 % der Stimmen ab, muss aber ebenso gleich vier Nullnummern im Kreis Halberstadt hinnehmen.

Für solche Überraschungen war eigentlich jeder der sechs Landtagsbewerber aus dem Wahlkreis 15 gut.

Angefangen beim Wahlsieger Bernhard Daldrup. Er verteidigte sein Mandat erstmals, und das durchaus deutlich. Im Heimatdorf Sargstedt schaffte Daldrup dabei sensationelle 60, 3 %, in der CDU-Hochburg Blankenburg nur einmal fast 50 %. Dafür musste sich Daldrup in Wülperode mit 21, 9 % als schlechtestem Ergebnis begnügen.

Diese Resultate haben unmittelbare Wirkung auf seinen SPD-Konkurrenten. Ronald Brachmann stürzte in Sargstedt auf 13, 4 % ab, blieb in Hüttenrode sogar unter der 20-Prozent-Marke, dafür in Wülperode mit 33, 8 % stark und profitierte vom " traditionell roten Ilsenburg ".

Daheim in Drübeck unterlag Brachmann jedoch sogar Daldrup, der ihm vor vier Jahren das Direktmandat abgenommen hatte. Das wird den Politiker nicht weiter stören. Dank der drei " Überhangmandate " reichte ihm selbst der undankbare 24. SPD-Listenplatz zum Wiedereinzug ins Magdeburger Parlament. Apropos daheim : Der Ilsenburger André Lüderitz verpasste dort den Gesamtsieg, erreichte aber im Regenstein in Blankenburg 34, 5 % und war ebenfalls in Rhoden stark.

Für die PDS eher ein schlechtes Pflaster waren Drübeck und vor allem Wasserleben. Doch auch er ist nun Landtagsmitglied, dank guten Parteiergebnisses und des 14. Listenplatzes. Lüderitz schaffte gegenüber 2002 ein kräftiges Erststimmenplus von fast 6 Prozentpunkten, positiv auch die Veränderungen bei den Bewerbern von SPD ( + 1, 5 ) und den Grünen mit deutlichen + 2, 3, während Wahlsieger Daldrup dabei ebenfalls deutliche Verluste verbuchen muss. Für den Bündnisgrünen Ulrich-Karl Engel also ein respektables Ergebnis.

Daheim in Blankenburg erreichte er in der Oesig 8, 2 %, in seiner Geburtsstadt Osterwieck kam Engel über die 5-Prozent-Hürde – und / oder wegen der großen Ängste im Zusammenhang mit der Arsenfabrik ? Dafür überzeugten grüne Positionen weder die Bauern in Schmatzfeld noch in Danstedt.

Überraschend : Nicht der FDPregierte Ort Langenstein, sondern Schmatzfeld war die liberale Hochburg für Sebastian Drews. Der erstmals angetretene Liberale schaffte auch in Lüttgenrode und Am Fallstein achtbare Resultate, dafür blieb er in Blankenburg ( die Heimat von FDP-Kreischef Wolfgang Frank ) als auch in Aderstedt und Berßel schwach.
MK(WA)

Mittwoch, März 29, 2006

 

KoBa - Nun doch ein Bericht vom gestrigen Tag

Gestern war ich mal wieder bei meiner KoBa zu Besuch. Jetzt, nachdem ich meine gestrigen Eindrücke überschlafen habe, will ich nun doch berichten.

Nicht, weil es wieder schrecklich war, sondern weil ich von meiner Sachbearbeiterin, Frau Kräker, gestern angenehm überrascht war. Ich bin eben zu den Entschluss gekommen, dass die Wernigeröder Allgemeine nicht zum allgemeinen Meckerblatt verkommen sollte, deshalb habe ich mir vorgenommen, hier objektiv meine Eindrücke wiederzugeben.

Wie soll ich sagen, am Beginn des Gespräches war mir die außerordentliche Freundlichkeit der Frau Kräker eigentlich nicht so ganz geheuer, bis wir auf den eigenartigen Bewilligungsbescheid zu den Umgangskosten kamen. Frau Kräker hat mir ihre Entscheidung peinlich genau und vor allen Dingen fachgerecht erläutert. Sie sicherte mir auch zu, dass ich zumindest bis Juni 2006 nicht mit einer Rückzahlung dieses Darlehens zu rechnen hätte - weil es mir nichts nützt, wenn ich ein Drittel des bewilligten Darlehens zur Tilgung desselben aufbringen müsste, statt es zweckgebunden für das Hlen und Bringen der kinder anzuwenden.

Sie gab mir auch zu verstehen, dass an eine Rückzahlung vor 2008 nicht zu denken sei, weil bis dahin ja das Darlehen des Sozialamtes in Rückzahlung stünde.

Ich begann, an meinem Gehör zu zweifeln, so kannte ich Frau Kräker bisher nicht, aber es kam noch besser:

Ich gab zu bedenken, dass die Umgangskosten zwar bewilligt, aber noch nicht angewiesen waren. Auf der Stelle begann die Gute die Buchungsvorgänge zu prüfen, und sie stellte sehr schnell fest, dass das geld tätsächlich noch nicht angewiesen war. Sofort bekam ich 2 Chipkarten für den KoBaschen Geldautomaten ausgehändigt, damit ich am Wochenende meine Kinder holen kann.

Nun musste ja Frau Kräker die Beträge ausdrucken und in meiner Akte verbuchen, aber der Drucker und der Pc schienen zu streiken.

Im Normalfall wird ja nun der Hilfebedürftige ohne Geld nach Hause geschickt und auf einen neuen Termin vertröstet, zumindest hatte ich schon fest mit dieser Vorgehensweise gerechnet, aber weit gefehlt, frau Kräker hatte die brilliante Idee, dass man die Buchung auch am PC einer Kollegin im Nachberbüro vornehmen könnte - was dann zu meinem wahrlichen erstaunen auch geschah.

Für diese initiative Arbeitseinstellung zum Wohle der Hilfebedürftigen möchte ich hier einmal, vor allen Dingen im Namen meiner Kinder, öffentlich würdigen und Frau Kräker auch einmal meinen Dank aussprechen.

Nun kam das Gespräch auf die KdU, in dessen Verlauf ich feststellen musste, dass Frau Kräker keinen Einfluss darauf hatte, dass der Beschluss zur aufschiebenden Wirkung im Widerspruchs- und Klageverfahren des SG Magdeburg vom 27.10.2005 nicht umgesetzt worden ist, denn meine Sachbearbeiterin ist von der Leiterin der Rehtsstelle, Frau Langer, schlicht in der Art belogen worden, dass ihr suggeriert worden ist, das Urteil des SG Magdeburg von 28.10.2005 sei rechtskräftig, obwohl die Berufung bereits am 27.12.2005, also vier Tage vor Inkrafttreten des Folgebescheides, per Fax dem Landessozialgericht Sachsen - Anhalt in Halle vorgelegen hatte.

In meinem Widerspruch zu Folgebescheid hatte ich bereits auf den Umstand der Berufung hingewiesen.

Zitat:"Wie von ihnen begründet, wurde am 25.11.2005 vom Sozialgericht Magdeburg ausgeurteilt, dass für mich eine Wohnung von 60 – 65 qm als angemessen gilt. Dies entspricht nicht der Tatsache, denn am 25.11.2005 hat in meinem Fall keine Verhandlung beim Sozialgericht Magdeburg stattgefunden, sondern bereits am 28.10.2005 (urteil hier per Einschreiben eingegangen am 02.12.2005).

Gegen dieses Urteil habe ich mit Schriftsatz vom 27.12.2005 form – und fristgerecht Berufung beim Landessozialgericht Halle eingelegt, ihr zitiertes Urteil des SG Magdeburg hat also noch keinerlei Rechtskräftigkeit (§§ 143 – 159 SGG) - bitte auf der verlinkten Seite zu den restlichen §§ weiterblättern. MK(WA).

Grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage gem. § 86 a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung. Ihrer Behörde ist zwar zuzugestehen, dass der Wortlaut des § 39 SGB II insoweit nicht ganz eindeutig ist. Es muss jedoch beachtet werden, dass es sich bei dieser Regelung um eine Ausnahme zu dem im SGG festgelegten Grundsatz, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, handelt. Als Ausnahmevorschrift ist § 39 SGB II eng auszulegen (vgl. Conradis in Lehr – und Praxiskommentar zu SGB II, § 39, Rdnr. 5, vgl. auch Sozialgericht Magdeburg, AZ. S 28 AS 543/05 ER vom 27.10.2005).

Es ist demnach nicht gerechtfertigt, die Unterkunftskosten zum 01.01.2006 ohne rechtskräftiges Urteil zu senken. Durch diesen Verwaltungsakt wird sich für mich eine akute Notlage ergeben, ja, es droht mir sogar Obdachlosigkeit. Ich bitte sie hier diesen Sachverhalt entsprechend § 44 SGB X unverzüglich zu prüfen und mir zur gesetzten Frist zumindest einen vorläufigen rechtsmittelfähigen Bescheid zukommen zu lassen."

So ist das also, teilte ich der Frau Kräker mit, dass hier Frau Langer also diesen Folgebescheid so beeinflusste zu haben scheint, dass Frau Kräker keine andere Möglichkeit blieb, als falsch zu entscheiden und ich seit Januar 2006 noch 133 Euro von dem schon so knappen Regelsatz für KdU berappen muss.

An Frau Langer richte ich die Botschaft - wenn ich dieses Berufungsverfahren gewinne, vor allen Dingen das Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz, dann erfolgt ein Vollstreckungsverfahren, wie sie in ihrer beruflichen Kariere noch keines erlebt haben - mit Staatsanwaltschaft und allen Schikanen.

Es kann dann auch passieren, dass sie sich künftig als Sachbearbeiterin auch von ihrer Nachfolgerin belügen und den Unmut der Hilfebedürftigen zu Unrecht über sich ergehen lassen müssen. Das schwöre ich ihnen hier und heute, auch, und vor allem im Namen meiner Kinder.

Ich hoffe, dass ich mich klar ausgedrückt habe.



Michael Knuth
WEB: http://wa.michael-knuth.de


Dienstag, März 28, 2006

 

Kind lebt beim Vater, Mutter bekommt Hartz IV und beantragt die Übernahme der Umgangskosten

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?id=26234&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Auszug:
Denn während der Abwesenheit des Kindes – hier vom väterlichen Haushalt - werden dort Aufwendungen erspart, die für die Dauer des Aufenthalts bei seiner Mutter verwendet werden können. Tatsächlich stellt auch der - wenngleich relativ unbestimmten - Beschluss des Amtsgerichts D. vom 17. Mai 2004 nach Ansicht des Senats die notwendige rechtliche Grundlage dafür dar, dass die Antragstellerin von ihrem geschiedenen Ehemann zivilrechtlich ein anteiliges Zehrgeld während der Besuchstage des Kindes verlangen kann. Demgegenüber ist es nicht Aufgabe des Leistungssystems nach dem SGB II, der Antragstellerin derartige Auseinandersetzungen zu Lasten der öffentlichen Hand zu ersparen. Die Antragstellerin hätte auch wie die von ihr vorgelegte Korrespondenz zeigt, deutlicher nach dem Sozialgeld für den Sohn beim geschiedenen Ehemann nachfragen können. Wegen der Nachrangigkeit von Sozialleistungen ist es ihr zuzumuten, die Verpflegungskosten ihres Sohnes beim Vater des Kindes geltend zu machen.

Michael Knuth
WEB: http://wa.michael-knuth.de


 

KoBa - Mal ein Musterurteil zu Heizkosten für die Rechtsabteilung

Diese Mail hatte ich der Frau Langer schon am Freitag geschickt, damit sie sich darauf vorbereiten kann, wie es ihr in der Berufungsverhandlung ergehen kann, aber nicht muss.

Von: Michael Knuth [admin@michael-knuth.de]

Gesendet: Freitag, 24. März 2006 18:31

An: Langer, Claudia

Betreff: Knuth - Widerspruch Betriebskosten

Sehr geehrte Frau Langer,

Als kleine Hilfestellung bei der Bearbeitung meines Widerspruches zur Übernahme der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004 übersende ich ihnen folgendes aktuelle Urteil:

http://www2.bremen.de/justizsenator/verwaltungsgericht/Kap4/05k589-u01.pdf



Mit freundlichen Grüßen

Michael Knuth
WEB: http://wa.michael-knuth.de/


Freitag, März 24, 2006

 

AG Halberstadt - Freispruch von Ordnungswidrigkeit gegen das Unterhaltsvorschussgesetz

Ja, heute hatte ich meinen zweiten Verhandlungstag wegen eines Bußgeldbescheides von 200 €. Mir wurde vorgeworfen, ich hätte der UVK Halberstadt absichtlich keine Auskünfte über meine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gem. § 6 UVG gegeben.

Sicher gab ich keine Auskünfte, ich hatte auch meine berechtigten Gründe, wie das Gericht heute feststellte, denn ich war einem "Verbotsirrtum" unterlegen.

Man wusste nun nicht genau, wem der Unterhaltsvorschuss zusteht, wenn das Kind bei gemeinsamen Sorgerecht einen doppelten Hauptwohnsitz hat, darum erklärte man mir, dass die Mutter als erste den Antrag gestellt hätte und somit auch gewonnen, deshalb hätte ich Auskunft erteilen müssen. Wenn ich Sieger gewesen wäre, hätte die Mutter ebenfalls Auskunft erteilen müssen.

Der § 6 UVG ist also nach meiner Feststllung ein Gummiparagraph, den sich die Behörde so hinschnurkseln kann, wie es ihr gerade am besten passt - Nur hat die Sache bei mir nicht so reht geklappt.

Am interessantesten war der Schlusssatz der Richterin: "Die verfahrenskosten fallen der Staatskasse zur Last - dem freigeprochenenm Beschuldigten sind alle notwendigen Auslagen auf Antrag zu erstatten."

Da kann ich doch Herrn Eichel ein fröhliches hallo zurufen. Bei der UVK dreht nur eine Sachbearbeiterin durch, und schon kostet das den Steuerzahler tausende von Euros.

MK(WA)

 

Arbeitsgerichte sind für Ein - Euro - Jobs zuständig

Quelle: Datenbank juris Bundesrecht
Nr: KARE600013844
ArbG Berlin
75. Kammer
Beschluß vom 25. August 2005
Az: 75 Ca 10146/05SGB 2 § 16, ArbGG § 5, ArbGG § 2, BSHG § 19 Abs 2
Rechtsweg - Mehraufwandsentschädigung - Arbeitsgelegenheit -arbeitnehmerähnliche Person - Ein-Euro-Job

Leitsatz1.

Bei Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung ist für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem privaten Maßnahmeträger und dem Hilfebedürftigen der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben.

2. Es handelt sich um ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis eigenerArt.

3. Der Hilfebedürftige ist als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen.

4. Sofortige Beschwerde eingelegt beim LArbG Berlin unter dem Aktenzeichen 8Ta 1987/05.

Verfahrensgang nachgehend Landesarbeitsgericht Berlin 2. Dezember 2005 8 Ta 1987/05

Beschluß

Tenor
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

Gründe

I. Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Beendigung der zwischen ihnen bestehenden Rechtsbeziehung.Der Kläger ist arbeitslos und bezieht ein monatliches Arbeitslosengeld von zur Zeit 540,46 EUR.
Auf entsprechenden Vorschlag seitens des für den Kläger zuständigen JOB Centers Spandau bewarb sich der Kläger bei der Beklagten um eineBeschäftigung mit Mehraufwandsentschädigung.
Wegen Inhalt und Form des Vorschlages wird auf das vom Kläger als Muster eingereichte Schreiben vom 26.5.2005 verwiesen. Unter dem 11.10.2004 schlossen die Parteien eine Vereinbarung über die Bereitstellung/Annahme einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung im gemeinnützigen Projekt "Umweltbildung fürKinder".

Danach übernimmt der Kläger für die Zeit 11.10.2004 bis 10.7.2005 die Erledigung sämtlicher büroorganisatorischer Arbeiten des Projekts bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden und einer Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 1,50 EUR je Arbeitsstunde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 8 ff d.A. verwiesen.

Der Kläger nahm seine Tätigkeit vertragsgemäß am 11.10.2004 auf. Mit Schreiben vom 6.4.2005 erklärte die Beklagte die "Beendigung" der bestehenden Vereinbarung zum 7.4.2005.

Der Kläger begehrt mit der Klage die Feststellung, dass dasVertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht zum 7.4.2005 beendet wordenist, sondern bis zum 10.7.2005 fortbestand. Die Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten fürArbeitssachen gerügt.

II. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gemäß § 2 Abs. 1Nr. 3 b) ArbGG zulässig.

1. Es handelt sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit.Die rechtliche Einordnung der Rechtsbeziehung zwischen dem Hilfebedürftigenund dem Maßnahmeträger bei Arbeitsgelegenheiten mitMehraufwandsentschädigung gemäß § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II ist streitig. Unter der Geltung von § 19 BSHG, der Vorgängerbestimmung, entstand nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur bei Beschäftigung mit Mehraufwandsentschädigung ein öffentlich-rechtlichesBeschäftigungsverhältnis (s. z.B. Oestreicher/Schelter/Kunze/Decker, BSHG, §19 Rdnr. 11 mit weiteren Nachw.).

Danach war der Rechtsweg zu den Gerichtenfür Arbeitssachen nicht eröffnet.Diese Ansicht ist jedoch auf § 16 SGB II nicht ohne weiteres übertragbar. Unter der Geltung von § 19 BSHG erfolgte die Heranziehung zu den damals als gemeinnützig und zusätzlich bezeichneten Arbeiten nach allgemeiner Ansicht durch Verwaltungsakt.

Dabei schufen die Sozialämter die Arbeitsgelegenheit regelmäßig bei sich selbst. Dies ist unter der Neuregelung anders. Im vorliegenden Fall wurde - wiederzeit gängige Praxis - die Arbeitsgelegenheit nicht vom Leistungsträger(der Arbeitsagentur) selbst, sondern gemäß § 17 SGB II von einer Dritten, hier der Beklagte, vorgehalten.

Diese ist eine gemeinnützige GmbH, also keine Behörde, und kein Träger öffentlicher Verwaltung. Sie ist keine"Beliehene" und übt daher keine öffentlich-rechtliche Gewalt aus. Das Job Center hat den Kläger auf die Arbeitsgelegenheit hingewiesen und ihn zurBewerbung bei der Beklagten aufgefordert. Daraufhin hat der Kläger sich bei der Beklagten gemeldet und mit ihr - nach entsprechender Vorstellung - denVertrag über die Beschäftigung abgeschlossen.

In diesem Vertrag haben beideParteien die gegenseitigen Rechte und Pflichten, z.B. die Dauer derArbeitszeit, deren Verteilung auf die Wochentage, das Führen vonAnwesenheitslisten, das Verhalten bei Arbeitsunfähigkeit und den Umgang mit Eigentum der Beklagten, festgehalten. Im Übrigen existiert auch ein Verwaltungsakt nicht. Insbesondere ist in demSchreiben des Job Centers an den Kläger, mit dem die Arbeitsstelle vorgeschlagen wurde, ein Verwaltungsakt nicht zu erkennen. DasVorschlagsschreiben begründet noch keinen verbindlichen Einsatz. Das"Angebot" bzw. der "Vorschlag" stellt - wie schon der Wortlaut deutlich macht - nicht die eigentliche Regelung dar, sondern dient allenfalls derVorbereitung der eigentlichen Sachentscheidung. Eine Sachentscheidung ist gerade nicht erlassen worden. Das Vorschlagsschreiben kann daher nicht alsVerwaltungsakt qualifiziert werden (so auch BSG, Urteil v. 19.1.2005 - B11a/11 AL 39/04 zum Beschäftigungsangebot nach § 144 Abs. 1 SGB III; str.;siehe LSG Hamburg, Beschluss vom 11.7.2005 - L 5 B 161/05 ER AS mit weiteren Nachw).

Angesichts dieser Umstände ist die Rechtsbeziehung dem Privatrecht zuzuordnen. In dieser Konstellation - Schaffung der Arbeitsgelegenheit bei Dritten und Beschäftigung auf der Grundlage eines Vertrages zwischen dem Maßnahmeträger und dem Hilfebedürftigen - entsteht, auch wenn dieRechtsbeziehung vom Sozialrecht geprägt ist und wenig Gestaltungsspielraum besteht, kein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis, sondern ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art (so auchEicher/Spellbrink, SGB II, § 16 Rdnr. 239; Bieback in NZS 2005, 338; a.A.Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16 Rdnr. 72 ff; Zwanziger, AUR 2005, 8).

Daneben besteht zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Leistungsträger weiterhin das Sozialrechtsverhältnis auf Grund des Bezugs vonArbeitslosengeld II.

2. Es handelt sich auch um eine Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer undArbeitgeber im Sinne des ArbGG. Allerdings regelt § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II, dass die Beschäftigung mit Mehraufwandsentschädigung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründet. Ob im vorliegenden Fall die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann dahin stehen. Denn die im Rahmen einer Beschäftigung mitMehraufwandsentschädigung tätigen Hilfebedürftigen sind als arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG anzusehen und damit Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG.

Arbeitnehmerähnliche Personen erbringen Dienstleistungen ohne Arbeitnehmerzu sein. Bei ihnen muss eine wirtschaftliche Unselbständigkeit, d.h. eine wirtschaftliche Abhängigkeit, vorliegen und sie müssen vergleichbar einemArbeitnehmer sozial schutzbedürftig sein. Ihre soziale Stellung muss der eines Arbeitnehmers ähnlich sein. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger ist ausschließlich für die Beklagte tätig. Zwar bezieht der Kläger in erster Linie Arbeitslosengeld II. Diese Leistung stellt die entscheidende Existenzgrundlage dar. Die Mehraufwandsentschädigung ist lediglich ein Ersatz für die mit derArbeitsausführung zusammenhängenden Aufwendungen. Angesichts des bestehenden Dreiecksverhältnisses Leistungsträger - Maßnahmeträger - Hilfebedürftigerund der in § 31 Abs. 1 Nr. 1 c) SGB II geregelten Kürzung desArbeitslosengeldes II bei Nichtantritt oder Abbruch der Arbeitsgelegenheit sind jedoch beide Leistungen zusammen zu betrachten.Im Übrigen sind an die wirtschaftliche Abhängigkeit im vorliegenden Fall keine hohen Anforderungen zu stellen.

Denn das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit soll an sich die fehlende persönliche Abhängigkeit ersetzen. Die arbeitnehmerähnlichen Personen sollen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit als Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG gelten, obwohl sie nicht in die betriebliche Organisation eingegliedert sind und sie hinsichtlich Ort und Zeit ihre Arbeit im Wesentlichen frei bestimmen können.

Bei einerBeschäftigung mit Mehraufwandentschädigung ist jedoch die persönliche Abhängigkeit gegeben. Denn die Hilfebedürftigen sind in den Betrieb eingegliedert und unterliegen im Rahmen der Vereinbarung dem Weisungsrecht des Maßnahmeträgers. Der Hilfebedürftige ist auch angesichts seiner sozialen Stellung einem Arbeitnehmer vergleichbar.

3. Über die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges war wegen der Rüge vorab gemäß §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17a GVG durch Beschluss zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann von d. Beklagten sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nachZustellung der Entscheidung beim Arbeitsgericht oder beimLandesarbeitsgericht Berlin, Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin, schriftlich eingegangen sein oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt werden. Sie soll begründet werden. Dabei ist zu beachten, dass bei einer Zustellung durch Niederlegung bei einer Postanstalt die Frist bereits mit der Niederlegung und Benachrichtigung in Lauf gesetzt wird, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustellungsdatum ist auf dem Umschlag vermerkt.

Für den Kläger ist kein Rechtsmittel gegeben.

 

KoBa: Bewilligung meiner Umgangskosten oder: Wie die KoBa aus einer Niederlage einen Sieg machen will

Nach langen Querelen und zwei Versuchen habe ich endlich den Bescheid über die Bewilligung der Fahrtkosten zur Durchsetzung des Besuchsrechtes meiner Kinder bekommen.
Man sollte das scheißen kriegen, aber der Bescheid war positiv – zumindest auf den ersten Blick. Geht man aber tiefer und liest das Schreiben intensiv, vor allen Dingen aber versteht man dann auch dieses Beamtendeutsch, kann man leicht zu der Erkenntnis kommen, dass hier eine riesen Schweinerei am Kochen ist.
Deshalb werde ich form- und fristgerecht Widerspruch gegen diesen Bescheid einlegen
.

Herrn
Michael Knuth
Unterm Wulfhorn 1
38855 Wernigerode

Vollzug des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II)
hier: Darlehensweise Gewährung der Kosten für das Umgangsrecht nach § 23 Abs. 1 SGB II

Sehr geehrter Herr Knuth,
1. Beginnend ab dem 01.02.2006 werden Ihnen darlehensweise die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts nach § 23 Abs. 1 SGB II in Höhe von monatlich 38,60 EUR gewährt.
2. Dieser Bescheid ergeht gemäß § 64 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) kostenfrei.

Gründe:

Bis einschließlich 31.01.2006 wurden Ihnen die Kosten für das Umgangsrecht Ihres Kindes über das Jugend- und Sozialamt des Landkreises Wernigerode nach § 73 Sozialgesetzbuch Zwölfter Teil (SGB XII) gewährt, so dass beginnend ab dem 01.02.2006 zu prüfen war, inwieweit eine Übernahme dieser Kosten im Rahmen des SGB II zu gewähren sind.

Zu 1.

Mit Datum vom 28.09.2005 stellten Sie einen Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten für das Umgangsrecht Ihrer Kinder im Jugend- und Sozialamt des Landkreises Wernigerode. Beginnend ab dem 01.10.2005 wurden Ihnen daraufhin Leistungen nach § 73 SGB XII in Höhe von monatlich 34,40 EUR gewährt. Diese Leistungen wurden auf Grund der Unzuständigkeit zum 31.01 .2006 beendet.

In Absprache mit dem Jugend- und Sozialamt wurde daraufhin geprüft, inwieweit eine Leistungsgewährung nach dem SGB II erfolgen kann.

Kann entsprechend § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit, hier die Kommunale Beschäftigungsagentur des Landkreises Wernigerode, bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen.

Voraussetzung für die Gewährung nach § 23 Abs. 1 SGB II ist, dass es sich um einen Bedarf handelt, dessen Sicherstellung sonst aus der Regelleistung erfolgt. Hierzu zählen gemäß § 20 Abs. 1 SGB II insbesondere Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichenLebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.

Hierbei handelt es sich um keine abschließende Aufzählung. Nach Prüfung des Sachverhaltes ist festzustellen, dass die Fahrtkosten für das Umgangsrecht Ihres Kindes Bestandteil der Regelleistung sind, so dass nur eine darlehensweise Hilfegewährung in Betracht kommt.
Darüber hinaus war zu prüfen, inwieweit der unabweisbare Bedarf nicht durch den Zugriff auf das Vermögen des Hilfesuchenden abgedeckt werden kann. Hierbei ist jedoch nicht das gesamte Vermögen angesprochen, vielmehr handelt es sich nur um den Betrag für notwendige Anschaffungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II in Höhe von 750,00 EUR. Anhand der Aktenlage ist ersichtlich, dass Sie über keine Vermögenswerte im Sinne des § 12 5GB II verfügen.

Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den monatlichen Besuchen um eine Unabweisbarkeit handelt und der tatsächliche Bedarf nicht aufgeschoben und auch nicht auf andere Art und Weise gedeckt werden kann.

Daher werden Ihnen beginnend ab dem 01.02.2006 die Kosten für das Umgangsrecht darlehensweise in Höhe von monatlich 38,60 EUR (Tariferhöhung der Bahn berücksichtigt) gewahrt. Die Höhe der Fahrtkosten richtete sich danach, dass Ihre geschiedene Frau vor Gericht bekannt gab, dass Sie die Kinder alle 14 Tagen den Wochenenden besuchen Hierbei sind sie für die Kosten der Fahrten nachweispflichtig, so dass ich Sie bitten möchte, die entwerteten Fahrtausweise nach den Besuchsfahrten umgehend einzureichen bzw. zu übersenden. Das Darlehen wird Ihnen immer für die Zeiträume gewährt, wo Ihnen laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bewilligt werden.

Die darlehensweise Hilfegewährung nach § 23 Abs. 1 SGB II erfolgt in Form von Geldleistungen. Zwar stellt das SGB II in § 4 Abs. 1 Geld- und Sachleistungen als gleichberechtigte Leistungsarten nebeneinander, jedoch wurde hier der Geldleistung der Vorrang gegeben, da zum einen die Eigenverantwortung des Hilfesuchenden gefördert wird und zum anderen die Regelleistungen mit wenigen Ausnahmen ebenfalls als Geldleistungen erbracht werden.
Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II soll das gewährte Darlehen durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10% der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt werden. Die maßgebliche Regelleistung beträgt bei Ihnen 331,00 EUR, so dass von diesem Betrag bei der Aufrechnung auszugehen ist.

In Anbetracht dessen, dass ein Teil der monatlich gewährten Regelleistungen anzusparen ist, um bei einem entstehenden Bedarf auch größere Anschaffungen zu tätigen, sind 10,00 EUR, dies entspricht 3,02% der maßgeblichen Regelleistung, als monatliche Tilgung nicht als unangemessen anzusehen.

Bei einer monatlichen Darlehenshöhe von 38,60 EUR beträgt die Tilgung des Darlehens monatlich 10,00 EUR und dieses ist zuzumuten und stellt keine unbillige Härte dar.
Demnach verbleibt ein monatlicher Rückzahlungsbetrag in Höhe von 28,60 EUR. Hierbei verweise ich auf § 44 SGB II, wonach die Träger von Leistungen nach diesem Buch die Ansprüche erlassen dürfen, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre.
Inwieweit eine Unbilligkeit vorliegt, richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners. Über die Rückzahlung bzw. Erlass oder Teilerlass des verbleibenden Darlehens wird im Januar 2007 eine Entscheidung getroffen, so dass zu diesem Zeitpunkt geprüft werden muss, ob ein Härtefall vorliegt. Dieser begründet sich nur aus der besonderen persönlichen oder sachlichen Ausnahmesituation, in der sich der Betroffene gerade befindet.

Daher wird Ihnen das Darlehen von monatlich 38, 60 EUR nach § 23 Abs. 2 SGB II unter der Aufrechnung von 3,02% der maßgeblichen Regelleistung gewährt und über die verbleibende Rückzahlungssumme wird in 01/07 entschieden. Über den vollständigen bzw. teilweisen Erlass nach § 44 SGB II kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Entscheidung getroffen werden, da hierfür die persönlichen sowie wirtschaftlichen Verhältnisse ausschlaggebend sind.

Es folgt dann eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Kräker

 

KoBa - Verzögerung der Bescheidung meines Widerspruches - also nichts Neues bei Frau Kräker

Gott sei Dank habe ich die Bestätigung durch Frau Kräker erhalten, dass mein Widerspruch zur Betriebskostenabrechnung am 17.03.06 bei der KOBA eingetroffen ist.
Dass sich die Bearbeitung erheblich verzögern kann, ist mir verständlich, da ich das Protokoll einer Haushaltsdebatte der KoBa einmal näher einsehen konnte:
http://michael-knuth.blogspot.com/2006/03/koba-aus-der-haushaltssitzung-vom.html
Was mich allerdings in Erstaunen versetzt, ist der Sachverhalt, das im Briefkopf geschrieben steht, dass Frau Langer die Auskunft erteilt hätte.
Ob mein Vermieter so lange auf die Zahlung der Betriebskosten warten würde, wage ich hier einmal zu bezweifeln.
MK(WA)

Herrn
Michael Knuth
Unterm Wulfhorn 1
38855 Wernigerode

Eingangsbestätigung

Sehr geehrter Herr Knuth,
hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Widerspruches am 17.03.2006.
Auf Grund der großen Anzahl von Widersprüchen wird die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen.
Nach der Bearbeitung erhalten Sie einen abschließenden Bescheid.
Mit freundlichen Grüßen

Kräker

 

Diverse neue Urteile zum SGB XII, stand 24.03.2006

http://plogworld.cubeproject.de/plog/post/95/1986

Michael Knuth
WEB: http://wa.michael-knuth.de


 

Diverse neue Urteile zum SGB II, Stand 24.03.2006

http://plogworld.cubeproject.de/plog/post/95/1985

Michael Knuth
WEB: http://wa.michael-knuth.de


 

Was einem mit der GEZ so alles passieren kann

http://miknuth.blogspot.com/2006/03/was-einem-mit-der-gez-so-alles.html

Michael Knuth
WEB: http://wa.michael-knuth.de


 

WG: Die Vorschriften in X 2 Abs. 1, 2 SGB II sind nicht sanktionsbewXhrt !

Verwaltungsgericht
der Freien Hansestadt Bremen
- 2. Kammer für Sozialgerichtssachen -
Freie
Hansestadt
Bremen
Az: S2 V 2384/05

Die Vorschriften in § 2 Abs. 1, 2 SGB II sind nicht sanktionsbewährt !

Mehr unter:
Verwaltungsgericht
der Freien Hansestadt Bremen
- 2. Kammer für Sozialgerichtssachen -
Freie
Hansestadt
Bremen
Az: S2 V 2384/05

Die Vorschriften in § 2 Abs. 1, 2 SGB II sind nicht sanktionsbewährt!
Mehr unter:
http://plogworld.cubeproject.de/plog/post/95/1984

Michael Knuth
WEB: http://wa.michael-knuth.de

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: webmaster@widerspruch-und-klage.de
[mailto:webmaster@widerspruch-und-klage.de]
Gesendet: Freitag, 24. März 2006 13:23
An: admin@michael-knuth.de
Betreff: Die Vroschroften in X 2 Abs. 1, 2 SGB II sind nicht
sanktionsbewXhrt !



Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 2 SGB II

Grundsatz des Forderns

(1) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur
Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Der
erwerbsfähige Hilfebedürftige muss aktiv an allen Maßnahmen zu seiner
Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine
Eingliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der
erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare
Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.

(2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle
Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und
Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Hilfebedürftige müssen ihre
Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen
in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

Volltext:

http://www.widerspruch-und-klage.de/thread.php?sid=fe046519bbb73a9daf1f99ad4
d842d68&postid=3609#post3609


 

Zu Problemen im Oberharz beim Schülerverkehr

URL: http://www.volksstimme.de/vsm/nachrichten/lokales/wernigerode/?em_cnt=60062

Zu Problemen im Oberharz beim Schülerverkehr
Mitarbeiter der Verkehrsbetriebe nehmen Verantwortung sehr ernst


Auf die Leserreaktionen " Es gab Kinder, die fuhren per Anhalter zur Schule ", Harzer Volksstimme vom 14. März in der Volksstimme, reagierten Eckhardt Nitschke, Geschäftsführer der Wernigeröder Verkehrsbetriebe GmbH, und Detlef Oppermann, Betriebsratsvorsitzender : Mit den Schulschließungen im Landkreis Wernigerode, speziell im Oberharz, hat die Wernigeröder Verkehrsbetriebe GmbH ( WVB ) die komplizierte Aufgabe erhalten, eine nahezu gleichbleibende Zahl von Schülerinnen und Schülern ( bei sinkender Gesamtschülerzahl ) vom Wohnort zu einer kleiner werdenden Zahl von Schulen hin und zurück zu befördern.

Die hohe Verantwortung nehmen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der WVB, obwohl sie sich dabei oftmals von allen anderen allein gelassen fühlen ( Begleitung im Schulbus ), sehr ernst. Leider ist es zurzeit im Oberharz so, dass Eltern der betroffenen Schüler sehr verärgert auf diese Schulschließungen reagieren. Schüler über fehlende Zeit für Hobbys und Freundschaften klagen, was bei uns auf sehr viel Verständnis stößt.

Bei Kritik konkrete Angaben vermisst Mehrfach wurde in der Presse auf Missstände bei der Schülerbeförderung aufmerksam gemacht – jedoch ohne Angabe von konkreten Tatsachen, wie zum Beispiel Datum, Uhrzeit und Linie sowie den konkreten Sachverhalten. Dafür haben wir kein Verständnis. Nur unter Angabe dieser Fakten, kann bei einem eventuellen Fehlverhalten von Mitarbeitern in unserer Firma reagiert werden. Weiterhin muss leider immer wieder festgestellt werden, dass die Schülerbeförderung für die Schulschließung zum Prellbock gemacht wird. Wir bitten die Eltern und Schüler um eine ehrliche Diskussion, denn es geht nicht um die Beförderung, sondern um den Zeitfaktor.

Wir sind nicht in der Lage, bei Wegstrecken, die 25 bis 30 Kilometer betragen, Fahrzeiten von weniger als 60 Minuten zu realisieren. Dieser Fakt begleitet unsere Fahrplanung seit Jahren. Er ist also kein " neues " Oberharzer Phänomen. Trotzdem sind wir bemüht – was auch jeder interessierte Außenstehende mitbekommen muss – die An- und Abfahrten vom Wohnort zur Schule und zurück sehr zeitnah zu planen. Nicht vergessen wollen wir, dass zahlreiche neue Haltestellen, die vorrangig dem Schülerlinienverkehr dienen, in der Vergangenheit entstanden sind. Diese verlängern zwar die Fahrzeit, verkürzen aber für viele Schülerinnen und Schüler die Wege von der Schule zur Haltestelle und zurück.

Dass die Kreisverwaltung als Schulträger die Schülerbeförderung aus Kostengründen im Rahmen des Linienverkehrs abwickeln muss, ist ja bekannt, schränkt aber die Möglichkeiten ein. Wir tun unser Bestes und wünschen den Verantwortlichen eine " gute Hand " bei den Entscheidungen zur Schulstruktur zum Wohle unserer Kinder.

 

Gemeinsam mit dem EGO - Verein: Schüler starten Hilfsaktion für Kinder auf den Philippinen

URL: http://www.volksstimme.de/vsm/nachrichten/lokales/wernigerode/?em_cnt=60061

Gemeinsam mit dem EGO-Verein
Schüler starten Hilfsaktion für Kinder auf den Philippinen
Von Andreas Fischer

Bildunterschrift: Die Thomas-Müntzer-Schüler Marie-Therese Schellhammer, Oliver Kohlmann und Maria Weinrich, EGOMitarbeiter Reiner Kraul und EGO-Vorsitzender Rainer Franke (von links) in den Räumen des Wernigeröder Vereins. Foto: Andreas Fischer

Als die Tsunami-Katastrophe im Dezember 2004 Südostasien heimsuchte, war die Spendenbereitschaft auch in Deutschland groß. Vier Schüler aus der Thomas-M üntzer-Schule wollen weiter helfen und Straßenkinder auf den Philippinen langfristig unterstützen.

Wernigerode. Als Diplompädagoge Bernd Papke im Oktober vergangenen Jahres Schülern der Thomas-M üntzer-Schule von den Philippinen und seinem zweijährigen Hilfseinsatz dort berichtete, waren sich Maria Weinrich, Christin Meißner, Oliver Kohlmann und Marie-Therese Schellhammer, Schülerinnen und Schüler aus den 9. Klassen, schnell einig : Wir wollen selbst mithelfen. Papke hilft beim Aufbau von Dörfern für Straßenkinder.

Mit einem Brief fängt alles an Die Schüler sprachen zunächst mit ihren Eltern und gewannen sie als erste Partner, danach den EGO-Verein in Wernigerode. EGO steht für Eigeninitiative, Gemeinschaft und Organisation. Der Verein arbeitet eng mit dem Verein " Help for Hope " zusammen. " Es darf uns nicht unberührt lassen, wenn Millionen von Menschen in Armut leben, tägliche Existenznot haben und Hunger erleiden ", sagte EGOVorsitzender Rainer Franke.

Die Schüler wollen zunächst Brieffreundschaften aufnehmen. " Das könnte möglicherweise soweit gehen, dass wir so viel Geld sammeln, dass wir Patenschaften für einzelne Straßenkinder eingehen können ", sagte Oliver Kohlmann, Schüler der Klasse 9 b. Der Wernigeröder Schüler will aber auch eine breite Öffentlichkeitsarbeit leisten. Spontane Hilfe bei Großkatastrophen sei gut und notwendig, der tägliche Kampf ums Überleben in den Entwicklungsländern sollte aber kontinuierlich unterstützt werden, ist er überzeugt. " Nebenprodukt " des Briefeschreibens sei, sich im Gebrauch der englischen Sprache zu üben, die die Schülerinnen und Schüler seit ihrer dritten Klasse lernen.

" Wir möchten mit unserer Aktion beispielsweise einen kleinen Beitrag dafür leisten, dass jedes Kind zur Schule gehen kann ", erläutert Marie-Therese Schellhammer. Computer reparieren, Räder instandsetzen Die Jugendlichen wollen weiter eng mit dem EGO-Verein zusammenarbeiten, der sich in Wernigerode vielfältig für die Menschen in Entwicklungsländern engagiert.

In dem Verein werden gegenwärtig bereits ausrangierte Computer aufgearbeitet und gespendete Fahrräder instand gesetzt. Ein anderer Verein kümmert sich dann um den Transport der Hilfsgüter in die Entwicklungsländer, erläuterte EGOVorsitzender Rainer Franke. Neben Menschen in asiatischen Ländern könne " dank einer ausgeprägten Spendenbereitschaft " auch Bedürftigen in Osteuropa direkt geholfen werden, berichtete Rainer Franke.

Donnerstag, März 23, 2006

 

KoBa - mein heutiger Besuch

Leute, ihr werdet es nicht glauben, heute war der erste Tag, an dem ich voll zufrieden von der KoBa heimgekehrt bin. Das Darlehen, welches ich benötigte, ist vom Sozialamt bewilligt worden.
Frau hobe hat auch meine Bemühungen, meine Suchtkrankheit zu bewältigen (geheilt wird man ja davon nie),sehr positiv bewertet.
Wenn bis zum 20.04.2006 nichts gravierendes geschieht, kann es möglich werden, dass ich meinen EEJ bei dem Verein in Darmstadt bekommen kann.
Ich für meinen Teil werde nun meine Bemühungen focieren, dass ich in dieser Tagestherapie unterkomme. Die mich kennen, wissen, dass ich meistens erreiche, was ich will, gelle?
Mch erst gegen Abend wieder am Netz, denn um 09.00 Uhr streite ich mich vor dem Amtsgericht Halberstadt mit der dortigen Unterhaltsvorschusskasse herum. Wie ich vermutet hatte, hat mir das AG Halberstadt das geforderte Protokoll des ersten Verhandlungstages nicht zugestellt, theoretisch gehe ich also mit einem klaren Nachteil in die zweite Runde.
Macht aber nix, ich kann in jedem Fall dem Gericht in einem anstehenden Revisionsverfahren vor dem BGH juristische Unzulänglichkeiten nachweisen, dann geht der ganze Spass von vorne los - in fünf Jahren vielleicht.
MK(WA)

 

Wernigerodes "Weisser Ring" auf dem Nicolaiplatz

URL: http://www.volksstimme.de/vsm/nachrichten/lokales/wernigerode/?em_cnt=59490

Wernigerodes " Weisser Ring " auf dem Nicolaiplatz
Erfolgreiche Werbung für Verein
Von Ingmar Mehlhose


Zur Eröffnung am Morgen präsentierten Schüler der Marianne-Buggenhagen-Schule aus Oehrenfeld ein kleines Programm. Unter den Zuhörern war auch Oberbürgermeister Ludwig Hoffmann (links). Foto: Ingmar Mehlhose

Zum bundesweiten " Tag der Kriminalitätsopfer " warb gestern der Hilfsverein " Weisser Ring " auf dem Nicolaiplatz für seine Ziele. Recht erfolgreich, wie die Mitglieder der Wernigeröder Außenstelle am Abend einschätzen konnten. Wernigerode.

Fast 100 Euro klingelten am Abend in der Spendenkasse von Rainer Eichbaum und seinen acht Mitstreitern. Die blieben nicht allein, denn Fred Brehmeier vom Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt war mit seinem Info-Mobil zur Unterstützung des Aktionstages in die Harzstadt gerollt.
Im Bus und draußen am Stand hatten den Tag über etwa 100 Interessenten das Gespräch mit den Beratern gesucht.

Gerade älteren Frauen und Männern ging es dabei speziell um die Frage, wie sie sich wirksam gegen Straftaten verschiedenster Art schützen können. Besonders begehrt war eine Broschüre zum Opferentschädigungsgesetz. Rainer Eichbaum : " Das es das gibt, war vielen unbekannt. " Der Kriminalbeamte außerdem : " Trotz vieler Informationen über uns in jüngster Vergangenheit, ist noch inhaltlicher Aufklärungsbedarf nötig. " Die Bereitschaft der dazu Befragten, kann aber insgesamt als positiv bewertet werden. Einige überlegen jetzt sogar, ob sie nicht selbst Mitglied im " Weissen Ring " werden sollen.

Um den 24. September wollen die Wernigeröder das 30-jährige Bestehen des Hilfsvereins mit einer Feierstunde würdigen. Das heißt aber keineswegs, dass die Arbeit bis dahin ruht. Bereits am Sonntag, 26. März, ab 14. 30 Uhr gibt es die nächste Info-Runde. Bei den Schlesiern im Hotel " Weisser Hirsch ".

Mittwoch, März 22, 2006

 

KoBa - Aus der Haushaltssitzung vom 20.10.2005

Ja, es gibt Leute wie mich, die es brennend interessiert, wie es mit der Wirtschaftlichkeit meiner KOBA so aussieht. Als freier privater Zeitungsreporter muss ich auch zu recherchieren verstehen, deshalb habe ich einmal das in der Überschrift genannte Protokoll recherchiert.
Erstaunlich ist für mich zunächst, dass die Sitzung in einen öffentlichen und nicht öffentlichen Teil unterteilt ist, was man hier wohl zu verheimlichen hat?? Erstaunlich ist auch, dass seit jenem denkwürdigen 20. Oktober 2005 keine weitere Sitzung in Sachen KOBA stattgefunden zu haben scheint.
Brandheiß sind die Argumentationen des Leiters der KOBA, Herrn Dirk Michelmann, man folge hier einmal meinen Ausführungen:
Herr Michelmann erläutert zunächst ausgereichte Statistikblätter und wertet diese auch aus. Es handelt sich hier um die Gesamtstatistik der KOBA und die Statistik - U25.
Dann schlägt die Demokratie in Form des Dr. Ermrich (CDU) erbarmungslos zu, denn er will wissen, wie es sich mit der steigenden Anzahl von Widersprüchen verhält.
Die Hilfebedürftigen sind Schuld, so Michaelmann - deren Folgeanträge sind die Ursache!
So interpretiere ich zumindest beim Lesen dieses Protokolls, denn eigentlich hat mich die KOBA ja gelehrt, dass ich erst Widerspruch einlegen kann, wenn einVerwaltungsakt (Bescheid) ergangen ist. Denkt man hier logisch weiter, sind nicht etwa die Folgeanträge die Ursache, sondern deren fehlerhafte Bearbeitung in den Bescheiden der KOBA!!!
Nun kommt ein Paradoxon, wer bearbeitet die steigende Zahl von Widersprüchen, laut Michelmann ist die Leiterin der Rechtsstelle (Frau Langer) mit ihren 40 Klagen voll ausgelastet (na gut, 8 Tage später waren es dann wohl bloss noch 38, zwei gingen in Magdeburg verloren, siehe auch >>> http://michael-knuth.blogspot.com/2005/11/koba-knuth-aufschiebende-wirkung-von.html, >>>http://michael-knuth.blogspot.com/2005/12/sozialgericht-magdeburg-s-28-as-35305.html).
Dann schreibt man so klein, klein, Herr Brix von der Bürgerinitiative Oberharz fragt nach den Schwerpunkten bei den Widersprüchen, Michaelmann erzählt ihm was von breitem fächern.
Dann möchte Herr Strobl von der CDU gern wissen, wer denn nun die Erstbearbeitung der Widersprüche vornimmt, Michaelmann ganz souverän - erfolgt in unserer Rechtsstelle in Zusammenarbeit mit den Fallmanagern.
Da ich ein sehr aufmerksamer Leser bin, komme ich bis hierhin zu folgendem Fazit: Die führungslose Rechsstelle bearbeitet also die Widersprüche mit den Leuten, welche die fehlerhaften Bescheide erst ausgestellt hat.
Wenn das nach meiner Ansicht so weiter gehandhabt wird, kann die doch noch recht junge und aus meiner Erkenntnis doch sehr sympatische Frau Langer wahrscheinlich auch in Madeburg noch ihren Rentenantrag stellen, denn so nehmen die Klagen nie ein Ende.
So, ich hoffe, dass ich euch doch sehr für das Lesen dieses Protokolls interessiert habe, ihr findet es im Volltext unter: http://www.wernigerode.de/wernigerode/pdfdocs/M6889.pdf.
Ein Lesen lohnt sich immer, vor allen Dingen die Fragen zu den KdU.
MK(WA)

 

KoBa Wernigerode stellt eigene Internetseiten ins Web

Hallo liebe Leser,
ihr lest in der Überschrift richtig, meine, äh unsere KoBa hat ihre eigenen Seiten ins Web gestellt. Das Layout ist zwar vom Wernigerode - Portal übernommen und es gibt noch eine Menge Leerlauf bei den Verlinkungen, aber wollen wir mal nicht meckern, Rom wurde auch nicht an einem Tag erbaut und auch ich habe einmal ganz klein angefangen.
Sehr lobenswert finde ich die tolle Übersichtlichkeit der Seite, bei Betrachtung dieses Sachverhaltes ist die KOBA der Bundesagentur für Arbeit um Jahrzehnte voraus, aber diese Herrschaften scheinen ja ausgiebig mit ihrer eigenen Umstrukurierung zu tun zu haben.
Ich hoffe, dass die KOBA trotz einiger Kritik von meiner Seite, nichts dagegen haben wird, wenn ich ihre Webseiten zu informativen Zwecken für meine Leser bei mir mit einbinde.
Die Webseite der KOBA Wernigerode ist unter folgendem Link erreichbar:
http://www.wernigerode.de/WRPortal/Landkreis/KoBa_Hartz+IV/

 

Die Kanidaten für die Landtagswahlen 2006 in Sachsen - Anhalt

Dieser Artikel ist für echt Wahlinteressierte gedacht, denn ich bin der Meinung, wer nicht zur Wahl geht, spielt der falschen Partei die Trümpfe zu. Ich rufe alle Bürger auf, beteiligt euch an den Landtagswahlen, nur so können wir etwas ändern und unser Land bor dem Bankrott tetten.

http://www.statistik.sachsen-anhalt.de/wahlen/lt06/and/lt06_bewerber.pdf

Michael Knuth
Unterm Wulfhorn 1
38855 Wernigerode
Tel: 03943 557286
Fax: 03943 6265931
WEB: http://wa.michael-knuth.de


 

KoBa - Behauptung Falscher Tatsachen gegen meine Person

Ja, so ist das bei meiner Beschäftigungsagentur, wenn man keine Argumente mehr hat, dann werden welche frei erfunden, wie etwa, ich hätte keine Eigenbemühungen bei der Wohnungssuche vorgelegt. Man kann mal so frei sagen, es kann kommen, wie es will, am Ende ist immer der Hilfebedürftige an allem Übel schuld. Dabei hatte ich die Koba am 01.12.05 zu Wohnungsbesichtigungen eingeladen - nur erschienen ist von den Damen niemand, im Gegenteil, man hat mir verboten, einen Mietvertreg für eine nach meinem Ermessen angemessene Unterkunft zu unterzeichnen.

Ich kann nur froh sein, dass ich hierfür 4 Zeugen habe, dass die KOBA diesen Sachverhalt vor keinem Gericht der Welt abstreiten kann.

Bleibt zu hoffen, dass sich jene Frau Kascha bei mir entschuldigt und mich rehabilitiert, denn ich weiß, was ein Klageerzwingungsverfahren ist. In jedem Fall wäre es ein Schaden für alle Steuerzahler, wenn ich denn wieder soweit gehen müsste, mein Recht juristisch durchsetzen zu müssen.

MK(WA)

Michael Knuth, Unterm Wulfhorn 1
38855 Wernigerode


Kommunale Beschäftigungsagentur
Kurtsstr.13

38855 Wernigerode



z.H. Frau Kascha

Vollzug SGB II

Hier: Bescheid vom 27.02.2006 durch Frau Kascha

Sehr geehrte Frau Kascha,

betrachten sie bitte dieses Schreiben nicht als Verwaltungsakt, sondern als persönlich gemeinten Hinweis meinerseits.

Ich hatte die Tage Widerspruch gegen den von ihnen im Rubrum benannten Bescheid eingelegt. Beim nochmaligen Lesen ihres Bescheides bin ich über folgenden Satz gestolpert:

„Anzumerken ist, dass sie trotz Hinweis bis zum heutigen Tage nicht die intensiven Nachweise Ihrer Bemühungen um einen preisgünstigeren Wohnraum erbracht haben.“

Frau Kascha, diesen Satz betrachte ich als Verleumdung und Beleidigung im Sinne des Strafgesetzbuches, eine solche offensichtliche Lüge kann ich mir nicht so einfach bieten lassen.

Es erklärt sich wohl erst einmal von selbst, dass ich beim Berufungsgericht einstweiligen Rechtsschutz beantragt habe.

Weiterhin weise ich sie auf den Sachverhalt hin, dass ich eine angemessene Wohnung an der Hand hatte, nur von der KoBa ist zum Besichtigungstermin niemand erschienen, im Gegenteil, man hatte mir am Telefon ausdrücklich verboten, hier einen Mietvertrag ohne vorherige Prüfung zu unterschreiben.

Ich habe auf meinem Rechner 2000 Wohnungsangebote von Immobilienscout 24 abgespeichert, entweder sind sie zu klein, oder zu groß, oder zu teuer. Wer soll mir das bezahlen, wenn ich ihnen jedes Wohnungsangebot zufaxen würde, zumal mir noch nicht einmal die außergerichtlichen Kosten für bereits zwei Verfahren verrechnet worden sind.

Ich gebe ihnen innerhalb eines Monats Gelegenheit, sich schriftlich für die Verleumdung bei mir zu entschuldigen. Sollte hier nichts geschehen, stelle ich bei der Staatsanwaltschaft Strafantrag wegen Verleumdung gegen sie persönlich.

Sie können sich diesbezüglich im Vorfeld schon einmal bei Frau Langer informieren, was ein Klageerzwingungsverfahren ist.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Knuth


 

KoBa - Erste Mahnung zur Bearbeitung meines Antrages auf Erstattung von Umgangskosten

Am 29.Januar 2006 hatte ich hier diesbezüglich einen zweiten Antrag gestellt (http://michael-knuth.blogspot.com/2006/01/koba-umgangskosten-der-2-versuch.html), nachdem mir das Sozialamt Wernigerode mitgeteilt hatte, dass man sich intern wegen meiner Umgangskosten geeinigt hätte. Leider ist hier wieder bis auf den heutigen Tag nchts passiert, deshalb habe ich folgenden Schriftsatz verfasst:

Michael Knuth, Unterm Wulfhorn 1
38855 Wernigerode


Kommunale Beschäftigungsagentur
Kurtsstr.13

38855 Wernigerode





Vollzug des SGB II

Hier: Gewährung der Kosten zur Wahrnehmung des Sorge – und Umgangsrechtes

Sehr geehrte Damen und Herren,

Mit Fax vom 29.Januar 2006 hatte ich einen Antrag auf Übernahme der Umgangskosten mit meinen Kindern bei ihrer Behörde gestellt.

Bei meinem letzten Besuch in ihrer Behörde hatte ich ja festgestellt, dass sich meine Sachbearbeiterin, Frau Kräker, im Urlaub befand, aber ich bin mir sicher, dass sie nicht seit jenem 19.01.06 im Urlaub befunden hat.

Mir liegt hier vor das Schreiben des Jugend- und Sozialamtes Wernigerode vom 01.03.2006 mit folgendem Wortlaut:

„Ich kann ihnen nunmehr mitteilen, dass nach Rücksprache mit der Teamleiterin des Eigenbetriebes Kommunale Beschäftigungsagentur des Landkreises Wernigerode, Frau Pech, Ihnen Leistungen nach dem SGB II für die anfallenden Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts mit ihren Kindern beginnend ab dem 01.02.2006 gewährt werden.

Da ihnen die Leistungen weiterhin bewilligt werden, bitte ich sie, ihren Widerspruch vom 30.01.2006gegen meinen Einstellungsbescheid vom 25.01.2006 zurückzunehmen.

Für eine entsprechende schriftliche Benachrichtigung bis zum 10.03.2006 wäre ich ihnen dankbar“:

Unterzeichnet war das Schreiben von Frau Jorgus.

Leider ist es mir nicht möglich, meinen Widerspruch beim Sozialamt zurückzunehmen, bevor ich von ihrer Behörde einen entsprechenden Bewilligungsbescheid in den Händen halte. Deshalb meine heutige diskrete Anfrage, inwieweit bis jetzt die Bescheidung fortgeschritten ist.

Als Termin der Benachrichtigung notiere ich mir den kommenden

Donnerstag, 23.03.2006,

denn an diesem Tag bin ich in ihrer Behörde bei Frau Hobe vorstellig.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Knuth


Montag, März 20, 2006

 

KoBa - Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Berufungsgericht

Da mir Kosten für Heizung und Unterkunft trotz aufschiebender Wirkung bei Anfechtungsklage gekürzt worden sind, mein Wiserspruch diesbezüglich bis af den heutigen Tag nicht bearbeitet wurde, habe ich beim Berufungsgericht einstweiligen Rechtsschutz beantragt:


Michael Knuth, Unterm Wulfhorn 1
38855 Wernigerode


Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Postfach 100 257

06141 Halle





Berufung gegen das Urteil des SG Magdeburg AZ: S 28 AS 353/05 vom 28.10.2005

Hier: Mein Berufungsschriftsatz, Per Fax form- und fristgerecht eingelegt am 27.12. 2005

In Sachen

Michael Knuth./.Kommunale Beschäftigungsagentur Wernigerode

Teilt der Kläger dem Gericht mit, dass hier noch keinerlei Nachricht zum weiteren Verlauf des Verfahrens eingegangen ist, oder ob die Berufung überhaupt zur Entscheidung angenommen wird.

Der Kläger bittet hier diesbezüglich um eine alsbaldige Benachrichtigung.

Weiterhin wird im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt:

Begründung:

Der Kläger hatte gegen eine Rückforderung der Beklagten Widerspruch eingelegt, trotzdem sollten seine Leistungen um 50 €/Monat gekürzt werden.

Hiergegen wandte sich der Kläger per einstweiligen Rechtsschutz erfolgreich an das Sozialgericht Magdeburg.

Dies stellte am 17.10.2006 unter dem Aktenzeichen S 28 AS 543/05 ER fest, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gem. § 86a Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben.

Weiterhin wird festgestellt: „Dem Antragsgegner (hier die Beklagte) ist zwar zuzugestehen, dass der Wortlaut des § 39 SGB II insoweit nicht ganzeindeutig ist. Es muss jedoch beachtet werden, dass es sich bei dieser Regelung um eine Ausnahme zu dem im SGG festgelegten Grundsatz, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, handelt. Als Ausnahmevorschrift ist § 39 SGB II eng auszulegen (vgl. Conradis in Lehr – und Praxiskommentar zum SGB II, § 39 Rdnr. 5):“

Da keine der Parteien gegen diesen Beschluss in Berufung gegangen ist, ist er seit dem 17.11.2005 rechtskräftig und unanfechtbar.

Trotz dieser eindeutigen Weisung des Sozialgerichtes Madeburg vom 27.10.2005 hat die Beklagte dem Kläger die Leistungen für Unterkunft und Heizung auf den Status ihrer Angemessenheit zurechtgekürzt.

Ein Termin zu einer Besichtigung einer angemessenen Wohnung für den Kläger wurde nicht nur in keiner Weise wahrgenommen, sondern regelrecht boykottiert.

Trotzdem wird dem Kläger vorgehalten, er würde sich nicht intensiv um angemessenen Wohnraum bemühen. Diesbezüglich zieht nun der Kläger Strafantragstellung wegen Verleumdung in Betracht.

Aus diesen genannten Gründen ergeht die Antragstellung des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz wie oben niedergeschrieben.

Hochachtungsvoll

Michael Knuth


 

KoBa - Berufung gegen das Urteil des SG Magdeburg AZ: S28 AS 353/05 vom 28.10 2005

Am 27.12.2005 hatte ich meinen Berufungsschriftsatz an das LSG Halle versandt. Bis auf den heutigen Tag habe ich von dort keinerlei Nachricht erhalten. Aus diesem Grunde fühle ich mich nach fast 3 Monaten von meiner Geheimhaltungspflicht entbunden und veröffentliche diesen Berufungsschriftsatz:


Michael Knuth, Unterm Wulfhorn 1
38855 Wernigerode


Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Postfach 100 257

06141 Halle





Berufung gegen das Urteil des SG Magdeburg AZ: S28 AS 353/05 vom 28.10 2005.

In Sachen des Herrn

Michael Knuth, Unterm Wulfhorn 1 in 38855 Wernigerode

- Kläger –

Gegen die

Eigenbetrieb Kommunale Beschäftigungsagentur, Kurtstr.13 in 38855 Wernigerode

- Beklagte –

legt der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichtes Magdeburg, AZ: s 28 AS 353/05 vom 28.10.2005, hier eingegangen am o2.12.2005, form – und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein.

Begründung:

Das im Rubrum genannte Urteil verletzt den Kläger und dessen Kinder in ihren Grundrechten aus Art. 6, (2), (3) Grundgesetz wie der §§ 7 und 11 BGB.

Mit der Trennung der Eltern haben Kinder einen von beiden Elternteilen abgeleiteten Doppelwohnsitz (vgl. BGH, XII ARZ 26/90 vom 11.07.1990, BGH XII ARZ 1/92 vom 29.01.1992, BGH XII ZR 14/92 vom 08.07.1992, XII ARZ 23/92 vom 14.10.1992, OLG Naumburg, 3 AR 5/99 vom 18.03.1999).

Auf Grund dieser gesetzlichen Grundlagen sind alle drei Kinder polizeilich als Mitbewohner der Unterkunft des Klägers angemeldet.

In den Richtlinien der Beklagten (hier Landkreis Wernigerode) zur Feststellung der Angemessenheit der Unterkunftskosten wird festgestellt: „ Der Obergrenze für eine angemessene Wohnungsgröße eines Hilfebedürftigen/Leistungsberechtigten liegen folgende Werte zugrunde: …4 Personen = 85 qm.“

Hier wird festgelegt, dass für den Wohnraum des Klägers ein Preis von 5,11 €, bzw. 5,74 €/qm als angemessen anzusehen sind.

Dieser Sachverhalt konnte vom Sozialgericht Magdeburg nicht berücksichtigt werden, weil zum einen von der Beklagten eine Stellungnahme zu den zitierten Entscheidungen des BGH gefordert, aber nicht abgegeben worden ist, zum anderen von der Beklagten deren Richtlinien zur Angemessenheit des Wohnraumes weder dem Gericht noch dem Kläger zur Verfügung gestellt worden sind, obwohl diese vom Kläger mehrfach schriftlich per Fax angefordert worden sind.

Hierbei erscheint es dem Kläger unerheblich, wie oft sich dessen Kinder in seiner Wohnung aufhalten. Beim gemeinsamen Sorgerecht im Wechselmodell sollte es dem Gericht logisch erscheinen, dass sich die Kinder unter der Woche hauptsächlich im Haushalt der Mutter aufhalten, wenn sie an deren Wohnort die Schule besuchen. Insoweit ist auch irrelevant, inwieweit die Kindesmutter ALG II bezieht.

Trotzdem hat der Kläger gem. Art. 6 GG die Pflicht, für die Kinder entsprechenden Wohnraum vorzuhalten.

Wie das SG Magdeburg bereits festgestellt hat, halten sich die Kinder weit öfter als gelegentliche Besuche hinaus beim Kläger auf. Bei angemessener Wohnungsgröße von 45 qm für einen 1 Personsnhaushalt würden selbst für das SG Magdeburg unzumutbare Bedingungen vorherrschen.

Weiterhin haben sich neue Sachverhalte ergeben, die den Kläger dazu berechtigen, die Entscheidung des Sozialgerichtes Magdeburg anzufechten:

Bei den Eigenbemühungen des Klägers hat es sich ergeben, dass er ein Wohnungsangebot bekommen hat, welches nach seiner Meinung als angemessen angesehen werden konnte. Es war eine 3 – Raum – Wohnung im Erdgeschoss eines Wohnblockes, ideale Bedingungen für die Schwerbeschädigung des Klägers.

Obgleich noch keinerlei Optionen zur Finanzierung eines Umzuges durch die Beklagte vorlagen (hier wurde der Kläger bei seinem Besuch am 28.11.2005 wegen technischer Probleme bei der Beklagten abgewiesen), hat der Kläger zum 01.12.2005 ein Gespräch mit dem Vermieter der Wohnung arrangieren können und unter ungeheuren Anstrengungen auch bekommen.

Hinsichtlich der Eile in der Sache hat dann der Kläger in einem Fax vom 30.11.2005 einen Vertreter der Beklagten zu der bevorstehenden Wohnungsbesichtigung eingeladen, um die Angemessenheit dieser Wohnung feststellen zu können.

Trotz 1 Euro Job hat der Kläger diesen Termin wahrgenommen, von der Beklagten wurden hier keinerlei Bemühungen unternommen, statt dessen schickte sie dem Kläger ein Fax mit einer Einladung zum nächsten Morgen.

In diesem Schreiben wurde mir dringend davon abgeraten, hier ohne Zustimmung der Beklagten einen Mietvertrag zu unterschreiben. An diese Anweisung sah sich der Kläger gezwungen. Es versteht sich von selbst, dass die Wohnung inzwischen vergeben ist.

Nach dem Wohnungsbesichtigungstermin hatte ich dann ein Telefonat mit der gesetzlichen Vertreterin der beklagten, Frau Langer. Sie teilte mir hier so ungefähr mit, dass die Beklagte eventuelle Umzugskosten nicht in voller Höhe übernehmen wolle.

Nachdem der Kläger dann mitteilte, dass er dann in keinem Falle umziehen könne, wurde ihm mitgeteilt, dass in jedem Fall ab Januar 2006 die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht mehr in voller Höhe übernommen werden würden.

Dementsprechend ist dann auch der bescheid der Beklagten vom 21.12.2005 ausgefallen. Somit entsteht für den Kläger ab Januar 2006 eine zwingende Notlage, welche er nicht verschuldet hat. Es droht Verlust der Wohnung und Obdachlosigkeit, weil der Kläger aus der Regelleistung die zusätzlichen Kosten für Unterkunft und Heizung nicht mehr auffangen kann.

Es droht der Verlust des Sorgerechtes für die Kinder, weil es ihnen nicht zuzumuten ist, beim Vater in einem Obdachlosenheim zu kampieren – und alles nur aus dem Grund, weil es der Beklagten für nicht relevant erschien, an dieser Wohnungsbesichtigung teilzunehmen und man dem Kläger sogar verbot, auf eigenen Faust einen Mietvertrag zu unterschreiben.

Auf Grund eines Wirbelsäulenschadens ist der Kläger schwerbeschädigt, hier erscheint es ihm unzumutbar, eine Wohnung in der 4. oder 5. Etage anzumieten.

In Wernigerode gibt es für den Kläger keinen Wohnraum in der vom SG Magdeburg ausgeurteilten Größe, entweder sind die Wohnungen mit unter 60 qm zu klein oder aber mit über 65 qm zu groß.

Entsprechender privater Wohnraum ist vom Quadratmeterpreis entschieden zu teuer.

Sämtliche Eigenbemühungen, vor allen Dingen hinsichtlich der Übernahme der Umzugskosten, sind von der Beklagten bisher boykottiert worden, es wird daher beantragt:

Hilfsweise wird beantragt, das Verfahren dem Bundesverfassungsgerichtes zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit gem. Art. 6 (2), (3) vorzulegen.

Wernigerode, den 27.12.2005


Michael Knuth
Unterm Wulfhorn 1
38855 Wernigerode
Tel: 03943 557286
Fax: 03943 6265931
WEB: http://wa.michael-knuth.de


 

Was einmal gesagt werden musste


Viele von euch denken, man, der Kerl ist fit, der hat es drauf. Das mag vielleicht auch stimmen, aber ich habe meinen Preis dafür bezahlt, einen sehr hohen Preis, an welchem ich mimentan sehr zu knabbern habe:

http://miknuth.blogspot.com/2006/03/mal-etwas-zu-meiner-person.html

 

Anfrage an das Amtsgericht Halberstadt

Hallo liebe Leser,
Ja, die teutsche Bürokratie hat mich wieder eingeholt. Am kommenden Freitag habe ich zweiten Verhandlungstag in Sachen Unterhaltsvorschusskasse - man wollte mich ja hier zu einem Ordnungsgeld verdonnern, gegen welches ich mich bisher erfolgreich wehren konnte.

Da ich bis auf den heutigen Tag (nach fast drei Monaten) noch kein Protokoll des ersten Verhandlungstages erhalten habe, sah ich mich gezwungen, im Vorfeld des zweiten Verhandlungstages der Sache einmal ein wenig Nachdruck zu verleihen.

Das sieht dann so aus:


Michael Knuth, Unterm Wulfhorn 1
38855 Wernigerode


Amtsgericht Halberstadt
Richard Wagner Str.52

38820 Halberstadt

NZS 4 OWi 959 JS 82457/05 (572/05)

Sehr geehrte Damen und Herren,

Unter oben angegebenen Aktenzeichen habe ich am kommenden Freitag, um 09:00 Uhr einen erneuten Termin bei ihrem Gericht.

Leider ist mir bis zum heutigen Tage von ihrem Gericht noch keine Kopie des Protokolls der ersten Verhandlung vom 11.01.06 zugestellt worden.

Da es sich bei ihrem Gericht diesbezüglich das erste Mal um eine solche Säumigkeit handelt, werde ich diesbezüglich von einer schriftlichen Rüge beim Landgericht Magdeburg absehen, bitte aber darum, dass mir das Protokoll der ersten Verhandlung bis zum 22.03.06 an oben angegebene Adresse förmlich zugestellt wird.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Knuth


 

Eine kritische Einführung zu Hintergründen, rechtlichen Änderungen und Zweckrichtung der "Hartz-Reform"

Hartz IV: SGB II
Eine kritische Einführung zu Hintergründen, rechtlichen Änderungen und Zweckrichtung der "Hartz-Reform"

(Download als gezipptes PDF-Dokument)

Inhaltsverzeichnis:

1. - Hartz IV - Einführung: Sprung
1.1 - Politische Argumentation zur Einführung von Hartz IV: Sprung
1.2 - Die Hartz-Kommission: Sprung
1.3 - Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt: Sprung
1.4 - Gesetzliche Änderungen im Zusammenhang mit Hartz IV: Sprung
1.5 - Subsidiaritätsgedanke: Sprung
2. - SGB II: Sprung
2.1 - Aufgaben, Grundsätze und Verhältnis von Fordern und Fördern: Sprung
2.2 - Systematik beim Kreis der Leistungsberechtigten: Sprung
2.3 - Tatsächliche Verbesserungen der Leistungen: Sprung
2.4 - Problematiken der Leistungen nach SGB II: Sprung
2.4.1 - Wegfall des Bedarfsdeckungsprinzips: Sprung
2.4.2 - Anrechnung des Partnereinkommens: Sprung
2.4.3 - Eingeschränkte Rechtssicherheit und neue Gerichtsbarkeit: Sprung
2.4.4 - Eingliederungsvereinbarung und Arbeitsgelegenheiten: Sprung
3. - Abschließende Betrachtung: Sprung
- Fußnoten: Sprung
- Quellenangaben: Sprung

Mehr zum Inhalt erfahrt ihr unter:
http://www.fledisoft.de/forum_bshg_hartz/forum/zeige_beitrag.php?36/279/index.php#1.1
--
Posted by Michael Knuth to Der zivile Ungehorsam at 3/19/2006 09:19:26 PM


Sonntag, März 19, 2006

 

Weihnachtsgeld der Minister soll abgeschafft werden

SPD-Haushaltsexperte Carsten Schneider will 1 Mrd. Euro im Etat streichen, fordert im BZ-Interview:
Weihnachtsgeld der Minister soll abgeschafft werden
Als SPD-Chefhaushälter will Carsten Schneider den Bundeshaushalt von Peer Steinbrück (SPD) für dieses Jahr noch um 1 Milliarde Euro kürzen. Neue Staatsausgaben wie von Bundeskanzlerin Merkel angekündigt, nennt er "Träumerei". BZ fragte ihn: Bundesfinanzminister Steinbrück will in diesem Jahr Rekordschulden aufnehmen. Bleibt es bei diesem Haushalt Ihres Parteifreundes für das Jahr 2006? Carsten Schneider: Schuldenkönig bleibt Theo Waigel. Allerdings: Der Haushalt für dieses Jahr hat schon im Ansatz mit 38,2 Milliarden mehr Nettoneuverschuldung als Investitionen. Das erlaubt die Verfassung nur, wenn wie jetzt das wirtschaftliche Gleichgewicht gestört ist - 5,3 Millionen Arbeitslose und eine erst langsam anziehende Konjunktur begründen das. Ohne diese Ausnahmebegründung wäre der Haushalt verfassungswidrig.

"Für Bundes-Beamte wird die Arbeitszeit erhöht"
Das wäre schon im fünften Jahr ein verfassungswidriger Haushalt? Die Ausnahmevorschrift erlaubt den Haushalt ausdrücklich. Allerdings gibt es diesmal einen wichtigen Unterschied. Bisher hat sich das immer erst im Laufe des Jahres ergeben, weil die Prognosen der Institute nicht eingetroffen sind und es Steuerermindereinnahmen gab. In diesem Jahr wird erstmals ein Haushalt bereits von Anfang an mit höheren Schulden als Investitionen vorgelegt. Deshalb werden wir in den nächsten zwei Monaten jeden Einzelhaushalt der Gesamtausgaben von 261,7 Milliarden Euro noch einmal auf den Prüfstand stellen. Dabei werden wir sicher noch Einsparmöglichkeiten finden. Um welche Summen geht es da? Zwei Drittel des Haushalts sind für Sozialleistungen und Schuldzinsen festgelegt. Allein der Rentenzuschuß macht 80 Milliarden Euro aus, das Arbeitslosengeld II 24 Milliarden. Da geht es direkt um Menschenschicksale. Wir müssen "Spardose" sehen. Wichtig ist jetzt, die Schulden zu senken und Investitionen zu steigern. Trotzdem werden wir den Haushalt von Finanzminister Steinbrück noch um etwa 1 Milliarde Euro kürzen. Die Verhandlungen haben begonnen. Entschieden wird bis Ende Mai. Im Gesamthaushalt und bei einzelnen Ministerien gibt es dazu bereits den Haushaltstitel sogenannter globaler Minderausgaben... Also Luftbuchungen... ... wenn Sie so wollen. Diese Buchungen müssen gedeckt werden. Dazu gehören Einsparungen im Personalbereich. So wird für die Beamten des Bundes die Arbeitszeit von 40 auf 41 Wochenstunden erhöht. Dadurch kann der Bund 0,4 Prozent der Stellen einsparen. Wir werden verhindern, daß Ministerien dafür neue Stellen schaffen. Wir schaffen das Weihnachtsgeld für Minister ab und werden bei der Öffentlichkeitsarbeit noch mehr sparen. Die Einnahmen des Staates steigen schneller als erwartet. Wird die Koalition noch einmal über die Mehrwertsteuererhöhung diskutieren? Keine falschen Hoffnungen. Die Mehrwertsteuer wird wie beschlossen erhöht. Ein Prozentpunkt wird zur Senkung der Beiträge in die Arbeitslosenversicherung von 6,5 auf 4,5 Prozent gebraucht, einer geht an die Länder zur Haushaltssanierung und einer zum selben Zweck an den Bund. Kann dafür wenigsten die Mitversicherung von Kindern in der gesetzlichen Krankenversicherung aus der Steuerkasse finanziert werden, wie von der Bundeskanzlerin angekündigt? Nein, dafür ist zur Zeit kein Geld im Haushalt. Der Sozialausgleich muß nach der Gesundheitsreform über die Beiträge bezahlt werden. Die Mitversicherung von Partnern und Kindern kostet gut 12 Milliarden Euro im Jahr. Dazu müßte die Mehrwertsteuer noch einmal um zwei Prozentpunkte erhöht werden. Das wäre Träumerei und grundfalsch.

Letzte Änderung: Sonntag, 19. März. 2006, 09:29 Uhr



Michael Knuth
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Leistungen zur Eingliederung nach § 16 SGB II

Leistungen zur Eingliederung nach § 16 SGB II

Die sogenannten "Leistungen zur Eingliederung", die im § 16 SGB II von Leistungsberechtigten in Anspruch genommen werden können, sind vielfältiger Art. Sie umfassen nicht nur Beratungsangebote und mögliche Sach- bzw. Geldleistungen, sondern vor allem auch einige Maßnahmen sozialarbeiterischer/sozialpädagogischer Natur (und werden auch so benannt); hierzu ist anzumerken, daß es als äußerst fragwürdig angesehen werden kann, daß Sachbearbeiter oder auch Fallmanager, die für gewöhnlich keinerlei besondere Qualifikation für Fragen und Problemstellungen der Sozialen Arbeit aufweisen, über derlei Maßnahmen bzw. ihrer Notwendigkeit entscheiden dürfen. Neben diesen eher kritisch zu betrachtenden möglichen Leistungen sind wie schon erwähnt auch Geldleistungen und Kostenbeteiligungen bzw. Kostenübernahmen der unterschiedlichsten Art möglich; viele dieser Maßnahmen bzw. Leistungen finden sich aber gar nicht im SGB II, sondern im SGB III (Arbeitsförderungsgesetz). Verwiesen auf das SGB III wird im § 16 SGB II, der hier eine verwirrende Anzahl von Verweisen formuliert. In der unten zu findenden tabellarischen Auflistung sind deshalb alle möglichen Leistungen, auf die verweisen wird, aufgeführt. Aufgelistet wird auch der Verpflichtungscharakter der jeweiligen Vorschrift - obwohl die Leistungen, die im § 16 SGB II aufgeführt werden, allesamt sog. "Kann-Vorschriften" sind, ihre Bewilligungen also im (pflichtgemäßen) Ermessen der Behörde stehen, so gilt dies aufgrund des Nachrangprinzips nicht für die Leistungen des SGB III, auf die zwar durch eine Kann-Vorschrift verwiesen wird, die selbst aber eine sog. "Soll-Vorschrift" darstellen, also prinzipiell durch den Leistungsträger erbracht werden müssen, sofern mögliche daran geknüpfte Bedingungen erfüllt sind oder die bedingungslos zu erfüllen sind.

Hierzu folgende Tabelle unter dem Link:

http://www.fledisoft.de/forum_bshg_hartz/forum/zeige_beitrag.php?36/180

Freitag, März 17, 2006

 

Widerspruch gegen Bescheid der KoBa

Hallo liebe Leser,

Am 27.02.2006 hatte ich von meiner KoBa die Ablehnung bekommen, meine Betriebskostennachzahlung zu übernehmen (WA berichtete). Heute habe ich nun folgenden Widerspruch geschrieben. Ich weiß, dass dieser Schriftsatz nicht gerade das Prickelndste ist, was einem zu einer Begründung einfallen kann, aber mir ist es langsam wirklich leid, laufend ellenlange Schreiben einzureichen, die dann nicht beantwortet werden.
Ich bin gespannt, wann der Widerspruch bearbeitet wird, damit ich die Sache beim Sozialgericht einreichen kann.

MK(WA)



Michael Knuth, Unterm Wulfhorn 1
38855 Wernigerode


Kommunale Beschäftigungsagentur
Kurtstr.13

38855 Wernigerode





Vollzug des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Hier: Ablehnung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

Sehr geehrte Frau Kräker,

gegen den in Tenor benannten und von ihnen ergangenen Bescheid lege ich hiermit energisch Widerspruch ein.

Gründe:

Schon der erste Satz ihrer Begründung einer Ablehnung weist schon frappierende Fehler auf, denn der Abrechnungszeitraum der BK – Abrechnung umfasst nicht das Jahr 2005, sondern den Abrechnungszeitraum für den Zeitraum 01.07.2004 – 31.12.2004.
Für den Abrechnungszeitraum 2005 ist die BK – Abrechnung erst zum Ende diesen Jahres zu erwarten.

Leider muss ich feststellen, dass sich dieser, ihr Lesefehler, durch die gesamte Begründung hinzieht, so das diese wohl für kein Gericht der Welt mehr nachvollziehbar sein dürfte.

Das Urteil des Sozialgerichtes Magdeburg, welches sie hier anführen, ist noch nicht rechtskräftig, da meine Partei beim LSG diesbezüglich in Berufung gegangen ist. Der entsprechende Schriftsatz meinerseits müsste ihrer Behörde mittlerweile vorliegen.

Ich verlange daher, wegen der aufschiebenden Wirkung im Falle eines Rechtsstreites, die volle Übernahme der Betriebskostenabrechnung, wie auch die Nachzahlung der gekürzten Kosten für Unterkunft und Heizung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Knuth

Dienstag, März 07, 2006

 

KoBa lehnt Betirbskostennachzahlung ab

Hallo, liebe Leser,

Nach einer Erkrankung kann ich mich nun heute wieder einmal bei euch melden. Natürlich gleich wieder mit einer Aktion meiner KoBa gegen mich. Ich bin nun soweit, dass ich nicht alle Sachbearbeiter der KoBa über einen Kamm scheren will, sondern zwischen fähig und unfähig sondieren muss.

Im Anschluss seht ihr das neueste Machwerk der Frau Kräker, welche die Übernahme der Betriebskosten für 2004 abgelehnt hat. Es ist doch wohl selbstverständlich, dass ich hier erneut Widerspruch einlegen werde.

Noch etwas Positives, ich habe vom Sozialamt Bescheid bekommen, dass die KoBa unbedingt die Umgangskosten für meine Kinder zu übernehmen hat.

Vollzug des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
hier: Ablehnung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

Sehr geehrter Herr Knuth
,
  1. Der Antrag vom 30.11.2005 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zwecks Übernahme der Betriebskostennachzahlung für


Knuth, Michael, *28.06.1961

wird hiermit abgelehnt.

  1. Dieser Bescheid ergeht gemäß § 64 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) kostenfrei.


Gründe:

Mit Datum vom 30.11.2005 reichten Sie den Antrag auf Übernahme der Betriebskostennachzahlung für den Abrechnungszeitraum vom 01.01.2005-31.12.2005 (Nutzungszeitraum 01.07.2005-31.12.2005) ein. 2004, Mädchen, 2004.
Dem Antrag legten Sie die Betriebskostenabrechnung seitens der BauBeCon Treuhand GmbH ein. Nach eingehender Prüfung ist der Antrag auf Übernahme der Betriebskostennachzahlung abzulehnen.

Zu 1.
Zum 30.11.2005 reichten Sie die Betriebskostenabrechnung 2004 ein. Der Abrechnung ist an Sie und ihrer damaligen Lebenspartnerin, Frau Sylvia Heidrich, adressiert.
Für den Zeitraum vom 01 .07.2004-31.12.2005 ergab die Abrechnung in den Betriebskosten ein
Guthaben in Höhe von 65,10 EUR und eine Nachzahlung in den Heizungs- und Warmwasserkosten in
Höhe von 130,93 EUR, so dass eine Nachzahlung für den genannten Zeitraum in Höhe von 65,83
EUR besteht. Hierbei handelt es sich rein um die Nachzahlung aus den Heizungs- und
Warmwasserkosten.

Sie beziehen Leistungen nach den Maßgaben des SGB II seit dem 01.01.2005. Die Bescheiderteilung für den Zeitraum von 01/05-06/05 erfolgte über die Agentur für Arbeit. In der Berechnung wurden nach § 22 Abs. 1 SGB II die Tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt.
Auf Grund des eingelegten Widerspruches erfolgte die Neuberechnung und mit Bescheid vom
11.04.2005, erlassen von der Kommunalen Beschäftigungsagentur, wurden Sie auf die
unangemessenen Kosten der Heizung hingewiesen. Darüber hinaus erfolgte der Hinweis im
Widerspruchsbescheid vom 25.04.2005.

Seitens des Urteils vom Sozialgericht Magdeburg wird Ihnen, durch das U ngangsrecht hrer Kinder eine Wohnraumgröße von 60-65 qm zugebilligt. Die angemessenen Kosten der Unterkunft
einschließlich der Heizkosten werden auch dieser Wohnungsgröße zugrunde gelegt.
Gem. § 22 Abs. 1 S.1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Gern. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II werden nur Kosten der Unterkunft, nicht aber Heizkosten, in unangemessener Höhe berücksichtigt werden, solange es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieter oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch für längstens 6 Monate.

Heizkosten werden nur in angemessener Höhe übernommen. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB I greift hierbei
nicht, da die Frist zur Senkung sich auf die Kosten der Unterkunft (ohne Heizkosten) bezieht.
Als angemessen wird ein Betrag in Höhe von 1,00 EUR/m angemessener Wohnfläche angesehen.
Die von Ihnen bewohnte Wohnung hat eine Wohnfläche von 90,77 m
Bis zum 31.12.2005 wurden Heizkosten in Höhe von monatlich 72,61 EUR berücksichtigt. Ab dem
01.01.2006 werden nur noch die auf Grund des Gerichtsurteils festgelegten angemessenen 60
Quadratmeter als angemessen angesehen, so dass angemessene Heizkosten von 60,00 EUR
Berücksichtigung finden.

Anzumerken ist, dass Sie trotz Hinweis bis zum heutigen Tage nicht die intensiven Nachweise Ihrer Bemühungen um einen preisgünstigeren Wohnraum erbracht haben.
Wie bereits ausgeführt, werden die Kosten der Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II nur in angemessener Höhe übernommen. Sie liegen von Beginn der Hilfebedürftigkeit bereits über der Angemessenheit. Eine Übernahme der Nachzahlung von Heizkosten setzt voraus, dass die Behörde einen Handlungsspielraum von tatsächlichen und angemessenen Heizkosten hat. Dieser ist bei Ihnen nicht gegeben. Sie wurden mehrfach auf die Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft einschließlich der Heizkosten hingewiesen.

Unter Würdigung der Gesamtumstände lehne ich hiermit Ihren Antrag auf Übernahme der Kosten aus der Betriebskostennachzahlung ab.
Hinweisend möchte ich Ihnen noch mitteilen, dass die ausgewiesene Nachzahlung der Heizkosten nicht nur Sie betrifft, sondern auch Ihre ehemalige Lebenspartnerin, so dass Sie meines Erachtens nach ohnehin nur hälftig von Ihnen aufzubringen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift unter der Anschrift Kommunale
Beschäftigungsagentur des Landkreises Wernigerode, Kurtsstr. 13, 38855 Wernigerode einzulegen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Kräker

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